Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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dann seinen Gesetzesentwurf entsprechend umge 
arbeitet. 145 Gleichzeitig mit der Verabschiedung der 
Zivilprozessordnung 1912 setzte der Landtag er 
neut eine Siebnerkommission ein, die die überar 
beitete Strafprozessordnung beraten sollte. Im Jahr 
darauf wurde die Vorlage im Landtag behandelt. Die 
Kommission setzte sich in ihrem Bericht insbeson 
dere mit der Frage der Einrichtung einer zweiten 
Gerichtsinstanz im Lande auseinander und begrün 
dete die Beibehaltung des bisherigen Instanzenzugs 
im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie 
beim Zivilprozess. Die Differenzen aus den Jahren 
1906 und 1907 waren ausgeglichen und für die Jus 
tizreform eine gemeinsame Basis gefunden worden. 
Mit Ausnahme des Instanzenzugs waren in der neu 
en Strafprozessordnung alle damals vom Landtag 
gemachten Vorschläge berücksichtigt. Die Vorlage 
wurde einstimmig verabschiedet. 146 
Bezüglich der Beteiligung von Laien im Untersu 
chungsverfahren, der Zusammensetzung der Ge 
richtshöfe und der Einsitznahme von Laien brachte 
die Reform keine Änderungen. 147 Nach wie vor hatte 
das Landgericht als Kriminalgericht bei der Erfor 
schung von Verbrechen und bei einem Augenschein 
in bestimmten Fällen zwei Gerichtszeugen beizuzie 
hen. 148 Der Zuzug von Gerichtszeugen war schon 
1884 beschränkt worden. 149 Wohl weil in der Praxis 
Gerichtszeugen nicht mehr häufig aufgeboten wer 
den mussten, war auf das von der Regierung durch 
zuführende Nominierungsverfahren für Gerichts 
zeugen verzichtet worden. Zur kollegialen Beset 
zung des Landgerichts bei der Schlussverhandlung 
waren neben drei geprüften rechtskundigen Rich 
tern und einem Protokollführer zwei beeidete Lai 
enrichter (Schöffen) erforderlich. Diese wurden von 
Fall zu Fall vom Landgericht aus den vom Landtag 
auf die Dauer von drei Jahren gewählten sechs 
Schöffen ausgelost. Sie waren gleich stimmberech 
tigt wie die geprüften Richter. 150 Im Verfahren über 
Vergehen war das Landgericht als Schöffengericht 
zuständig, das sich aus einem geprüften Richter und 
zwei Laienrichtern zusammensetzte. 151 
FRIEDENSRICHTER UND VERMITTLER 152 
Die Tradition der Friedensrichter und Vermittler 
reicht weit zurück. Nach der Amtsinstruktion von 
1719 konnten örtliche Amtsträger «bürgerliche 
Streitigkeiten» zwischen ihren Gemeindsleuten 
schlichten und entscheiden. 153 Im ersten Gemeinde 
gesetz des Landes, der 1810 erlassenen «Gerichts 
instruktion», war ein Teil der Gerichtspflege eben 
falls den lokalen Amtsträgern übertragen. 154 Dazu 
zählten die «gütliche Beilegung einer jeden Streitsa 
che, bevor sie zur amtlichen Kenntnis kommt», 155 
Schuldklagen bis 25 Gulden 156 und damit allenfalls 
verbundene Exekutionen und Pfändungen. 157 In den 
nachfolgenden Gemeindegesetzen von 1842 und 
1864 waren solche Kompetenzen nicht mehr ent 
halten. Der Entwurf eines Gerichtsorganisationsge- 
145) Bericht über die Landtagssitzung vom 11. und 12. Dezember 
1911. Beilage zu Nr. 50 des Liechtensteiner Volksblatt, Jg. 1911. 
Gemäss Auskunft des Stadtarchivs Wien vom 12. Januar 2009 
handelt es sich bei Kraus um den im Wiener Adressenverzeichnis 
1911 verzeichneten Dr. jur. Rudolf Kraus, k.k. Bezirksrichter, wohn 
haft im 3. Bezirk, Gärtnergasse 1. 
146) LLA Landtagsprotokoll, 8. November 1913. Beilage zu Traktan 
dum 1 der Landtagssitzung vom 8. November 1913: Gesetzentwurf 
zur Reform des Strafprozesses. Bericht der Siebnerkommission über 
den Gesetzentwurf zur Reform des Strafprozesses im Fürstentum 
Liechtenstein. 
147) Gesetz vom 31. Dezember 1913 betreffend die Einführung 
einer Strafprozessordnung (LGB1. 1914, Nr. 3). 
148) Ebenda, §§ 35, 36, 37, 60. 
149) Vgl. oben, S. 66. 
150) Gesetz vom 31. Dezember 1913 betreffend die Einführung 
einer Strafprozessordnung, § 169. 
151) Ebenda, § 294. 
152) Vgl. dazu: Schädler, Landtag. - Zur historischen Entwicklung in 
Europa, besonders in Deutschland und in der Schweiz, vgl. Kross, 
S. 19-68, 107-120. 
153) Vgl. oben, S. 43-45. 
154) «Gerichts-Instruction für die Gemeinde Vadutz vom 1. Januar 
1810». Drittes Hauptstück. §§ 35-61 (LLA Historische Rechtsquel 
len). 
155) Ebenda, § 35. 
156) Ebenda, §§ 36-41. 
157) Ebenda, §§ 37-57.
	        

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