Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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tionsanalyse und der Erarbeitung der Gesetzesvor 
lagen für die Gerichtsorganisation, die Richterbe 
stellung und den Richterdienst wurde hinsichtlich 
der Zusammensetzung der Gerichte kein besonde 
rer Änderungsbedarf festgestellt. Der Einsatz von 
Laienrichtern wurde allerdings tangiert. Die Laien 
beteiligung an der Gerichtsbarkeit an sich hingegen 
wurde wie schon im Zusammenhang mit der Verfas 
sungsrevision weder grundsätzlich näher unter 
sucht, noch in irgendeiner Weise in Frage gestellt. 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 
Das neue Gerichtsorganisationsgesetz enthält ei 
ne Definition der vollamtlichen und nebenamtlichen 
Richter und bestätigt generell die Verpflichtung zur 
Besetzung der Kollegialgerichte mit einer Mehrheit 
von Richtern mit liechtensteinischer Staatsbürger 
schaft. Für die Zuständigkeiten und Rechtsmittel der 
ordentlichen Gerichtsbarkeit hat das Gesetz keinen 
Einfluss. Die Zusammensetzung der speziellen 
Spruchkörper des Landgerichts (Kriminal-, Schöf 
fen- und Jugendgericht) und des Obergerichts lässt 
es unverändert. 273 Im Obersten Gerichtshof werden 
neu zwei Senate gebildet und in beiden Senaten eine 
zwingende Mehrheit von rechtskundigen Mitglie 
dern festgelegt. Begründet wurde die Neuerung da 
mit, dass es in der obersten Rechtsmittelinstanz vor 
allem um die Entscheidung von grundsätzlichen 
Rechtsfragen gehe. 274 
Staatsgerichtshof 
Auch für den Staatsgerichtshof ergaben sich, ausge 
löst durch die Verfassungsrevision von 2003, gesetz 
liche Änderungen bezüglich Amtsdauer, Bestellung 
und Besetzung. 275 Dabei stellte sich auch die Frage, 
ob die Besetzung des Staatsgerichtshofs mit Laien 
den aktuellen Ansprüchen noch gerecht werde. Vor 
allem für die Gerichte des öffentlichen Rechts war 
schon früher «ein höheres Mass an Professionalisie- 
rung und liechtensteinbezogener Rechtskompe 
tenz» gefordert worden. 276 Im neuen Staatsgerichts 
hofsgesetz wurde festgelegt, dass der fünfköpfige 
Gerichtshof mehrheitlich mit Liechtensteiner und 
mit rechtskundigen Richtern besetzt sein musste. 277 
Da es in Liechtenstein jahrzehntelang nur einen 
hauptamtlichen Richter in der Person des einen 
Landrichters gegeben und noch bis zu Beginn der 
261) Vgl. dazu: Pallinger; Wille, Herbert: Gerichtswesen seit 1921. 
Artikel im Historischen Lexikon für das Fürstentum Liechtenstein. 
262) Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 über die Abänderung 
der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGB1. 2003, Nr. 186). 
263) Ebenda, Art. 97, 100, 102, 105. 
264) Ebenda, Art. 102. 
265) Ebenda, Art. 96. 
266) Ebenda, Art. 95 Abs. 1. Siehe auch: Gesetz vom 27. November 
2003 über die Abänderung der Zivilprozessordnung (LGB1. 2004, 
Nr. 34), § 413. 
267) Gesetz vom 26. November 2003 über die Bestellung der Richter 
(Richterbestellungsgesetz, RBG), LGB1. 2004, Nr. 30. 
268) Gesetz vom 26. November 2003 über die Abänderung des 
Gerichtsorganisations-Gesetzes (LGB1. 2004, Nr. 31). 
269) Vgl. dazu oben S. 56-65, S. 76 und S. 80 f.; Oehry, Fürst und 
Volk, S. 146. 
270) Gesetz vom 26. November 2003 über die Bestellung der Richter 
(Richterbestellungsgesetz, RBG), LGB1. 2004, Nr. 30, Art. 3 und 11 
bis 14. 
271) Organisationsanalyse des Fürstlichen Land- und Obergerichts 
sowie des Obersten Gerichtshofs. Schlussbericht (Definitive Fas 
sung). Ernst & Young AG, Bern (3. Dezember 2004). 
272) Vgl. Organisationsanalyse des Fürstlichen Land- und Oberge 
richts sowie des Obersten Gerichtshofs. Schlussbericht (Definitive 
Fassung). Ernst & Young AG, Bern (3. Dezember 2004); Vernehmlas 
sungsbericht der Regierung betreffend die Schaffung eines Gerichts 
organisationsgesetzes, 22. September 2006; Vernehmlassungsbe 
richt der Regierung betreffend die Schaffung eines Richterdienstge 
setzes, 22. September 2006; Bericht und Antrag der Regierung an 
den Landtag betreffend die Schaffung eines Gerichtsorganisationsge 
setzes (GOG), Nr. 53/2007, 30. April 2007; Bericht und Antrag der 
Regierung an den Landtag betreffend die Schaffung eines Richter 
dienstgesetzes (RDG), Nr. 54/2007, 30. April 2007. 
273) Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordent 
lichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG), LGB1. 2007, Nr. 
348, Art. 7-9 und 19. 
274) Ebenda, Art. 23; Bericht und Antrag der Regierung an den 
Landtag betreffend die Schaffung eines Gerichtsorganisationsgeset 
zes (GOG), Nr. 53/2007, 30. April 2007, S. 29. In der Vernehmlas 
sungsvorlage war eine solche Mehrheitsklausel noch nicht vorgese 
hen gewesen (vgl. Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend 
die Schaffung eines Gerichtsorganisationsgesetzes, 22. September 
2006, S. 17 u. 44 f.). 
275) Gesetz vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof 
(StGH), LGB1. 2004, Nr. 32. 
276) Waschkuhn, Justizrechtsordnung, S. 46 f. 
277) Gesetz vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof 
(StGH), LGB1. 2004, Nr. 32, Art. 9.
	        

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