Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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der althergebrachten Form waren kaum noch an 
der Urteilsfindung beteiligt und wurden im Grunde 
zu Gerichtszeugen degradiert. Der Gerichtsschrei 
ber wurde zur wichtigsten Gerichtsperson, weil er 
die Akten her stellte. 
Die PGO führte letztlich zum endgültigen Ver 
schwinden der Schöffen im Absolutismus. Die Ge 
richte wurden mit beamteten abhängigen Berufs 
richtern besetzt. Gerade in der Strafgerichtsbarkeit 
fällten die absoluten Herrscher bis ins 19. Jahrhun 
dert hinein häufig selbst die Entscheidung. Bedeu 
tend in dieser Zeit war die Regelung eines Instan 
zenzugs von Unter-, Ober- und Hofgericht, worauf 
die heutige Gliederung beruht. Die Gerichte der hö 
heren Instanz waren Kollegialgerichte, die mit 
Rechtsgelehrten besetzt waren. 
Die Veränderung der Gerichtsverfassung verän 
derte auch Zeit und Ort des Gerichts. Die alten Ge 
richtsversammlungen zu überlieferten Zeiten und 
an öffentlichen Orten entsprachen nicht mehr den 
Bedürfnissen. Gerichte mussten häufiger einberu 
fen werden können. An die Stelle der Versammlun 
gen unter freiem Himmel traten schliesslich Sitzun 
gen von Berufsrichtern in verschlossenen Amtsräu 
men. Gerichte wurden zu ständigen Behörden des 
entstehenden Territorialstaats. Zuschauer gab es 
keine mehr, denn das Verfahren wurde im Wesentli 
chen nur schriftlich geführt. Es gab nichts mehr zu 
hören und zu sehen. Recht wurde in Folterkammern 
gefunden oder im versiegelten Briefverkehr mit 
Rechtsfakultäten gesucht. Diese urteilten, ohne Be 
schuldigte jemals gehört oder gesehen zu haben. Die 
Verfahrensschritte des Inquisitionsprozesses blie 
ben der Öffentlichkeit verborgen. Der Juristenstand 
entwickelte sich vielfach zu einer dem Volk entfrem 
deten Kaste. 
DAS REFORMIERTE STRAFVERFAHREN 
DES 19. JAHRHUNDERTS 
Die Aufklärungsbewegung des 18. Jahrhunderts 
veränderte Rechtsprechung und Gerichtsorganisa 
tion grundlegend. Unter ihrem Einfluss sollte die 
Rechtspflege von den typischen Fesseln der Obrig 
keit zur Zeit der absoluten Monarchen befreit wer 
den. Über die postulierte Gewaltenteilung wurde die 
Loslösung der Rechtspflege von der exekutiven öf 
fentlichen Gewalt angestrebt. Diese Ideen wurden 
zuerst in Frankreich im Gefolge der Revolution um 
gesetzt. Von ihnen stark beeinflusst war der Libera 
lismus in Deutschland im 19. Jahrhundert. Er war 
geprägt vom Kampf gegen den absoluten Staat, ins 
besondere gegen die Kabinettsjustiz und die Polizei. 
Sein politisches Ideal war eine Gerichtsverfassung 
nach englisch-französischem Vorbild. Sein Bestre 
ben war in erster Linie gegen das schriftliche und 
geheime Inquisitionsverfahren gerichtet. Der vom 
Staat abhängige Richter sollte einem Gericht wei 
chen, das unabhängig von der Verwaltung in einer 
öffentlichen und mündlichen Verhandlung eine ge 
rechte Entscheidung suchte. Nach französischem 
Vorbild wurde die Staatsanwaltschaft gefordert, 
eine Anklagebehörde, die der Verteidigung der 
Rechtsordnung dienen sowie zwischen Gericht und 
Polizeibehörde vermitteln sollte. Um den staatlichen 
Einfluss weiter zurückzudrängen, sollten wieder 
Laien am Strafverfahren beteiligt werden, und zwar 
in der Form von Geschworenengerichten, die über 
die Schuld der Angeklagten zu befinden hatten. Die 
se Gedanken fanden in der Paulskirchenverfassung 
vom 28. März 1849 Eingang in die deutsche Gesetz 
gebung. Die Paulskirchenverfassung diente den 
deutschen Staaten als Richtung weisende Vorlage 
eines reformierten Strafverfahrens. Unter dem Ein 
druck der Geschehnisse von 1848 wurde es in den 
meisten Einzelstaaten eingeführt. Der Anklagepro 
zess sowie mündliches und öffentliches Verfahren 
lebten wieder auf. Laien urteilten als Geschworene 
bei schweren Verbrechen. 
Neben den Grundrechten hatte die Gerichtsver 
fassung der Paulskirche grosse Bedeutung. In ihr 
war das Prinzip der Gewaltentrennung verankert. 
Die wichtigste Bestimmung war jedoch der Grund 
satz der Unabhängigkeit der Gerichte und der Aus 
schluss von Eingriffen nichtrichterlicher Staatsor 
gane in die Rechtspflege. Das Inquisitionsverfahren 
wurde durch den Anklageprozess ersetzt. Vorunter 
suchungen und Anklageerhebung erfolgten durch 
die Staatsanwaltschaft als selbständige Behörde.
	        

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