GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT
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Die als Gerichtshof des öffentlichen Rechts neu
errichtete Verwaltungsbeschwerdeinstanz bestand
«aus einem vom Landesfürsten über Vorschlag des
Landtages ernannten rechtskundigen Vorsitzenden
und zwei vom Landtag aus der wahlfähigen Bevöl
kerung des Landes gewählten Rekursrichtern mit
ebenso vielen Stellvertretern». 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 Per Gesetz wurde
ergänzend festgelegt, dass die Mitglieder der Ver
waltungsbeschwerdeinstanz gleichzeitig auch Mit
glieder des Obergerichts sein konnten, und als Er
satzmitglieder der Beschwerdeinstanz wurden die
Ersatzrichter des Obergerichts bezeichnet. 196 Sämt
liche Richter in der Verwaltungsbeschwerdeinstanz
waren nebenberuflich tätig. Seit 1949 umfasste die
Verwaltungsbeschwerdeinstanz fünf Mitglieder.
Zum rechtskundigen Vorsitzenden und dessen Stell
vertreter kamen vier Liechtensteiner Rekursrichter
und deren Stellvertreter. 197
Der von der Verfassung als Gerichtshof des öf
fentlichen Rechts bestimmte und neu zu errichtende
Staatsgerichtshof bestand aus einem Präsidenten
und vier weiteren Stimmführern». Der Gerichtshof
war mehrheitlich mit gebürtigen Liechtensteinern
zu besetzen. Seine Mitglieder wurden vom Landtag
gewählt. Zwei Mitglieder mussten rechtskundig
sein. Allein «die Wahl des Präsidenten, der ein ge
bürtiger Liechtensteiner sein» musste, unterlag
«der landesfürstlichen Bestätigung. 198 Der Staatsge
richtshof wurde mit Gesetz vom 5. November 1925
errichtet und ausgestaltet. 199 Ergänzend bestimmte
das Gesetz, dass dieser «aus dem Präsidenten, sei
nem Stellvertreter, vier weiteren Mitgliedern und ih
ren Stellvertretern, welche alle im Nebenamt tätig
sind», zu bestehen hatte. «Der Präsident, der Vize
präsident, zwei weitere Mitglieder und ihre Stellver
treter» mussten «gebürtige Liechtensteiner, min
destens zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter»
mussten «rechtskundig sein». 200 Die Mitglieder des
Staatsgerichtshofes und ihre Stellvertreter wurden
vom Landtag auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters
bedurfte zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch
den Landesfürsten. 201 Alle Mitglieder des Staatsge
richtshofes waren nebenamtlich tätig.
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. April
1922 202 entsprach der verfassungsrechtlichen An
ordnung, dass die gesamte Gerichtsbarkeit im Auf
träge des Landesfürsten im Lande selbst durch ver
pflichtete vom Landtag gewählte und vom Fürsten
ernannte Richter ausgeübt werden sollte. Das Ge
setz bestimmte, dass bei allen in Kollegien tätigen
181) Ebenda, S. 8 f.
182) Ebenda, S. 21.
183) Vgl. oben, S. 53 f.
184) Beck, Kommissionsbericht.
185) Ebenda, S. 1.
186) Ebenda, S. 2.
187) Gemeint ist wohl die Errichtung einer unabhängigen Verwal
tungsbeschwerde-Instanz gemäss Art. 97 der Verfassung vom 5. Ok
tober 1921 (LGB1. 1921, Nr. 15). Beck verweist irrtümlich auf Art.
104 der Verfassung mit Bestimmungen über den Staatsgerichtshof.
Vgl. auch Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesver
waltungspflege (LGB1. 1922, Nr. 24), Art. 1 und 3.
188) Beck, Kommissionsbericht, S. 2 f.
189) Ebenda, S. 4.
190) Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921
(LGB1. 1921, Nr. 15).
191) Ebenda, Art. 99.
192) Ebenda, Art. 108.
193) Ebenda, Art. 102 Abs. 4.
194) Ebenda, Art. 102 Abs. 3.
195) Ebenda, Art. 97.
196) Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwal-
tungspflege (LGB1. 1922, Nr. 24), Art. 1, Abs. 3 und 4.
197) Verfassungsgesetz vom 18. Juni 1949 betreffend die Abände
rung von Art. 97 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 und des Art. 1
Abs. 4 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltungspflege
vom 21. April 1922 (LGB1. 1949, Nr. 11).
198) Ebenda, Art. 105.
199) Gesetz vom 5. November 1925 über den Staatsgerichtshof
(LGB1. 1925, Nr. 8).
200) Ebenda, Art. 2.
201) Ebenda, Art. 4.
202) Gerichtsorganisations-Gesetz vom 7. April 1922 (LGB1. 1922,
Nr. 16).