Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

vornehmen könne, stelle das Oberamt demselben anheim, ob die Leute wieder zurückgenommen oder anderwärts sicherer verwahrt oder in den Arresten zu Vaduz so gut möglich verwahrt werden sollen, bis die Konfrontation derselben mit ihren Anklägern uud Zeugen, überhaupt eine ordentliche gerichtliche Untersuchuug vor- genommen werden könne. Nur wolle das 
Amt sich verwahrt haben, wenn die Angeklagten etwa aus den Arresten entweichen uud gewaltsamer Weise befreit werden sollten. Jn diesem Falle könnten sie dann gefährlicher werden. Es wäre also angezeigt, wenn das Commando sie wieder zurücknähme. 1802. Jüuner 23. Roggeuburg- Der Abt Thaddäus v. Roggeuburg an den Abt von St. Luzi Die Protestation von Vadnz sei für St. Luzi ungemein gnt ver- faßt; er rate daher, sich immer an die Oberämter von Feldkirch uud Vaduz zu halten. Daß die Benennung 
Erb-Abt sür den Abt von Roggenburg richtig sei, gehe daraus hervor, 1) daß im 12. Jahrhundert das Kloster St, Lnzi durch Bischof Kvnrad dem Kl. Roggenburg einverleibt wurde, nachdem ersteres früher von Benediktinern bewohnt gewesen war (Leu, Lexikon XII. 110.) 2) Die Hi8tori-r impsr. L!^ir«irie UoMsrid. führt das npostol. Breve 
von Papst Eugen III. vom Jahre 1149 wörtlich an, das diese Inkorporation ausdrücklich bestätigt. 3) Roggenburg hat das Muze zerstörte Kloster St. Luzi mit grvßeu Kosteu wieder auf- gebaut, daher jetzt noch eine Forderung von 2793 fl. 4) Die Äebte vou Roggeuburg haben stets die Rechte von Vater-Aebten ausgeübt. — Der Abt von St. Luzi wird schließlich 
ersucht, sich in den schwierigen Verhältnissen beim Abt von Pfäfers Rat zu holen. 1800. Die Pfarrangehörigen von Bendern bitten den Abt von St- Luzi um abermalige Ueberlassung des Zehenten, nachdem fie ihn schon 4 Jahre in Pacht gehabt haben. Sie betonen besonders, daß es sür das Kloster von größerem Vorteil sei, der Gemeinde den Zehnten in Pacht zu geben als Privaten. Sie versprechen dem Kloster jederzeit alle möglichen Dienste zu leisten und wenn das Kloster iu letzter Zeit schlimme Erfahrungen gemacht habe, so liege die Schuld nicht an der Gemeinde, sondern an einem andern Orte, was sie aber lieber mündlich als schriftlich eröffnen wollten. Papier. Concept. 18«2. Hornung 8. Chur. Helvetische Republik. Die Verwaltungskammer vom Kanton Rhätien an Bürger Fischer, Ünterstatthalter des Distrikts Plessur. Bürger Unterstatthalter! Wir haben schon mit der letzten Post dem Finanzdepartement die Rechtfertigungsschrift des Klosters St- Luzi abschriftlich mitgeteilt
	        

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