Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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13. Dezember 1906 vom Landtag verabschiedeten 
Zusatzbestimmungen zur allgemeinen Gerichtsord 
nung wurde überflüssiger Formalismus im Zivilpro 
zess beseitigt. 119 120 121 122 123 124 Gleichzeitig mit dieser unbestritte 
nen Vorlage war dem Landtag von der Regierung 
auch eine weitere Revision der Strafprozessnovelle 
von 1881 unterbreitet worden. Die Regierung wollte 
«die modernen Prinzipien im Strafverfahren eini- 
germassen auch bei uns zur Geltung bringen». Da 
«die Verhältnisse des Landes die Schaffung einer 
besonderen Behörde, welcher, wie den in fast allen 
anderen Ländern bestehenden Staatsanwaltschaf 
ten, die Wahrung des staatlichen Interesses in der 
Strafrechtspflege übertragen werden könnte, der 
zeit untunlich erscheinen», sollte diese Aufgabe der 
Regierung übertragen werden. 125 Im Weiteren soll 
ten die auf strengem Formalismus früherer Jahr 
hunderte beruhenden formellen Beweisregeln auf 
gehoben und wie in den Nachbarstaaten das Prinzip 
der freien Be weis Würdigung eingeführt werden. 
Die Beseitigung der alten Beweistheorie wurde 
vom Landtag einhellig begrüsst, nicht jedoch das 
vorgesehene Berufungsrecht der Regierung. Die 
Landtagskommission sah darin eine Schwächung 
der Autorität des Landgerichts und eine Beeinträch 
tigung der Trennung von Justiz und Verwaltung. Die 
Kommission meinte, das würde auch im Volk so ge 
sehen, und verlangte in einem Resolutionsentwurf 
von der Regierung, «in Bälde sowohl im Zivil- als 
auch im Strafverfahren ganze Arbeit zu machen und 
die bewährten modernen Grundsätze mit Anpas 
sung derselben an unsere Verhältnisse zur Ausfüh 
rung zu bringen. Im Strafverfahren liesse sich das 
Prinzip der Staatsanwaltschaft ja auch bei uns ohne 
nennenswerte Kosten einführen, wenn ein österrei 
chischer Staatsanwalt für Kriminalverhandlungen 
beigezogen würde und für Verhandlungen wegen 
Vergehen und Übertretungen - analog der in Öster 
reich herrschenden Übung - ein im Lande wohnen 
der unbescholtener Bürger (der natürlich nicht Ju 
rist zu sein brauchte) mit der Stelle eines staatsan- 
waltschaftlichen Funktionärs betraut würde. Die 
Entlohnung könnte ähnlich wie bei den Schöffen in 
Form von Diäten für jede Intervenierung stattfin 
den.» 126 
Im Landtag wurde die Position der vorberaten 
den Kommission mehrheitlich gestützt. In der De 
batte führte der Kommissionsvorsitzende Landtags 
präsident Albert Schädler 127 u. a. aus: «Unsere Alt 
vorderen hatten durch Jahrhunderte eine in der 
Hauptsache auf dem germanischen Rechte und auf 
demokratischer Grundlage beruhende Rechtspfle 
ge, welche im Beginne des letzten Jahrhunderts 
dem Polizeistaate weichen musste. Mit der Schaf 
fung der Verfassung sei diese unglückselige Zeit 
überwunden und auch in der Rechtspflege durch 
Trennung von Justiz und Administration gesundes 
Leben geschaffen worden. Diese Trennung müsse 
auch bei uns wie überall peinlich aufrecht erhalten 
werden. Bei den jüngsten Kolonialdebatten im deut 
schen Reichstage sei ja sogar für Südwestafrika all 
gemein eine strikte Trennung von Justiz und Ver 
waltung verlangt worden.» 128 Im Landtag gab es 
119) Vgl. dazu Schädler, Landtag. 
120) Staatsvertrag bezüglich der Justizverwaltung im Fürstentum 
Liechtenstein, Wien, 19. Januar 1884. LGB1. 1884, Nr. 8. 
121) Diese Zusammensetzung des Gerichts deckt sich mit derjeni 
gen, die gemäss österreichischer Strafprozessordnung von 1853 
festgelegt war (vgl. oben, S. 31 f. und S. 56). 
122) LLA Landtagsprotokoll vom 13. März 1884. Kommissionsbe 
richt vom 6. März 1884. Gesetz vom 24. Juni 1884 mit Zusatzbe 
stimmungen zur Strafprozessnovelle vom 24. August 1881 (LGB1. 
1884, Nr. 6). 
123) Vgl. dazu: Schädler, Landtag; Beck, Das Recht des Fürstentums 
Liechtenstein; Ospelt, S. 240 f.; Hilti, S. 29-33: Die umstrittene 
Justizreform von 1907/08. 
124) LLA Landtagsprotokoll, 11. und 13. Dezember 1906; LTA 
1906/L 08: Regierungsvorlage betr. Gesetz, womit Zusatzbestimmun 
gen zur Strafprozessnovelle vom 24. August 1881 erlassen werden, 
o. D.; Tagesordnung und Kommissionsberichte zu den Landtagssit 
zungen vom 11. und 13. Dezember 1906. Gesetz vom 26. Dezember 
1906, womit Zusatzbestimmungen zur allgemeinen Gerichtsordnung 
erlassen werden (LGB1. 1907, Nr. 1). 
125) LTA 1906/L 08: Kommissionsbericht betr. Justizgesetz-Ent 
würfe. 
126) Ebenda. 
127) Dr. med. Albert Schädler (1848-1922), Abgeordneter 
1882-1886 und 1890-1919, Präsident 1882-1886 und 1890-1919. 
128) Bericht über die Landtagssitzungen vom 11. und 13. Dezember 
1906. Beilage zu Nr. 52 des Liechtensteiner Volksblatt, Jg. 1906.
	        

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