Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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abgeordneten, wirken bei der Besetzung der Gerich 
te zusammen.» 203 204 205 206 207 208 209 210 211 
«Zu Verhandlungen von längerer Dauer» konn 
ten vom Vorsitzenden eines kollegialen Gerichtes 
Ergänzungsrichter zugezogen werden, die an der 
Verhandlung teilnahmen und «im Falle der Verhin 
derung eines Richters einzutreten» hatten. «Wie bei 
kollegialen Gerichten zur Beurteilung einer Rechts 
sache Berufskenntnisse (aus der Landwirtschaft, 
dem Gewerbe, Handel, den Arbeitsverhältnissen 
oder dem Erziehungswesen) wünschbar» waren, 
sollte «der Vorsitzende im Einvernehmen mit den 
ständigen Richtern an Stelle eines der gewählten, 
sonst regelmässig amtierenden Richters, sofern 
nicht einem solchen Richter diese Berufskenntnisse 
zukommen, einen hiezu geeigneten Ersatzrichter 
einberufen, der dann alle auf die betreffende Ge 
richtssession angesetzten Fälle mitentscheidet!» 212 
Anpassungen in der Strafprozessordnung 
Auch die Strafprozessordnung wurde den Vorschrif 
ten der Verfassung von 1921 angepasst und im Kri 
minalgerichtskollegium die Laienmehrheit durch 
drei Kriminalrichter gegenüber zwei rechtskundi 
gen Richtern statuiert. Der erforderliche Beizug von 
Gerichtszeugen blieb gleich geregelt wie bis anhin. 
An ein besonderes Auswahl- und Bestellungsver 
fahren für die Gerichtszeugen, wie es mit der Straf 
prozessnovelle von 1881 eingeführt worden war, 
war nicht mehr gedacht. In der Schlussverhandlung 
fand keine Auslosung der Schöffen mehr statt, son 
dern es nahmen an der Verhandlung die gemäss Ge 
richtsorganisationsgesetz bestimmten Laienrichter 
teil. 213 
Richterwahlen 
Am 26. April 1922 nahm der Landtag erstmals auf 
Grund der neu geschaffenen Rechtsordnung die 
Richterwahlen vor. 214 In den Kriminalgerichtshof 
wurden drei liechtensteinische Laienrichter und als 
rechtskundige Mitglieder ein Schweizer als Präsi 
dent, ein Österreicher als dessen Stellvertreter und 
der Landrichter gewählt. Als Ersatzrichter wurden 
ein rechtskundiger Österreicher und zwei liechten 
steinische Laien gewählt. Vorsitzender des Schöf 
fengerichts wurde der Landrichter, sein Stellvertre 
ter der als rechtskundiger Ersatzrichter für das Kri 
minalgericht gewählte Österreicher. Die beiden als 
Ersatzrichter für das Kriminalgericht gewählten 
liechtensteinischen Laien wurden als Richter ins 
Schöffengericht gewählt und zu Ersatzrichtern für 
das Schöffengericht die «übrigen Richter vom Kri 
minalgericht» bestimmt. Das Obergericht wurde mit 
einem rechtskundigen Österreicher als Vorsitzen 
dem, einem rechtskundigen Schweizer als dessen 
Stellvertreter und je zwei Liechtensteiner Laien als 
Richtern resp. Ersatzrichtern bestellt. Als Mitglieder 
des Obersten Gerichtshofs wurden neben je vier 
liechtensteinischen Laien als Richter resp. Ersatz 
richter ein rechtskundiger Schweizer 215 als Vorsit 
zender und ein rechtskundiger Österreicher als des 
sen Stellvertreter gewählt. In die Verwaltungsbe 
schwerdeinstanz wählte der Landtag rechtskundige 
203) Ebenda, § 2 Abs. 6. 
204) Ebenda, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1. 
205) Ebenda, § 1 Abs. 2, § 4 und § 21. 
206) Gesetz vom 12. Juli 1934 betreffend die Abänderung des 
Gerichts-Organisationsgesetzes vom 7. April 1922 (LGB1. 1934, 
Nr. 8), Art 1. 
207) Gerichtsorganisations-Gesetz vom 7. April 1922 (LGB1. 1922, 
Nr. 16), § 1 Abs. 2, § 2, § 5. 
208) Gesetz vom 28. November 1972 über die Abänderung des 
Gerichtsorganisationsgesetzes (LGB1. 1973, Nr. 1), Art. 2. 
209) Gesetz vom 18. April 2002 über die Abänderung des Gerichts 
organisationsgesetzes (LGB1. 2002, Nr. 70). 
210) Oehry, Fürst und Volk, S. 146. 
211) Ebenda. 
212) Gerichtsorganisations-Gesetz vom 7. April 1922 (LGB1. 1922, 
Nr. 16), § 7. 
213) Gesetz vom 7. April 1922 betreffend Abänderung der Strafpro 
zessordnung vom 31. Dezember 1913 (LGB1. 1922, Nr. 17), § 169, 
§181 und 182. 
214) LLA Landtagsprotokoll vom 26. April 1922. 
215) Es handelte sich dabei um Dr. Emil Beck, den liechtensteini 
schen Gesandten in Bern, der schweizerisch-liechtensteinischer 
Doppelbürger war.
	        

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