Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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Jugendamt sah zwar in der geltenden Regelung 
auch gewisse Vorteile, bejahte aber schliesslich eine 
Entflechtung von Funktionen des Jugendamts und 
Jugendrats einerseits und des Jugendgerichts ande 
rerseits. 230 Ein von der Regierung eingeholtes Gut 
achten erachtete die gegen die bestehende Verflech 
tung vorgebrachten Bedenken als begründet und 
schlug vor, das Gerichtsorganisationsgesetz in An 
lehnung an das österreichische Jugendgerichtsge 
setz zu ändern. 231 Mit ihrer Gesetzesvorlage trug die 
Regierung verfassungsrechtlichen Bedenken Rech 
nung und präsentierte «eine den rechtsstaatlichen 
Grundsätzen entsprechende Funktionsentflech 
tung». 232 Der Landtag genehmigte die vorgeschlage 
ne Organisation des Jugendgerichts. 233 Es war wie 
bisher als Dreiersenat unter dem Vorsitz eines 
Landrichters ausgestaltet und «nur dann ordnungs 
gemäss besetzt, wenn mindestens ein Schöffe dem 
Geschlecht des Angeklagten angehört». Seine Mit 
glieder wurden wie diejenigen des Schöffen- und 
Kriminalgerichts vom Landtag gewählt. Sie sollten 
«die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und 
Fähigkeiten aufweisen sowie über Erfahrungen auf 
dem Gebiete der Jugendwohlfahrt, der Jugendbe 
treuung und allenfalls der Psychologie und Sozialar 
beit verfügen» und durften «nicht beim Jugendamt 
tätig sein». 234 
Die 1988 neu geschaffene Strafprozessord 
nung 235 enthielt auch Bestimmungen über die mit 
der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit befassten 
Gerichte. Sie änderte nichts an der Art und Einrich 
tung der Gerichte, regelte jedoch ihre sachliche Zu 
ständigkeit im Einzelnen. Das Gerichtsorganisati 
onsgesetz hatte keine genauen Zuständigkeitsbe 
stimmungen getroffen und die bis dahin geltende 
Strafprozessordnung enthielt darüber nur kursori 
sche Aussagen. Sie fanden sich an verschiedenen 
Stellen, so dass die Regelung der sachlichen Zustän 
digkeit sehr unübersichtlich war. Die neue Strafpro 
zessordnung enthielt eine allgemeine Aufzählung 
der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Strafsa 
chen berufenen Gerichte. Das Jugendgericht war in 
diesen Katalog nicht aufgenommen worden, weil 
dafür durch das neue Jugendgerichtsgesetz bereits 
eine Sonderregelung getroffen worden war. 236 
Sicherung des Schöffengerichts 
und Ausbildung der Laienrichter 
Mit der Zuständigkeitsregelung für das Schöffenge 
richt verfolgte die Regierung u. a. das Ziel, die Insti 
tution des Schöffengerichts zu erhalten. Dieses hat 
te, seitdem aufgrund einer Verfahrensänderung 
1972 237 auch der Einzelrichter in Vergehenssachen 
judizieren durfte, kaum noch über Kompetenz ver 
fügt. Es erschien der Regierung angezeigt, «die In 
stitution des Schöffengerichtes ... zu erhalten, zu 
mal da sich die Einbeziehung von Laien in die Kolle 
gialgerichtsbarkeit als besonders bürgernah und ef 
fektiv erwiesen hat». «Nach sorgfältiger Prüfung des 
Tatbestandkataloges des StGB» stattete sie das 
Schöffengericht mit neuen Zuständigkeiten aus und 
wählte dazu Vergehen aus, «für die einerseits eine 
besondere Sensibilisierung der Öffentlichkeit be 
steht und andererseits ein nützlicher Beitrag von 
Laienrichtern erwartet werden kann». 238 In den Zu 
ständigkeitskatalog des Schöffengerichts wurden 
daher «alle fahrlässigen Tötungsdelikte, die öffentli 
che Beleidigung des Landtages, der Regierung oder 
einer anderen öffentlichen Behörde, die fahrlässige 
Herbeiführung von Gemeingefahren mit qualifizier 
ten Folgen, die Umweltschädigungen, die Störungen 
des religiösen Friedens und der Ruhe der Toten, De 
likte zum Nachteil des Staates und seiner Organe, 
des öffentlichen Friedens, der öffentlichen Ordnung, 
Verletzungen von Amtspflichten u.ä.m. aufgenom 
men.» Der Katalog dieser Zuweisungen war mit 40 
Positionen verhältnismässig lang. Es handelte sich 
aber nach Auffassung der Regierung um Delikte, die 
nicht häufig abgeurteilt werden müssten. Sie erhoff 
te sich, damit die Zukunft des Schöffengerichts zwar 
gesichert, aber dennoch nicht überlastet zu ha 
ben. 239 
Die neue Strafprozessordnung behielt neben den 
Schöffen auch die Gerichtszeugen als weitere Form 
der Laienbeteiligung an der Gerichtsbarkeit bei. Die 
Zuziehung von Gerichtszeugen war erforderlich 
«bei der Vornahme eines Augenscheines, bei der 
Haus- und Personsdurchsuchung und bei der Ver 
nehmung des Beschuldigten, wenn er es ver 
langt». 240 Es blieb wie bis anhin allgemeine Bürger 
pflicht, sich als Gerichtszeuge bei Untersuchungs-
	        

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