Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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der in der gleichen Zusammensetzung. «Sollte der 
Landtag auf der Beibehaltung der Beisitzer beste 
hen, könnte die Regierung nachträglich dieses Zu 
geständnis machen», kommentierte der Landesver 
weser. Die Beseitigung der Beisitzer rechtfertige 
sich durch den Schutz, den die Angeklagten durch 
Anberaumung der mündlichen Schlussverhandlung 
und Zuweisung eines Anwalts erhielten. Volksver 
treter im Gericht wurden offensichtlich vom Land 
tag gefordert. Die Regierung agierte zurückhaltend. 
Nach erfolgter Prüfung und Bearbeitung durch das 
Appellationsgericht wurde der Gesetzesentwurf 
dem Landtag vorgelegt. Dieser setzte sich ausserge- 
wöhnlich sorgfältig und gründlich mit der Vorlage 
auseinander. Die Gesetzgebungskommission des 
Landtags beschloss am 26. Juni 1880, die Strafpro 
zessnovelle Fachleuten zur Begutachtung vorzule 
gen. Die Arbeit der Gutachter und der Landtags 
kommission nahm längere Zeit in Anspruch, so dass 
die Behandlung der Gesetzesvorlage auf 1881 ver 
schoben wurde. 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 
Kritik an der geltenden Ordnung 
Vor der Behandlung der Materie im Landtag äusser- 
te sich ein unbekannter Verfasser in einer undatier 
ten Beilage zum Liechtensteiner Volksblatt 98 zur Re 
form der liechtensteinischen Strafrechtspflege. Der 
Autor gab zwar vor, die Regierungsvorlage nicht zu 
kennen. Einzelne seiner Aussagen deuten hingegen 
darauf hin, dass ihm ihr Inhalt zumindest summa 
risch bekannt war. Der Text kritisiert die damals gül 
tige Ordnung und geht u. a. erstmals eingehend 
auch auf Fragen der Mitwirkung des Volkes an der 
Rechtspflege ein. Einzelne Passagen seien daher 
wiedergegeben. Am Beginn steht die Aussage, dass 
es die Rechtswissenschaft am besten verstanden 
habe, das Publikum von ihrem Tun und Treiben zu 
rückzuschrecken, dem sie ein mit sieben Siegeln 
verschlossenes Buch sei. «Um Zivil- und Strafrecht 
kümmert sich der Laie nur dann, wenn er in die un 
erwünschte Lage kommt, einen Rechtsanspruch er 
streiten oder gegen eine Anklage sich verteidigen zu 
müssen.» ... «Justizreformen lassen daher im Allge 
meinen kalt. Es ist somit auch zu befürchten, dass 
die von Seite der Regierung in Aussicht gestellte Re 
form der gegenwärtig gültigen Strafprozessord 
nung, - dieses Musterstück strafgerichtlichen Zopf 
tums, - im Ganzen ohne jeden Impuls einer lebhaft 
86) Fürstliche Verordnung vom 30. Mai 1871 über die Trennung der 
Justizpflege von der Administration (mit Amtsinstruktion für die 
Landesbehörden des Fürstentums Liechtenstein), LGB1. 1871, Nr. 1. 
87) Ebenda, § 42. 
88) Ebenda, § 18. 
89) Fürstliche Verordnung vom 20. Februar 1904 betreffend Ergän 
zung der Amtsintmktion für die Landesbehörden des Fürstentums 
Liechtenstein. LGB1. 1904, Nr. 3. 
90) Amtsinstmktion für die Staatsbehörden des souveränen Fürs 
tenthums Liechtenstein vom 26. September 1862, § 6 
(www.gesetze.li). 
91) Gesetz betreffend den Schuldenbetrieb im Fürstentum Liechten 
stein vom 9. Oktober 1865, § 7. LGB1. 1865, Nr. 5. 
92) Vgl. dazu: Schädler, Landtag. - Die Differenzen im Landtag und 
zwischen Landtag und Regierung werden von Schädler nur kurz 
erwähnt, ohne näher darauf einzugehen. 
93) Vgl. oben, S. 32. 
94) LLA Landtagsprotokoll, 22. Dezember 1874. LLA LTA 1874/L 14. 
95) Schreiben Landesverweser von Hausen an fürstliches Appellati 
onsgericht Wien, 17. 2. 1879. LLA RE 1879, Nr. 229. 
96) Gemeint sind wohl die Laien, die gemäss der österreichischen 
Strafprozessordnung im Untersuchungsverfahren von 1853 als 
Gerichtszeugen anwesend sind. Vgl. oben, S. 54 f. 
97) LLA Landtagsprotokoll, 21. August 1880. 
98) Einblattdruck «Zur Reform der liechtensteinischen Strafrechts 
pflege», «Beilage zum Liechtensteiner Volksblatt»; liegt im Regie- 
mngsakt zur Strafprozessnovelle (LLA RE 1879, Nr. 229). 
In einem 1879 als Beilage 
zum Liechtensteiner Volks 
blatt erschienenen Ein 
blattdruck äusserte sich 
ein unbekannter Verfasser 
eingehend zur Reform der 
liechtensteinischen Straf 
rechtspflege.
	        

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