Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
55 
zweier Gerichtszeugen vorzunehmen, die das darü 
ber erstellte Protokoll zu unterzeichnen hatten. 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 
Gerichtszeugen mussten volljährig, unbescholten 
und bei der Sache unbeteiligt sein. 80 Ihr Dienst galt 
als Bürgerpflicht und war unentgeltlich zu leisten. 
Er traf zunächst Bewohner jener Gemeinde, wo die 
Untersuchung vorgenommen wurde. Die Gemein 
devorsteher hatten dem Untersuchungsgericht «ei 
ne hinlängliche Anzahl von, zu dem Amte eines Ge 
richtszeugen tauglichen Männern bekannt zu ge 
ben», die dann vom Untersuchungsrichter per 
Handschlag verpflichtet wurden. 81 Auch ein gericht 
licher Augenschein oder die Entsiegelung und Sich 
tung von bei einer Hausdurchsuchung beschlag 
nahmten Dokumenten waren im Beisein von zwei 
Gerichtszeugen vorzunehmen. 82 In Liechtenstein 
wurden mit der Rezeption des österreichischen 
Strafgesetzes von 1852 offensichtlich auch die Be 
stimmungen der Strafprozessordnung über den Bei 
zug von Gerichtszeugen angewendet. Es ist dies aus 
den Regierungsunterlagen 83 und einem Zeitungsbe 
richt zur Reform der liechtensteinischen Straf 
rechtspflege von 1879 84 zu ersehen. 
VERFASSUNG VOM 26. SEPTEMBER 1862 - 
ÜBERGANG VOM ABSOLUTISMUS ZUM 
KONSTITUTIONALISMUS 85 
Mit der Verfassung vom 26. September 1862 war die 
Revolution von 1848 bewältigt und der Übergang 
vom Absolutismus zum Konstitutionalismus durch 
freie Vereinbarung zwischen Fürst und Volk vollzo 
gen. Das Gerichtswesen wurde durch die gleichzei 
tig mit der Verfassung erlassene Amtsinstruktion 
geordnet. Von den drei Instanzen lag nur die erste, 
das Landgericht, im Land selber. Die Hofkanzlei in 
Wien wirkte weiterhin als liechtensteinisches Ap 
pellationsgericht und das österreichische Oberlan 
desgericht in Innsbruck bildete gemäss den frühe 
ren Übereinkünften den obersten Gerichtshof für 
das Fürstentum. 
Zwar sprach die Verfassung den Grundsatz der 
Unabhängigkeit der Gerichte von aller Einwirkung 
der Regierung aus (§ 34). In Bezug auf den obersten 
Gerichtshof traf dies uneingeschränkt zu. Bei der 
Hofkanzlei galt das nur mehr bedingt, da die Hof 
kanzleibeamten als Diener des Fürsten von diesem 
beliebig ernannt und entlassen werden konnten. 
Eine eigentliche Verquickung von Verwaltung und 
Rechtsprechung fand beim Landgericht statt, indem 
ihm neben der Justizpflege umfangreiche Aufgaben 
in der Verwaltung zugewiesen wurden. Dem Lan 
desverweser stand zudem ein Aufsichtsrecht über 
die Rechtsprechung zu. Die Unabsetzbarkeit der 
Richter und damit ihre persönliche wie sachliche 
Unabhängigkeit waren nicht gewährleistet. 
Neben den ordentlichen Gerichten waren in Zi 
vilsachen auch Schiedsgerichte zulässig (§ 37). 
Schwurgerichte, wie sie 1848 gefordert und vorge 
sehen wurden, waren jedoch nicht mehr eingesetzt. 
Die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichts- 
66) Vgl. Ospelt, S. 237 f. 
67) Verfassungsentwurf, 1. Oktober 1848, § 16. 
68) Ebenda, § 17, § 106, § 110, § 112. 
69) Ebenda, § 34. 
70) Ebenda, § 106, § 112. 
71) Ebenda, § 108. 
72) Ebenda, § 111. 
73) Ebenda, § 113. 
74) Vgl. Geiger, S. 120. 
75) Ebenda, S. 174. 
76) Vogt, S. 94 f. 
77) Vgl. oben, S. 31 f. 
78) Kaiserliches Patent vom 29. Juli 1853, womit eine neue Strafpro 
zess-Ordnung erlassen wird (Reichsgesetzblatt für das Kaiserthum 
Österreich, Jg. 1853). 
79) Ebenda, § 67. 
80) Ebenda, § 68. 
81) Ebenda, § 68 und 69. 
82) Ebenda, § 77 und 108. 
83) LLA RC 107/161. 
84) Einblattdruck «Zur Reform der liechtensteinischen Strafrechts 
pflege», «Beilage zum Liechtensteiner Volksblatt»; liegt im Regie 
rungsakt zur Strafprozessnovelle (LLA RE 1879, Nr. 229). 
85) Vgl. dazu Geiger, S. 298-300; Ospelt, S. 239 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.