Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

— .18 — Ein von der Regierung vorgelegter Gesetzentwurf be- treffend Bestellung von Bauaussehern') wurde mit einigen von der Kommission beantragten Abänderungen vom Land- tage angenommen. Das Gesetz bestimmt, daß vom ständigen Ge- meinderate für eine Dienstperiode von mindestens 6 Jahren ein Bauaufseher als Hilfsorgan für die Handhabung der Bau- uud Feuerpolizei zu wühlen und der Regierung zur Bestätigung und Beeidigung namhaft zu machen sei. Dem Bauaufseher obliegt die Durchführung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften') jeder Art nach Maßgabe der von der Regierung zu erlassenden beson- deren Dienstinstruktion2) zu überwachen. Das ueue Gesetz war zur Erzielung einer wirksameren Handhabung der vorhandenen gesetzlichen Institutionen notwendig geworden. Mit einem anderen vom Landtage angenommenen Gesetz- entwürfe betreffend die Amortisieruug alter Hypo- thekardarlehen entsprach die Regierung eiuem seiner Zeit vom Landtage geäußerten Wunsche.' Die bisherigen ediktalen Löschungen waren besonders für kleine Beträge unverhältnismäßig teuer. Das neue Gesetz, welches einen fühlbaren, und manche unnütze Kosten verursachenden Mißstand dauernd beseitigt, betrifft Hypothekarforderungen, bei welchen während mindestens 30 Jahren keine Kapitals- oder Zinszahlung verlaugt wurde und die berech- tigten Gläubiger nicht ausfindig zu machen sind. Der Regierungsvorlage betreffend Ausprägung von Silbermünzen und zwar von 75,000 Einkronenstücken und 15,000 Fünfkronenstücken stimmte der Landtag zu.^) Zum Schutze des Edelweißes und anderer Alpen- pflanzen legte die Regicruug einen Gesetzentwurf vor, welcher die Annahme des Landtages fand°). Das Gesetz verbietet bei Strafe das Ausheben und Ausreißen der Edelweißpflanzen samt den Wurzeln und den Verkauf derartiger bewurzelter Pflanzen- 4) L. G. B. Nr. 2. 1904. Gesetz vom 14. Januar 1904. 2) L. G. B. Nr. 7. 1865. Gesetz vom 11. Oktober 1865 u. L. G. B. Nr. 6 1870. Verordnung vom 14. Juli 1870. 2) Die Dienstinstruktion sür die Bauausschcr der Gemeinden erfolgte später im L. G. B. Nr. 1. 1908. Verordn, vom 6. März 1908. )̂ Näheres über die ersten Ausprägungen in den Jahren 1898 und 1900 findet sich im IV. Jahrbuch S. 78 ff. 5) L. G. B. Nr. 5. 1903. Gesetz vom 15. November 1903.
	        

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