Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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der Dreiervorschlag für eine fällige Ersatzbestellung 
nicht mehr durch die Landsgemeinde, sondern 
durch die verbliebenen Richter. 25 
Das Gerichtsverfahren war je nach dem Gegen 
stand der Klage verschieden. Handelte es sich um 
Schuldforderungen, waren die Bestimmungen des 
«Schuld- und Gantgerichts» massgebend. Bei klei 
neren Übertretungen der Polizeiordnung sass das 
Gericht als «Frevel- oder Bussgericht». Beim Male 
fizgericht oder Hochgericht wurden Strafsachen 
(mit Lebensstrafen verbundene Fälle wie Totschlag, 
Notzucht und Diebstahl) abgehandelt, ursprünglich 
vom Grafen als oberstem Gerichtsherrn selbst oder 
seinem bevollmächtigten Ammann, später vom 
Landammann. Das Malefizgericht hatte ein beson 
ders feierliches Verfahren. 
Jährlich zwei Mal wurde das ordentliche oder 
Zeitgericht (Maien- und Herbstgericht) einberufen. 
Die Gerichtsverhandlungen fanden an einem öffent 
lichen Platz (in der oberen Landschaft in Vaduz bei 
der Linde unterhalb der Kapelle St. Florin; in der 
unteren Landschaft bei der Kapelle HL Kreuz auf 
Rofenberg) statt. Der Platz war durch hölzerne 
Schranken ringförmig abgegrenzt. Innerhalb des 
Ringes nahmen der Landammann und die zwölf 
Beisitzer Platz. Ausserhalb der Schranken standen 
als «Umstand» die Gerichtsleute, die grossjährigen 
Untertanen des Gerichtsbezirks, die zur Teilnahme 
am Gerichtstag verpflichtet waren. Sie waren an der 
Urteilsfindung nicht beteiligt. 
Recht und Urteil wurden vom Landammann er 
fragt. Er richtete entsprechende Fragen an die bei 
sitzenden Urteilsprecher. Diese berieten sich und 
fassten das Urteil. Nach der Verlesung des Urteils 
brach der Landammann im Falle eines Todesurteils 
den Stab. 
Weitere Gerichtsorgane waren der Gerichts- oder 
Landschreiber und der Gerichtsweibel. Der Land 
schreiber war als Beamter wie der Vogt (Landvogt) 
an die Herrschaft gebunden. Er führte das Protokoll 
bei den Gerichtsverhandlungen, verfasste die schrift 
lichen Urteile und fertigte öffentliche Urkunden aus, 
die vom Landammann besiegelt wurden. 
Der ebenfalls von der Herrschaft bestellte und 
vereidigte Gerichtsweibel oder Gerichtsdiener rief 
das Gericht aus. Er zeigte Frevel und Verbrechen an 
und nahm Pfändungen vor. Er sass während der Ge 
richtsverhandlung gemeinsam mit dem Landschrei 
ber neben dem Landammann. 
Das Gerichtsverfahren zeichnete sich durch seine 
Öffentlichkeit und Mündlichkeit aus. Das Beweisver- 
fahren war öffentlich. Die Beweise mussten öffent 
lich, in Gegenwart der Parteien, des Gerichts und 
des Gerichtsumstandes, geführt werden. Dadurch 
dass das Volk, der «Gerichtsumstand», als Zeuge zu 
gegen war, wurde der Anspruch an die Richter auf 
eine gerechte Urteilsfindung erhöht. Die Aussagen 
der Ankläger, des Angeklagten und deren Zeugen 
wurden so aufgezeichnet, wie sie mündlich geäus- 
sert wurden. Zu allen Gerichten waren Fürsprecher 
zugelassen. 
Im Rahmen der Gerichtsgemeinden war die Be 
völkerung an der Handhabung des Rechtswesens 
beteiligt. In den Maien- und Herbstgerichten konn 
ten die Untertanen ihre Rechtsangelegenheiten 
weitgehend autonom regeln. Das öffentliche und 
mündliche Verfahren garantierte die Rechtssicher 
heit. Die alten Gerichte waren sowohl hinsichtlich 
der Örtlichkeit (offen, unter freiem Himmel) als auch 
durch Zulassung von Zuschauern ausserhalb der 
Gerichtsschranken (Umstand) öffentlich. Durch das 
alte Gerichtswesen war das Zusammenleben des 
Volkes wesentlich geregelt. Landammann und Bei 
sitzer waren Männer aus dem Volk und Garanten 
für dessen weitgehende Autonomie im Rahmen von 
Recht und Gerichtsbarkeit. Das Volk lernte seine 
Richter kennen. Misstrauen und Argwohn wurde 
vorgebeugt. Rechtsgefühl und Rechtswissen des Vol 
kes wurden gestärkt. 
Appellationsinstanz für die Urteile des Landam 
manngerichts war das Hofgericht in Vaduz. Es setz 
te sich zusammen aus den herrschaftlichen Beam 
ten (Vogt und Landschreiber), sowie den Ammän 
nern und Gerichtsleuten. Den Vorsitz führte der 
Landvogt. Letztentscheidende Appellationsinstan 
zen waren die Reichsgerichte. 
Die seit dem 14. Jahrhundert von den Landesher 
ren eingesetzten Stellvertreter werden anfänglich 
als Ammänner oder Amtmänner, ab dem 16. Jahr 
hundert als Landvögte bezeichnet. Sie gehörten viel
	        

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