Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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Bei der Linde unterhalb 
der Kapelle St. Florin in 
Vaduz fanden die öffentli 
chen Verhandlungen des 
ordentlichen oder Zeitge 
richts (Maien- und Herbst 
gericht) der oberen Land 
schaft statt. 
Der Gerichtsort und 
Landsgemeindeplatz ist 
auf diesem Ausschnitt aus 
der Bleistiftskizze der 
Westansicht des Amtsvier 
tels von Vaduz 1865 noch 
gut erkennbar. 
«Parthie aus Vaduz - das 
sogenannte heilig Krüz - 
wie es war anno 1865». 
rem Land wissen wir recht gut Bescheid. 1492 er 
weiterte der Kaiser die Gerichtsrechte der Grafen 
von Brandis und gestattete ihnen, die Blutgerichts 
barkeit nicht durch eigene Richter wahrnehmen zu 
lassen, sondern diese an die Untertanen zu übertra 
gen. 24 Es ist nicht klar, ob es sich dabei um eine neue 
Ermächtigung oder um die Bestätigung einer schon 
bestehenden Praxis handelt. Jedenfalls ist in diesem 
Zusammenhang auch der Beginn der Ammannwahl 
durch das Volk zu suchen. Der Zeitpunkt für die Ein 
führung des Ammannwahlrechts und die Ersetzung 
der herrschaftlichen Amtmänner (Ammänner) 
durch aus den Untertanen stammende und von die 
sen mitbestimmte Landammänner lässt sich aber 
nicht mit Sicherheit bestimmen. 
Das Wahlrecht der Untertanen beim Ammann 
und für die Urteilssprecher des Gerichts war be 
schränkt, da die Bestellung dieser Ämter durch Zu 
sammenwirken von Untertanen und Landesherren 
erfolgte. Der Ammann blieb immer der Herrschaft 
verantwortlich, in deren Namen er auch seine Kom 
petenzen wahrnahm. Er stand zwischen Herrschaft 
und Untertanen. 
Die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schel 
lenberg bildeten je eine Gerichts- oder Landsge 
meinde. Jeder stand ein Landammann vor, der alle 
zwei Jahre von den waffenfähigen Männern aus ei 
nem Dreiervorschlag der Herrschaft gewählt wur 
de. Der Landammann wurde gleich nach der Wahl 
in Eid genommen und zur Ausübung der Blutge 
richtsbarkeit bevollmächtigt. Er führte die Gerichts 
verhandlung. In den Quellen wird er meist als Rich 
ter bezeichnet. Neben ihm übten zwölf Beisitzer die 
Funktion von Geschworenen aus. In den Quellen 
werden sie Urteilssprecher oder Richter genannt. 
Sie wurden ursprünglich wie die Ammänner von 
der Herrschaft in ihr Amt berufen, welches sie auf 
Lebenszeit innehatten. Dieser Bestellungsmodus 
wurde wohl gleichzeitig mit der Einführung des Am 
mannwahlrechts geändert, und die Urteilssprecher 
wurden durch die Herrschaft aus einem Dreiervor 
schlag der Landsgemeinde ernannt. Später erfolgte 
24) Dopsch, S. 157; Ritter, Rupert.
	        

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