Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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Landammanngerichts Einvernahme und Urteil am 
amtlichen Verhörtag vorangingen. Bauer sah im 
Malefizgericht einen «bäurischen abusus», der ge 
gen die Hoheit des Landesfürsten gerichtet sei. Er 
empfahl deshalb, (1) den Untertanen lediglich zwei 
Vertreter des Gerichts bei der Examinierung eines 
Delinquenten zu bewilligen. Dass die Landammän 
ner bei Verhörtagen in der Kanzlei sitzen sollten, 
schicke sich nicht. (2) Es solle bei einer früheren Re 
solution bleiben, mit der ihnen bewilligt worden sei, 
jährlich ein Frevelgericht zu halten. (3) Die Ferti 
gung und Siegelung von Kauf-, Tausch- und Heirats 
briefen sei Sache der fürstlichen Kanzlei. 
Die Untertanen des Landes bemühten sich beim 
Landesfürsten weiter um die Bestätigung ihrer alten 
Privilegien und Gewohnheiten. Dieser sandte zur 
Untersuchung der vorgebrachten Bitten und Be 
schwerden eine eigene Kommission ins Land. Sie 
fasste schliesslich am 25. September 1733 eine Re 
solution 41 und machte den beiden Landschaften 
«ohne Zustehung des geringsten Rechts, ... allein 
aus einer Gnad, und ohne Consequenz» eine Reihe 
von Zugeständnissen, die in der historischen Litera 
tur als reduzierte Landammannverfassung bezeich 
net werden. Danach erhielt der Landammann den 
Beisitz bei Blutgerichten. Bei einer Exekution in Ma 
lefizsachen durfte er nach Verlesung des Urteils 
durch den Landschreiber den Stab führen und bre 
chen, und mit den übrigen Gerichtsleuten die Male 
fizperson zur Richtstatt hinausbegleiten, jedoch 
«ohne dass weiters über die Malefizperson ein Ge 
richt gehalten werden solle». 42 Auch bei den Verhör 
tagen wurde dem jeweiligen Landammann der Bei 
sitz, jedoch ohne Stimmrecht zugestanden. 43 Die 
Landammänner erhielten auch wieder die Befugnis, 
alle Schuldbriefe und Kontrakte, nachdem sie vor 
her in der fürstlichen Kanzlei vorgezeigt und zu Pro 
tokoll genommen waren, zu besiegeln und darüber 
ein besonderes Protokoll zu führen. 44 Schliesslich 
wurde ihnen ein besonderes Frevelgericht bewilligt, 
das anstatt des Zeitgerichts zwei Mal im Frühling 
und Herbst gehalten werden sollte. Die Untere 
Landschaft war damals mit keinem Landammann 
mehr besetzt und bei einigen Gemeinden beider 
Landschaften waren Gerichtsleute (Richter) abgän 
gig. Deshalb sollte die Nachbesetzung «dem alten 
Gebrauch nach» erfolgen und die Landammann 
wahl vorgenommen werden. «Zur Ersparung der 
Kosten» sollte diese jedoch künftig alle vier und 
nicht wie bisher alle zwei Jahre wiederholt wer 
den. 45 
Stark reduzierte Beteiligung des Volkes 
an der Rechtsprechung 
Ab 1733 war die Beteiligung des Volkes an der 
Rechtsprechung stark reduziert. Den Landschaften 
blieben nur mehr das minder wichtige Frevelgericht 
und der Beisitz des Landammanns mit beratender 
Stimme bei den wöchentlichen Verhörtagen des 
Oberamts. Beim Oberamt lagen nun alle übrigen 
richterlichen Funktionen. Der Einfluss der Landes 
herrschaft auf die Rechtsprechung nahm stark zu. 
An die Stelle der Laien im Ammanngericht traten 
vermehrt die juristisch gebildeten Herrschaftsbe 
amten. Die Rechtsprechung unter der Linde lebte 
zwar der äusseren alten Form nach bis ins 19. Jahr 
hundert fort, war inhaltlich jedoch weitgehend aus 
gehöhlt. Das Volk war von der Rechtsanwendung 
fast gänzlich ausgeschlossen. 
Die Entwicklung zu Lasten der Laienbeteiligung 
im Gerichtswesen, vom öffentlichen Verfahren unter 
freiem Himmel zur geheimen Kabinettsjustiz, hatte 
schon früher eingesetzt. Neue Verfahrensordnun 
gen, insbesondere die auch in Liechtenstein subsidi 
är geltende Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. 
(Carolina) von 1532, verlangten verstärkt die Anlage 
von Gerichtsakten, deren Versendung an Oberin 
stanzen und das Einholen von Gutachten in schwie 
rigeren Rechtsfragen. Dazu brauchte es beamtete 
Juristen. Ab dem 17. Jahrhundert wurden die Ver 
hörtage der Herrschaftsbeamten im geschlossenen 
41) LLA RA 2/7/5/1, Resolution des Vorsitzenden der Fürstlichen 
Kommission, Johann Philipp von Widmann, betreffend Wiederein 
führung von alten Volksrechten, Vaduz, 25. September 1733. 
42) Ebenda, Punkt 1. 
43) Ebenda, Punkt 2. 
44) Ebenda, Punkt 3. 
45) Ebenda, Punkt 4.
	        

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