Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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Schweizer Staatsbürger zum Präsidenten und zu 
dessen Stellvertreter sowie zwei liechtensteinische 
Laien. 216 
Entwicklungen seit der Verfassung von 1921 
Als der Landtag 1934 das Obergerichtskollegium 
von einem Dreier- zu einem Fünfersenat erweiter 
te, 217 kam es im Zusammenhang mit einem Beset 
zungsvorschlag für einen Laienrichter zu einer kur 
zen und bei Richterwahlen durchaus unüblichen 
Diskussion über dessen Eignung für das Amt. Die 
gemachte Äusserung über den Kandidaten, «N. N. 
ist nie unter den Leuten zu finden, er hat keine Füh 
lung mit dem Volke und kann kein Volksurteil ha 
ben», illustriert deutlich die Funktion, die die Volks 
vertretung dem Laienrichtertum zumass. 218 
Bei der Besetzung der Kollegialgerichte bildete 
sich aus der im Laufe der Jahrzehnte geübten Praxis 
die Tradition, liechtensteinische, österreichische 
und schweizerische Juristen in einem ausgewoge 
nen Verhältnis zu berücksichtigen. Beim Schöffen 
gericht und beim später geschaffenen Jugendge 
richt wurde lange Zeit regelmässig ein liechtenstei 
nischer Berufsrichter (Landrichter) zum Vorsitzen 
den ernannt. Die beiden übrigen Mitglieder des Se 
nats waren zwei liechtensteinische Laien. Als 
Vorsitzender des ebenfalls in erster Instanz tätigen 
Kriminalgerichts kam ein österreichischer Richter 
im Nebenamt zum Zuge, daneben als juristisch aus 
gebildeter Beisitzer ein Landrichter sowie drei 
liechtensteinische Laien als weitere Beisitzer. Zum 
Präsidenten des Obergerichts wurde regelmässig 
ein Schweizer Richter gewählt, als Vizepräsident ein 
Österreicher. Dazu kamen wiederum drei liechten 
steinische Laien. Nach der Bildung eines zweiten 
Senats übernahm dort jeweils der österreichische 
Vizepräsident den Vorsitz. Beim Obersten Gerichts 
hof war jeweils ein Österreicher Präsident. Als juris 
tisch ausgebildeter Beisitzer fungierte ein Schwei 
zer Richter. Dazu kamen wiederum drei liechten 
steinische Laienbeisitzer. 
Bis auf Einzelrichter beim Landgericht und aus 
ser dem Präsidenten des Obergerichts (seit 1984) 219 
waren bis heute alle Richter in den Kollegialgerich 
ten im Nebenamt tätig. 
Schaffung eines Jugendgerichts 
Mit der Verfassungsnovelle vom 23. Dezember 
1958 220 wurde in erster Instanz im Bereich der 
Strafrechtspflege auch noch ein Jugendgericht als 
Dreiersenat geschaffen, das wie das Schöffengericht 
aus einem Landrichter als Vorsitzendem und zwei 
Laienrichtern bestand. Liechtenstein erhielt damit, 
nachdem ein älteres Gesetzesvorhaben 1945/46 
nicht umgesetzt worden war, erstmals ein eigenes 
Verfahren in Jugendstrafsachen. 221 Die Zusammen 
setzung des Gerichtskörpers und der Vorgang zu 
dessen Bestellung gaben Jahre später u. a. auch An 
lass zu grundsätzlichen Diskussionen über das Lai 
enrichtertum und führten zu entsprechenden ge 
setzlichen Änderungen. 
Die getroffene Besetzungslösung des Jugendge 
richts wurde zumindest als nicht ganz zweckmäs 
sig, wenn nicht gar als verfassungswidrig erachtet. 
Das Jugendgericht setzte sich nämlich aus dem 
Landrichter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern 
des Jugendrats zusammen. Letztere gelangten Kraft 
des Gesetzes und ohne eigene Bestellung in ihr Rich 
teramt. Die zwei ältesten Mitglieder des Jugendrats 
waren als ordentliche, die übrigen drei als Ersatz 
richter bestimmt. 222 Es war also der Geburtsschein 
dafür massgebend, welche Mitglieder des Jugend 
rats Jugendrichter und welche Ersatzrichter waren. 
Der Gesetzesentwurf von 1946 hatte eine fallweise 
Einberufung von zwei Mitgliedern einer Jugend 
schutzkommission in das Jugendgericht vorgese 
hen. «Unter Berücksichtigung der Beschaffenheit 
des zu beurteilenden Straffalles» hätten ein Geistli 
cher oder Lehrer, ein Arzt, eine mit dem Milieu des 
beklagten Jugendlichen gut vertraute Person, sowie 
auch eine Frau als Jugendrichter einberufen wer 
den sollen. 223 
Das Jugendgerichtsgesetz von 1987 brachte eine 
detaillierte materiell- und verfahrensrechtliche Re 
gelung für Jugendstrafsachen, änderte hingegen 
nichts an der Zusammensetzung und der Bestellung 
des Jugendgerichts. 224 Letzteres gab Anlass zu ver 
schiedener Kritik. 225 Die Vereinigung Liechtenstei 
nischer Richter bezeichnete in einer Eingabe an die 
Regierung die geltende Bestellung der Laienbeisit 
zer im Jugendgericht als verfassungswidrig. 226 Die
	        

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