Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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ist ein erster Schritt auf dem Weg zur Gerichtsge 
meinde erkennbar: Personen, die aus dem Kreis der 
im Amtsprengel sesshaften Untertanen stammen, 
sind von der Herrschaft mit der Ausübung hoheitli 
cher Aufgaben betraut. Bei der Bestellung der Am 
männer können die Untertanen zunächst noch nicht 
mitbestimmen. In Vorarlberg setzte sich das Am 
mannwahlrecht seit dem 14. Jahrhundert durch. 
Wir dürfen annehmen, dass im 15. Jahrhundert 
auch in unserem Gebiet die Ammänner vom Volk 
gewählt wurden. Zeitlich lässt sich dies nicht fixie 
ren. Ein sicherer Beleg für ein solches Wahlrecht 
und die Volkswahl findet sich erst im Sulzisch-ho- 
henemsischen Urbar 1617/19. 
Die bäuerlichen Versammlungen innerhalb der 
Grundherrschaft und im genossenschaftlichen Zu 
sammenschluss waren den alten Volksversammlun 
gen nachgebildet. Genossenschaftliche Zusammen 
schlüsse waren in der ganzen Bauernschaft wesent 
lich. Das zeigte sich in der rechtlichen und wirt 
schaftlichen Bedeutung der Nachbarschaft, der 
Dorf- und Kirchgemeinde. Im 14. Jahrhundert be 
gegnen uns in den Urkunden auf der Ebene der Dör 
fer als Gemeinden fassbare Personenverbände, vor 
allem im Zusammenhang mit genossenschaftlicher 
Alpnutzung. Als Wirtschaftsgemeinden hatten sie 
gewisse Selbstverwaltungs- und Ordnungskompe 
tenzen, jedoch keine eigene richterliche Kompetenz. 
Für ein Genossengericht und Dorfammänner neben 
den adeligen Amtmännern gibt es in dieser Zeit kei 
ne Belege. 19 Die Dorfgemeinden oder Nachbarschaf 
ten stellten aber Urteilssprecher und hatten so An 
teil an der Ausübung des unter der Leitung eines 
herrschaftlichen Amtmanns stehenden Gerichts. 
Die späteren Gerichtsgemeinden der oberen und 
unteren Landschaft Vaduz und Schellenberg bauten 
sich über den Dorfgemeinden auf. Sie bildeten Be 
zirke mit eigenem Gericht und eigenem als «Lands 
brauch» aufgezeichnetem Recht. Aus ihnen wurden 
politische Gemeinschaften. Die Landschaften wur 
den Träger staatlicher Aufgaben mit eigenem Haus 
halt und Steuerrecht. Das Volk hatte hohen Anteil an 
der Gerichtsbarkeit. Es hatte Wahl- und Vorschlags 
rechte bei der Bestellung der Gerichtsorgane, die 
auch aus seinen Reihen stammten. 20 Es sind jedoch 
für die ganze Zeit wesentliche Einschränkungen zu 
beachten: Die Gerichtskompetenz leitete sich von 
oben her ab. Die Gerichtshoheit der Herrschaft war 
ein Reichslehen, das bei jedem Herrschaftswechsel 
neu bestätigt werden musste. Das Gerichtswesen 
beruhte nicht auf der Souveränität des Volkes. Es 
wurde von den Landsgemeinden immer im Auftrag 
der Herrschaft wahrgenommen. 21 
EIGENES GERICHT DER WALSER 
Die im 13. Jahrhundert eingewanderten Walser hat 
ten Kolonistenfreiheit und ein eigenes Gericht. Bei 
ihnen wurde die gesamte Zivil- und Strafgerichts 
barkeit mit Ausnahme der Blutgerichtsbarkeit 
durch einen eigenen, frei gewählten Ammann aus 
geübt. 1513 verloren die Walser ihre Vorrechte und 
wurden den übrigen Untertanen gleichgestellt. 22 
DIE GERICHTSORGANISATION 
VOM 16. BIS 18. JAHRHUNDERT 23 
Es ist denkbar, dass die Rechtsprechung in Vaduz im 
späten 14. Jahrhundert noch nicht von einem insti 
tutionell verfestigten Schöffengericht, sondern von 
einem von Fall zu Fall zusammengesetzten Richter 
kollegium ausgeübt wurde. Während des 15. Jahr 
hunderts erfolgte dann aber jedenfalls die Entwick 
lung zu einem genormten Richterkollegium, das 
sich in den Quellen fassen lässt. 
Über die Organisationsformen der ländlichen Ge 
richte in unserer Region und die vom 16. bis 18. 
Jahrhundert geltende Gerichtsverfassung in unse- 
19) Kaiser, S. 202; Frömmelt, S. 40. 
20) Bilgeri, II, S. 301 ff. 
21) Niederstätter, S. 62. 
22) Bilgeri, II, S. 71. 
23) Vgl. dazu: Bilgeri; Burmeister, Verfassung; Niederstätter; (Vorarl 
berg) und Kaiser, S. 357-363; Schädler, Rechtsgewohnheiten; Ospelt; 
Schamberger-Rogl, Malefizgericht; Schamberger-Rogl, Landsbrauch, 
S. 46 ff.; Hollaus, Maien- und Herbstgericht; Frömmelt.
	        

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