Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

— 21 — artikel, zu verschleißen. Unsere Regierung verdiene die Aner- kennung, daß sie in den letzten 20 Jahren mit Erteilung vvn Wirtschaftskouzessionen sehr zurückhaltend gewesen sei. Infolge dessen sei die Anzahl der Wirtschaften zurückgegangen und die Qualität und die Hauspolizei der Wirtschaften eine bessere ge- worden. Diese auf der einen Seite errungenen Vorteile würden aber bald aufgewogen, wenn auf der anderen Seite Gemischt- warenhandlungen, ohne hiezu eiue Konzession zu benötigen, geistige Getränke verkaufen können. Die Anregung des Landtages, welche im Jahre 1904 noch einmal näher verfochten wurde, fand in der im Jahre 1909 zustandegekommenen neuen Gewerbeordnung^) die verdiente Berücksichtigung, indem im Z 18 derselben der Klein- handel mit geistigen Getränken an eine Konzession gebunden und die Verleihung derselben von dem Bedürfnisse der Bevölkerung uud des Verkehrs abhängig gemacht wurde. Die Beratung über eine neuerliche Petition der Ge- meinden Vaduz, Balzers und Schaan um Bewilligung der EinHebung von Rheinbrückengeld, welche den Land- tag schon im Vorjahre beschäftigt hatte, führte zu keinem ab- schließenden Resultate. Den Anstoß hatte Vaduz gegeben, welches vor einem Jahr an Stelle der im Jahre 1870 erbauteu und nun baufällig gewordenen Rheinbrücke eine neue erstellte ohne jedoch von den mitbeteiligten Gemeinden Triesen und Triesenberg eine finanzielle Beihilfe zu erhalten. Von der Landeskasse wurde zwar ein sehr namhafter Beitrag') geleistet, auch hatten über Inter- vention der Regierung die Fabrikfirmeu in Vaduz und Triesen einen Beitrag von 1500 K. zugesagt unter der Voraussetzung, daß von der Einführung des Brückengeldes abgesehen werde. Die Stimmung des Landtages war für Bewilligung für einen be- schränkten Zeitraum, in welchem durch Schaffung eines entsprechenden Brückenba'nfondes für die Zukunft der Brücken gesorgt werden könnte. Die gesetzliche Einführung von Brückengeld mußte aber an der ablehnenden Haltung der fstl. Regierung scheitern, da diese das Brückengeld als eine rückständige den Verkehr behindernde Maßregel erklärte. Unter diesen Umstünden wurde im Landtage L. G. B. Nr. 3. 1910. Gesetz vom 30. April 1910. -) Der Beitrag des Landes betrug einschließlich der Kostendeckung für Verbreiterung der Brnckenzufahrt annähernd 20,000 Kronen.
	        

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