Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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erinnert, dass die Grundgedanken des Entwurfes 
für frühere, liechtensteinische Verhältnisse nichts 
Neues bringen. Es sei daran erinnert, dass jede der 
beiden Landschaften ein eigenes Gericht, bestehend 
aus dem Landammann und zwölf Richtern hatte 
und dass die Appellationsinstanz im Lande war. Der 
Berufungswerber musste <Gold und Silber hinter 
den Stab> des Gerichtes legen. Die Appellation ging 
zum Teil an das Zeitgericht und von diesem an das 
Hofgericht in Vaduz. In den Freiheitsbriefen ist das 
Privilegium de non evocando et de non appellando 
enthalten, d. h. Freiheit fremden Gerichtes. Durch 
kaiserliche Privilegien ist der Herrschaft damals ein 
eigenes, im Lande ansässiges Gericht zugebilligt 
worden, gegen dessen Urteilsspruch nicht an aus 
wärtige Richter appelliert werden durfte.» 181 Ab 
schliessend nannte Beck die Grundintention seiner 
Vorschläge: «Die Entwürfe wollen in Anlehnung an 
die bestehenden Gesetze, zum Teil an Geschichtli 
ches, etwas Einheimisches und Bodenständiges ein 
führen.» 182 
Die Anknüpfung an die Geschichte und an die 
Verhältnisse zur Zeit der alten Landammannverfas 
sung war schon ein Leitmotiv der Verfassungsbe 
strebungen von 1848/49 gewesen. 183 Sie kennzeich 
nete auch dominierende Positionen in den Diskus 
sionen im Vorfeld der Verfassung von 1921 und 
schliesslich die darin festgelegte Gerichtsorganisati 
on. Dies lässt sich auch aus dem ebenfalls von Wil 
helm Beck verfassten und im Landtag vom 11. April 
1922 behandelten Kommissionsbericht zum Ge 
setzentwurf über die allgemeine Landesverwal 
tungspflege ersehen. 184 Beck stellte darin die Grund 
sätze des Rechtsstaates in den Vordergrund, die 
durch die Verfassung verwirklicht wurden und «an 
Stelle des Grundsatzes des Polizeistaates» traten. 
Der Polizeistaat, «der der Bevormundungs- und 
Glücklichmachungslehre im Staatswesen huldigte», 
war nach Becks Auffassung mit der Aufhebung der 
alten Landammannverfassung entstanden. 185 Er be 
merkte nämlich, dass «vor der Polizeistaatsperiode, 
ungefähr bis um 1720 herum»,... «bei uns der Bür 
ger seine Rechte gegenüber der Verwaltung auf dem 
Rechtsweg geltend machen» konnte. 186 Mit der 
Schaffung eines Verwaltungsgerichtshofes 187 wurde 
an diese ältere Tradition angeknüpft und eine der 
wichtigsten Forderungen des Rechtsstaates er 
füllt. 188 
In seinem Kommissionsbericht nannte Beck noch 
einen weiteren leitenden Gesichtspunkt seiner Ar 
beit: Der Gesetzentwurf wollte «in erster Linie den 
liechtensteinischen Verwaltungseigentümlichkeiten 
und Einrichtungen gerecht werden», und «bei der 
Formulierung wurde auf möglichst leichte Lesbar 
keit des Textes getrachtet, so dass auch ein Nicht 
rechtskundiger das Gelesene soll verstehen können. 
Die Vorlage wollte zudem manche in der früheren 
liechtensteinischen Rechtssprache bekannte Aus 
drücke in neuer Fassung zu Ehren ziehen (z. B. 
Kundschaft, Trölerei, Fürsprech, Landsnöte, Lands 
rettung) und dadurch enthält die Fassung in man 
chen Ausdrücken eine lokale Färbung». 189 Wilhelm 
Beck umschrieb mit der Intention der Verständlich 
keit des Gesetzestextes und dessen Nähe zur Spra 
che des Volkes eine wesentliche Voraussetzung zu 
dessen Beteiligung an der Rechtsprechung. 
Gerichtsorganisation in der Folge 
der Verfassung von 1921 
Im Folgenden soll die durch die Verfassung von 
1921 190 vorgeschriebene Gerichtsorganisation mit 
ihrer Beteiligung von Laien an der Rechtsprechung 
umschrieben werden. Insbesondere an der Art und 
dem Mass der Laienbeteiligung hat sich daran bis 
heute im Wesentlichen nichts mehr geändert. Die 
«gesamte Gerichtsbarkeit» wurde «im Aufträge des 
Landesfürsten durch verpflichtete Richter ausge 
übt». 191 Alle Gerichte wurden ins Land verlegt und 
die kollegialen Behörden mehrheitlich mit Liechten 
steinern besetzt. 192 In erster Instanz wurde in bür 
gerlichen Rechtssachen die Gerichtsbarkeit durch 
Einzelrichter, in Strafsachen «beim Landgerichte 
von diesem, allenfalls vom Schöffengerichte und 
vom Kriminalgerichte ausgeübt». 193 Das Berufsrich- 
tertum war auf die in der ersten Instanz beim Land 
gericht tätigen Einzelrichter konzentriert. Das Ober 
gericht und der Oberste Gerichtshof wurden als Kol 
legialgerichte bestimmt, «deren Mitglieder vom 
Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage 
über dessen Vorschlag ernannt» wurden. 194
	        

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