Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

90 
Hinweistafel beim Ge- 
richtsgebäude in Vaduz im 
Jahre 2010. Das Fürstliche 
Landgericht, dem auch 
Laienrichter angehören, 
umfasst das Kriminalge 
richt, das Schöffengericht 
und das Jugendgericht. 
Das Fürstliche Landgericht 
bildet die erste Instanz bei 
Zivil- und Strafsachen in 
Liechtenstein. 
1980-er Jahre das Landrichterkollegium aus fünf 
hauptamtlichen Richtern und dem Präsidenten be 
standen hatte, gab es auch keinen Anlass für ein 
Richterdienstgesetz. Zwei Jahrzehnte später hatten 
sich die Anforderungen an die Justiz erheblich aus 
geweitet, und auf Grund der wesentlich höheren 
Zahl der angestellten vollamtlichen Richter und der 
Modernisierung der Gerichtsstrukturen war der Er 
lass eines solchen Gesetzes unumgänglich. Es wur 
de gleichzeitig mit dem neuen Gerichtsorganisati 
onsgesetz eine differenzierte Regelung des Dienst 
rechts der Richter geschaffen. 278 Das Gesetz findet 
Anwendung für alle Richter des Landgerichts, des 
Obergerichts und des Obersten Gerichtshofs, nicht 
jedoch für die Richter der Gerichtshöfe des öffentli 
chen Rechts (Verwaltungs- und Staatsgerichtshof) 
oder auf Mitglieder gerichtsähnlicher Kommissio 
nen. 279 Es definiert die voll- und nebenamtlichen 
Richter 280 und enthält Bestimmungen über die Er 
nennung zum Richter. 281 Es betrifft naturgemäss 
fast ausschliesslich vollamtliche sowie rechtskundi 
ge nebenamtliche Richter. In den umschriebenen 
Ernennungserfordernissen für nebenamtliche Rich 
ter wird auch der in Verfassung und Gesetzen viel 
verwendete Begriff «rechtskundig» erstmals defi 
niert und damit, wenn auch nicht explizit, derjenige 
des Laienrichters. Für die Ernennung zum neben 
amtlichen Richter sind nämlich lediglich die liech 
tensteinische Staatsbürgerschaft und die volle 
Handlungsfähigkeit erforderlich. Soweit für die ne 
benamtliche Richterfunktion die Rechtskundigkeit 
vorgeschrieben ist, kann das Erfordernis der liech 
tensteinischen Staatsbürgerschaft entfallen. So wird 
auch weiterhin die Ernennung ausländischer Rich 
ter ermöglicht. Als rechtskundig gilt, «wer die Vo 
raussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwalts 
oder des Richterberufs erfüllt». 282 Bei den nicht 
rechtskundigen nebenamtlichen Richtern handelt 
es sich typischerweise um die Laienrichter, hielt die 
Regierung fest. 283
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.