Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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setzes von Franz Josef Oehri (1848) hatte in jeder 
Gemeinde ein Friedensgericht, bestehend aus Ge 
meindevorsteher und vom Landtag bestimmten Mit 
gliedern vorgesehen. 158 
1884, im Zusammenhang mit der Beratung von 
Zusatzbestimmungen zur Strafprozessnovelle von 
1881, wurde im Landtag erstmals die Errichtung von 
Vermittlerämtern beantragt. Zwar sei zu bedenken, 
dass solche Ämter in Österreich nur dem Namen 
nach, nicht aber in der Praxis existierten. Vermitt 
lerämter könnten jedoch eine wesentliche Erleichte 
rung für die Gerichtsverwaltung bringen und «gros 
se Ersparnisse an Zeit und Geld für die von der Ge 
richtstätte entfernteren Bewohner». Der Antrag 
wurde mit acht gegen fünf Stimmen angenom 
men. 159 
1911 erhielt die zur Beratung der Zivilprozess 
ordnung eingesetzte Landtagskommission auch den 
Auftrag, «der Frage der Einführung von Vermittler 
ämtern besondere Aufmerksamkeit zu widmen». 
Man habe in der Schweiz mit den Vermittlerämtern 
günstige Erfahrungen gemacht. Statistische Daten 
aus dem Kanton Zürich belegten für einen Zeitraum 
von 80 Jahren, dass durchschnittlich etwa 60 Pro 
zent der Zivilprozessklagen und 70 Prozent der Eh 
renbeleidigungsklagen im Vergleichsweg erledigt 
worden seien. Ähnliche Resultate seien auch in an 
deren Kantonen festgestellt worden. Dem Vermittler 
als «allgemeinem Vertrauensmann der Gemeinde» 
sollte keine Rechtsprechungskompetenz zugespro 
chen werden. In der Schweiz kämen dort, wo der 
Vermittler keine eigentlichen Urteile fälle, mehr Ver 
gleiche zustande als bei Vermittlern, die ein solches 
Recht hätten. Gegensätzlich waren die Meinungen 
zur Frage, ob Ortsvorsteher als Vermittler fungieren 
sollten. Der Landtag erwartete jedenfalls, «mit Ein 
führung dieses wohltätigen Institutes würde bei uns 
ein wichtiger Fortschritt geschaffen, das Landge 
richt zum Teil entlastet und viele Prozesse vermie 
den». 160 
Die Landtagskommission einigte sich 1912 zu 
nächst über einige Grundzüge eines entsprechen 
den Gesetzentwurfes. Danach sollte u. a. ein Ver 
mittlungsverfahren in allen Ehrenbeleidigungssa 
chen und in Rechtsstreitigkeiten, die nicht gesetzlich 
einem anderen Verfahren unterliegen, obligatorisch 
sein. Der Vermittler sollte keine Kompetenz zur 
Rechtsprechung oder Strafgewalt erhalten und nicht 
befugt sein, Zeugen zu vernehmen oder Eide abzu 
nehmen. Wilhelm Beck 161 , der damals in St. Gallen 
bei einem Rechtsanwalt praktizierte, wurde sodann 
von der Kommission ersucht, einen Gesetzentwurf 
auszuarbeiten, «in welchem die in der Schweiz 
schon seit vielen Jahrzehnten bewährten Vorschrif 
ten im Vermittlungswesen unseren Verhältnissen 
angepasst werden sollten». Der Entwurf Becks wur 
de Landesgerichtsrat Martin Hämmerle, Feldkirch, 
zur weiteren Prüfung übergeben und von ihm über 
arbeitet. Dabei nahm er das in Liechtenstein gelten 
de Zivil- und Strafrecht als Grundlage, lehnte sich 
dem Vorarlberger Gesetz an, übernahm aber auch 
schweizerische Bestimmungen. Vorgesehen war 
u. a. die Vermittlerwahl durch den Gemeinderat. 
Das Ergebnis der Arbeit der Landtagskommission 
wurde 1913 im Landtag beraten. Dort wurde auch 
die Ansicht vertreten, der Vermittler als Vertrauens 
person sei richtiger direkt durch das Volk zu wäh 
len. Die Regierung wurde schliesslich beauftragt, 
eine Gesetzesvorlage zu schaffen. 162 
Das im Landtag 1915 verabschiedete Gesetz über 
die Vermittlerämter 163 trug die Handschrift Wilhelm 
Becks. Er hatte der vorberatenden Landtagskom 
mission vorgestanden und einen umfangreichen, 
fundierten Kommissionsbericht verfasst. 164 Er 
brachte geschichtliche Erörterungen zum Institut 
der Vermittlerämter in Frankreich, Deutschland, 
Österreich und der Schweiz ein. Daran anknüpfend 
zeigte er verschiedene bestehende Ansätze zu Ver 
mittlungsverfahren in der liechtensteinischen Ge 
setzgebung auf und belegte anhand statistischer Da 
ten aus Vorarlberg und mehreren Schweizer Kanto 
nen den Erfolg der Vermittlerämter. Die Gesetzes 
vorlage hielt sich im Wesentlichen an die schon 
1912 festgelegten Vorgaben. «Weil der Vermittler 
ein geachteter, mit Personen- und Sachkenntnis 
ausgestatteter Vertrauensmann sein soll», sollte er 
auch vom Volk gewählt werden. Er musste nicht 
über besondere juristische Kenntnisse verfügen, 
sondern vor allem einen gütlichen Vergleich erzie 
len können. Nicht einig war sich die Kommission, ob
	        

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