Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

- 14V — Der Jahresbeitrag eines Mitgliedes beträgt vier Kronen. 8 5. Der Verein versammelt sich über Einberufung durch den Vorstand ordentlicher Weise alljährlich einmal und beschäftigt sich dabei mit den iu ß 2 bezeichneten Aufgaben, mit der An- hörung von Vortrügen einzelner Mitglieder über geschichtliche und kulturhistorische Gegeustüude 
' nnd mit freier Diskussion über dieselben. Z 6. Jedes Mitglied des Vereins erhält ein 
Exemplar dcS Jahrbnches 
nnentgeltlich. NichtMitglieder können das Jahrbuch gegen Bezahlung eines vom Vereinsvorstande jeweils zu bestim- menden Preises erwerben. ,Z 7. Der Verein wählt aus seiuer Mitte einen Vorstand, bestehend ans einem Vorsitzenden, einem Konservator, einem Kassier und zwei anderen Mitgliedern. Dieser Vorstand hat die Beschlüsse der Vereinsversammlung zn vollziehen und insbesondere die Redaktion des Jahrbuches zn 
besorgen; er versammelt sich über Einberufung durch den Vorsitzenden nach Bedarf; wenn drei Vor- standsmitglieder die Einberufung verlangen, hat der Vorsitzende einem solchen Verlangen zn entsprechen. Die Amtsdauer des Vereiusvorstaudes erstreckt sich auf fünf Jahre. Z 8. Bei den Vereinsvcrsammlungeu ebeuso wie bei dcu Versammlnngeu des Vereinsvorstandes werden 
die Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden'Mitglieder gefaßt. Z 9. Streitigkeiten ans dem Vereinsverhältnisse werden jeweils durch cineu Mehrheitsbeschluß des 
NereinsvorstandeS ge- schlichtete Fühlt sich eine Partei durch diese Entscheidung beschwert, so steht derselben die Berufung an ein Schiedsgericht offen, bei welchem jede Partei durch einen Schiedsmann vertreten ist, wäh- rend andererseits die Schiedsmänner einen Obmann zn wühleil haben. Z 10. Der Verein wird nach Außen dnrch den Vor- sitzenden lind ein zweites, zn diesem Zwecke von dem Vereinsvvr- stande für eine bestimmte > Dauer gewühltes Mitglied vertreten. Ausfertigungen des Vereinsvorstandes bedingen zn ihrer Billigkeit die Unterschrift des Vorsitzenden und eines zweiten von dem Ver-
	        

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