Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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Die als Gerichtshof des öffentlichen Rechts neu 
errichtete Verwaltungsbeschwerdeinstanz bestand 
«aus einem vom Landesfürsten über Vorschlag des 
Landtages ernannten rechtskundigen Vorsitzenden 
und zwei vom Landtag aus der wahlfähigen Bevöl 
kerung des Landes gewählten Rekursrichtern mit 
ebenso vielen Stellvertretern». 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 Per Gesetz wurde 
ergänzend festgelegt, dass die Mitglieder der Ver 
waltungsbeschwerdeinstanz gleichzeitig auch Mit 
glieder des Obergerichts sein konnten, und als Er 
satzmitglieder der Beschwerdeinstanz wurden die 
Ersatzrichter des Obergerichts bezeichnet. 196 Sämt 
liche Richter in der Verwaltungsbeschwerdeinstanz 
waren nebenberuflich tätig. Seit 1949 umfasste die 
Verwaltungsbeschwerdeinstanz fünf Mitglieder. 
Zum rechtskundigen Vorsitzenden und dessen Stell 
vertreter kamen vier Liechtensteiner Rekursrichter 
und deren Stellvertreter. 197 
Der von der Verfassung als Gerichtshof des öf 
fentlichen Rechts bestimmte und neu zu errichtende 
Staatsgerichtshof bestand aus einem Präsidenten 
und vier weiteren Stimmführern». Der Gerichtshof 
war mehrheitlich mit gebürtigen Liechtensteinern 
zu besetzen. Seine Mitglieder wurden vom Landtag 
gewählt. Zwei Mitglieder mussten rechtskundig 
sein. Allein «die Wahl des Präsidenten, der ein ge 
bürtiger Liechtensteiner sein» musste, unterlag 
«der landesfürstlichen Bestätigung. 198 Der Staatsge 
richtshof wurde mit Gesetz vom 5. November 1925 
errichtet und ausgestaltet. 199 Ergänzend bestimmte 
das Gesetz, dass dieser «aus dem Präsidenten, sei 
nem Stellvertreter, vier weiteren Mitgliedern und ih 
ren Stellvertretern, welche alle im Nebenamt tätig 
sind», zu bestehen hatte. «Der Präsident, der Vize 
präsident, zwei weitere Mitglieder und ihre Stellver 
treter» mussten «gebürtige Liechtensteiner, min 
destens zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter» 
mussten «rechtskundig sein». 200 Die Mitglieder des 
Staatsgerichtshofes und ihre Stellvertreter wurden 
vom Landtag auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 
Die Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters 
bedurfte zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch 
den Landesfürsten. 201 Alle Mitglieder des Staatsge 
richtshofes waren nebenamtlich tätig. 
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. April 
1922 202 entsprach der verfassungsrechtlichen An 
ordnung, dass die gesamte Gerichtsbarkeit im Auf 
träge des Landesfürsten im Lande selbst durch ver 
pflichtete vom Landtag gewählte und vom Fürsten 
ernannte Richter ausgeübt werden sollte. Das Ge 
setz bestimmte, dass bei allen in Kollegien tätigen 
181) Ebenda, S. 8 f. 
182) Ebenda, S. 21. 
183) Vgl. oben, S. 53 f. 
184) Beck, Kommissionsbericht. 
185) Ebenda, S. 1. 
186) Ebenda, S. 2. 
187) Gemeint ist wohl die Errichtung einer unabhängigen Verwal 
tungsbeschwerde-Instanz gemäss Art. 97 der Verfassung vom 5. Ok 
tober 1921 (LGB1. 1921, Nr. 15). Beck verweist irrtümlich auf Art. 
104 der Verfassung mit Bestimmungen über den Staatsgerichtshof. 
Vgl. auch Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesver 
waltungspflege (LGB1. 1922, Nr. 24), Art. 1 und 3. 
188) Beck, Kommissionsbericht, S. 2 f. 
189) Ebenda, S. 4. 
190) Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 
(LGB1. 1921, Nr. 15). 
191) Ebenda, Art. 99. 
192) Ebenda, Art. 108. 
193) Ebenda, Art. 102 Abs. 4. 
194) Ebenda, Art. 102 Abs. 3. 
195) Ebenda, Art. 97. 
196) Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwal- 
tungspflege (LGB1. 1922, Nr. 24), Art. 1, Abs. 3 und 4. 
197) Verfassungsgesetz vom 18. Juni 1949 betreffend die Abände 
rung von Art. 97 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 und des Art. 1 
Abs. 4 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltungspflege 
vom 21. April 1922 (LGB1. 1949, Nr. 11). 
198) Ebenda, Art. 105. 
199) Gesetz vom 5. November 1925 über den Staatsgerichtshof 
(LGB1. 1925, Nr. 8). 
200) Ebenda, Art. 2. 
201) Ebenda, Art. 4. 
202) Gerichtsorganisations-Gesetz vom 7. April 1922 (LGB1. 1922, 
Nr. 16).
	        

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