Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

- 36 - Berufungsrecht. Die gesetzliche Einführung dieses Rechtes würde, wie es in dem vom Präsidenten erstatteten Kommissionsberichte heißt, im Volke allgemein als eine Schwächung der Autorität des Laudgerichtes und als ein unerwünschtes Abhängigkeitsverhältnis des Landesgerichtes von der Regierung aufgefaßt, auch würde damit die Trennung von Justiz und Administration beeinträchtigt. Die Kommission beantragte daher einstimmig Streichung des Be- rufungsrechtes der Regierung in den eigentlichen gerichtlichen Strafsachen, hielt jedoch durch Mehrheitsbeschluß dieses Berufungs- recht für die politischen d. h. administrativen Strafsachen, die bei uns im Gegensatze zu andern Ländern dem Landgerichte über- wiesen sind, fest. In Form einer Resolution wird zugleich ge- wünscht, daß bei der Justizreform möglichst ganze Arbeit gemacht werde und daß das Berusuugsrecht von einem staatsanwaltlichen Funktionär auszuüben wäre. — Bei der am 11. und 13. Dezem- ber 1906 stattgesundenen Beratung im Landtagsplenum kam es nach eingehender Debatte, wobei die divergierenden Ansichten noch deutlicher in die Erscheinung traten, zur Abstimmung. Schon der erste Artikel des Entwurfes wurde mit 9 gegen 6 Stimmen abge- lehnt, worauf der Regierungskommissär die Vorlage zurückzog. Auf die weitere Entwicklung der Justizreformsrage werden wir später zurückkommen. Ein anderer Beratungsgegenstand von Wichtigkeit war der neue Handelsvertrag zwischen Oesterreich-Ungarn und der Schweiz.') Der Landtag gab seine Zustimmung zu diesem Vertrage in folgender Erklärung ab: , - „Der Landtag erteilt im Sinne des Rcgiernngsantragcs dic Zu- stimmung zn dcm unterm 9. März 19l)(! zwischen Oesterreich-Ungarn und der Schweiz abgeschlossenen Handelsverträge, erklärt aber, daß er speziell in dcm dcm Handelsverträge einverleibten Mchscuchenllbercinkommen eher eine Verschlechterung als eine Besserung des bestandenen vertraasloscn Zustandes erblickt nnd nnr mit Rücksicht auf die Zwangslage, in welcher er sich im Hinblicke aus den bestehenden Zollvertrag mit Oesterreich befindet, dem neuen Handelsverträge zustimmt. Dem vom Präsidenten über diesen Vertrag erstatteten Kom- missionsberichte sei folgendes entnommen: „Der Vertrag und das Uebcreinkommcn wurden am ö. März 1906 ab- L. G. B. Nr. 8. 190S. Gesetz vom 19. November 1906.
	        

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