Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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mäss § 351 und § 368 des Strafgesetzes der Beweis 
der Schuld hergestellt. Gerichtszeugen sollten Jahr 
zehnte später im Untersuchungsverfahren eine 
ganz andere Rolle spielen und Interessen des Volkes 
wahren. 56 
Von den Gerichtsbeamten in fürstlichen Diensten 
wurden besondere Qualifikationsmerkmale ver 
langt. Sie mussten die staatliche (österreichische) 
Prüfung «in linea judiciali et criminali» ablegen. Die 
damaligen Landvögte in Vaduz hatten alle ein juris 
tisches Studium absolviert und die in Österreich ver 
langten staatlichen Prüfungen abgelegt. 57 
DIE AUSWIRKUNGEN DER 1848-ER 
REVOLUTION FÜR DAS GERICHTSWESEN 58 
Die Revolution von 1848 brachte in Liechtenstein 
nur eine kurzfristige Veränderung der Verfassungs 
verhältnisse mit sich. Für die Rechtspflege ergaben 
sich aus den fürstlichen Erlassen 1848 und den kon 
stitutionellen Übergangsbestimmungen 1849 keine 
konkreten Veränderungen. Wichtigster Teil der poli 
tischen Forderungen jener Zeit war der Wunsch 
nach einer neuen freieren Verfassung, insbesondere 
nach einem öffentlichen und mündlichen Gerichts 
verfahren. Die idealistisch konzipierte Frankfurter 
Reichsverfassung vom 28. März 1849 (Paulskir 
chenverfassung) mit ihren liberal-konservativen 
Zielen enthielt vieles, was modernen Vorstellungen 
einer vorbildlichen Verfassung entspricht. Sie war 
auch Richtschnur für die Verfassungsbestrebungen 
in Liechtenstein. Die Verfassungsentwürfe von Peter 
Kaiser, Franz Josef Oehri und der Entwurf des vom 
Volk gewählten Verfassungsrates sahen alle auch 
eine Neuregelung des Gerichtswesens vor. 59 
Peter Kaisers Verfassungsentwürfe 
Ein erster summarischer Entwurf Peter Kaisers 
wies die richterliche Gewalt den vom Landtag ge 
wählten und vom Fürsten bestätigten Richtern un 
ter Vorsitz des Landesverwesers zu. 60 Dem Land 
vogt war zusammen mit zwei bis drei vom Landrat 
bezeichneten Männern die Funktion eines Verwal 
tungsgerichts zugewiesen. 61 Der Landvogt war als 
Präsident dieses Gerichts und als Untersuchungs 
richter in allen Straffällen vorgesehen. 62 Im Ober 
land und Unterland sollte je ein Friedensgericht be 
stehen. 63 Die erste Gerichtsinstanz bildeten unter 
dem Vorsitz des Landvogts sechs vom Landtag ge 
wählte und vom Fürsten bestätigte Richter. 64 Durch 
Zuzug von sieben weiteren Richtern sollte die zwei 
te Instanz gebildet werden. Die Appellation hätte an 
den Fürsten ergehen, und das Appellationsgericht 
in Innsbruck wegfallen sollen. 
Ein weiterer ausführlicher Entwurf Kaisers sah 
als erste Instanz zwei Bezirksgerichte unter dem 
Vorsitz von Landammännern vor. Die zweite Instanz 
lag beim Landgericht in Vaduz, die dritte beim Fürs 
ten. Der Landesverweser sollte Untersuchungsrich 
ter sein, die Urteile waren aber von Geschworenen 
zu fällen. Peter Kaiser wollte mit gesonderten Ge 
richts- und Verwaltungsbezirken der Landschaften 
Vaduz und Schellenberg die alte Landammannver 
fassung wieder aufleben lassen. Das Gerichtswesen 
sollte demokratisiert und dezentralisiert werden. 65 
Franz Josef Oehris Verfassungsentwurf 
Franz Josef Oehris Verfassungsentwurf wies die 
Rechtspflege ausschliesslich den im Lande verfas 
sungsmässig bestellten ordentlichen Gerichten zu 
(§ 31), statuierte das öffentliche und mündliche Ge 
richtsverfahren (§ 32) und in Strafsachen den An 
klageprozess und die Aburteilung durch Schwurge 
richte (§ 33). Sein Gerichtsorganisationsgesetz sah 
56) Vgl. unten, S. 56-65. 
57) Vogt, S. 72. 
58) Vgl. dazu oben, S. 11 f.; Geiger; Ospelt, S. 236-239. 
59) Texte der Verfassungsentwürfe unter Historische Rechtsquellen 
(Liechtensteinisches Landesarchiv: www.llv.li) und LLA RC 100/4. 
60) Verfassungsentwurf von Peter Kaiser, März 1848, § 7 c. 
61) Ebenda, § 10. 
62) Ebenda, § 11. 
63) Ebenda, § 15. 
64) Ebenda, § 16. 
65) Vgl. Geiger, S. 100.
	        

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