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Hinweistafel beim Ge-
richtsgebäude in Vaduz im
Jahre 2010. Das Fürstliche
Landgericht, dem auch
Laienrichter angehören,
umfasst das Kriminalge
richt, das Schöffengericht
und das Jugendgericht.
Das Fürstliche Landgericht
bildet die erste Instanz bei
Zivil- und Strafsachen in
Liechtenstein.
1980-er Jahre das Landrichterkollegium aus fünf
hauptamtlichen Richtern und dem Präsidenten be
standen hatte, gab es auch keinen Anlass für ein
Richterdienstgesetz. Zwei Jahrzehnte später hatten
sich die Anforderungen an die Justiz erheblich aus
geweitet, und auf Grund der wesentlich höheren
Zahl der angestellten vollamtlichen Richter und der
Modernisierung der Gerichtsstrukturen war der Er
lass eines solchen Gesetzes unumgänglich. Es wur
de gleichzeitig mit dem neuen Gerichtsorganisati
onsgesetz eine differenzierte Regelung des Dienst
rechts der Richter geschaffen. 278 Das Gesetz findet
Anwendung für alle Richter des Landgerichts, des
Obergerichts und des Obersten Gerichtshofs, nicht
jedoch für die Richter der Gerichtshöfe des öffentli
chen Rechts (Verwaltungs- und Staatsgerichtshof)
oder auf Mitglieder gerichtsähnlicher Kommissio
nen. 279 Es definiert die voll- und nebenamtlichen
Richter 280 und enthält Bestimmungen über die Er
nennung zum Richter. 281 Es betrifft naturgemäss
fast ausschliesslich vollamtliche sowie rechtskundi
ge nebenamtliche Richter. In den umschriebenen
Ernennungserfordernissen für nebenamtliche Rich
ter wird auch der in Verfassung und Gesetzen viel
verwendete Begriff «rechtskundig» erstmals defi
niert und damit, wenn auch nicht explizit, derjenige
des Laienrichters. Für die Ernennung zum neben
amtlichen Richter sind nämlich lediglich die liech
tensteinische Staatsbürgerschaft und die volle
Handlungsfähigkeit erforderlich. Soweit für die ne
benamtliche Richterfunktion die Rechtskundigkeit
vorgeschrieben ist, kann das Erfordernis der liech
tensteinischen Staatsbürgerschaft entfallen. So wird
auch weiterhin die Ernennung ausländischer Rich
ter ermöglicht. Als rechtskundig gilt, «wer die Vo
raussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwalts
oder des Richterberufs erfüllt». 282 Bei den nicht
rechtskundigen nebenamtlichen Richtern handelt
es sich typischerweise um die Laienrichter, hielt die
Regierung fest. 283