Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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Dürftige Rechtsgrundlagen für 
die Laienrichterbeteiligung 
Die erst in jüngster Zeit zwingend vorgeschriebene 
Mehrheit von rechtskundigen Mitgliedern im Staats 
gerichtshof und im Obersten Gerichtshof soll Anlass 
sein, die Rechtsgrundlagen für die Laienrichterbe 
teiligung in Liechtenstein kurz zusammenzufassen. 
Sie sind ziemlich dürftig. Die ältesten finden sich in 
der Strafgerichtsbarkeit. Die Schöffen bei den Straf 
gerichten erster Instanz sind eindeutig als Laien 
richter zu verstehen, und für ihre Bestellung wurde 
die einzige liechtensteinische Rechtsnorm erlassen, 
die zwingend eine Laienrichterbeteiligung vor 
schreibt. 278 279 280 281 282 283 284 Die im Gerichtsorganisationsgesetz von 
1922 enthaltene Anweisung, bei der Auswahl der 
Richter und Ersatzrichter für das Obergericht «wo 
möglich» Rücksicht auf gewisse Berufstände zu 
nehmen, hatte keinen verpflichtenden Charakter. 285 
In Verfassung und Gesetzen finden sich verschiede 
ne Bestimmungen, die eine Mindestzahl nicht je 
doch eine Minderheit von rechtskundigen Mitglie 
dern in den Kollegialgerichten vorschreiben. In der 
Praxis wurde die restliche Überzahl an Richtern mit 
Laien besetzt, und aus dieser Besetzungstradition 
wurde irrtümlich auf eine vorgeschriebene Laien 
mehrheit in sämtlichen Gerichten geschlossen. 
Zwingend war jedoch seit der Verfassung von 1921 
in den Kollegialgerichten nur eine Mehrheit von 
Liechtensteinern nicht aber eine solche von Laien 
vorgeschrieben. 286 Wilhelm Beck, der federführend 
bei der Schaffung der einschlägigen Normen zur Ge 
richtsorganisation beteiligt war, sprach seinerzeit 
als bedeutende Neuerung wohl die Beteiligung von 
Laien an der Gerichtsbarkeit in allen Straf- und Zi 
vilsachen an, nicht jedoch die Mehrheit von Laien in 
sämtlichen Gerichten. 287 Neben erwähnten rechts 
historischen und rechtspolitischen Gründen waren 
es wohl auch praktische Überlegungen, die für eine 
starke Laienbeteiligung sprachen. Liechtenstein 
wäre damals nicht annähernd in der Lage gewesen, 
die Gerichte mit rechtskundigen Landesbürgern zu 
besetzen. Auch der bis heute mögliche Verzicht auf 
das Erfordernis der liechtensteinischen Staatsbür 
gerschaft bei der Anstellung rechtskundiger voll- 
und nebenamtlicher Richter entsprang zumindest 
teilweise diesem Beweggrund. 
Kritik an der Laienmehrheit im Staatsgerichtshof 
und im Obersten Gerichtshof 
Die existierende Laienmehrheit im Staatsgerichts 
hof und im Obersten Gerichtshof war schon lange, 
bevor die Mehrheit von rechtskundigen Richtern ge 
setzlich vorgeschrieben wurde, bemängelt worden. 
Im Zusammenhang mit dem Vorstellungsverfahren 
im so genannten Kunsthaus-Fall 1988 stellte der da 
malige Präsident des Staatsgerichtshofes u. a. die 
Frage, ob die Besetzung des Gerichtshofes mit Laien 
«den heutigen Ansprüchen noch gerecht» werde. 
Die Rechtsmaterien, die der Staatsgerichtshof zu be 
handeln habe, seien so komplex geworden, dass es 
oft schwierig sei, «eine Begründung für von Laien 
deponierte Abstimmungen zu geben». 288 Und in ei 
ner vergleichenden Darstellung des liechtensteini 
schen Staatsgerichtshofs mit dem österreichischen 
Verfassungsgericht wurde es als unverständlich be 
zeichnet, dass für den Staatsgerichtshof die Rechts- 
kundigkeit nur für zwei Richter vorgeschrieben war. 
278) Richterdienstgesetz (RDG) vom 24. Oktober 2007, LGB1. 2007, 
Nr. 347. - Vgl. dazu auch: Vernehmlassungsbericht der Regierung 
betreffend die Schaffung eines Richterdienstgesetzes, 22. September 
2006; Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend 
die Schaffung eines Richterdienstgesetzes (RDG), Nr. 54/2007, 
30. April 2007. 
279) Ebenda, Art. 1. 
280) Ebenda, Art. 2. 
281) Ebenda, Abschnitt B, Art. 13-18. 
282) Ebenda, Art. 15. 
283) Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Schaf 
fung eines Richterdienstgesetzes, 22. September 2006, S. 19; Bericht 
und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Schaffung 
eines Richterdienstgesetzes (RDG), Nr. 54/2007, 30. April 2007, 
S. 26. 
284) Vgl. oben, S. 66 f. 
285) Vgl. oben, S. 81 f. 
286) Vgl. oben, S. 77, Anmerkung 167 und S. 80-82. 
287) Beck, Bericht, S. 7 f. - Vgl. oben, S. 78 f. 
288) Seeger, S. 102.
	        

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