Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

200 JAHRE GRUNDBUCH 
(1809-2009) 
309 
ohne Eigentumsänderungen ändern. In den Plänen 
wurden jedoch erst bei Änderungen der Eigentums 
verhältnisse Nachführungen eingetragen. So war 
der Altkatasterplan für die Grenzrekonstruktionen 
umso wichtiger geworden, je länger sich die Zeit bis 
zu einer Neuvermessung hingezogen hatte. 
Das Bewusstsein um diese rechtliche Schwäche 
veranlasste die beauftragten Geometer und auch die 
Mitglieder der Vermarkungskommissionen zu gröss 
ter Sorgfalt und Umsicht bei Grenzrekonstruktionen 
und Verpflockungen. Ihre Bemühungen wurden in 
sofern belohnt, als die Anzahl der Einsprachen je 
weils erstaunlich gering waren, obwohl die in der 
Zwischenzeit enorm gestiegenen Bodenpreise gros 
ses Konfliktpotential in sich bargen. Mit dem neuen 
Vermessungsgesetz wurde dann endlich auch dieser 
Artikel 48 im Sachenrecht abgeändert. 
Das neue Gesetz und seine Verordnung haben die 
nicht mehr zeitgerechten orts- und landesplaneri 
schen Vorgaben weggelassen. Das Gesetz konzen 
triert sich auf die eigentlichen Aufgaben der amtli 
chen Vermessung, ihre strukturelle Gliederung und 
die Vollständigkeit für eine allgemeine Nutzbarma 
chung mit der elektronischen Datenverarbeitung. 
Es bildet auch die rechtliche Grundlage zur Erfas 
sung der Informationsebenen. Im Sinne dieser Auf 
gabe wird grosser Wert auf die Definition der einzel 
nen Ebenen gelegt. Die Ebenen sind soweit als mög 
lich an den schweizerischen Grunddatenkatalog 
angelehnt. Ergänzend zum Vorschlag des schweize 
rischen Grunddatenkatalogs wurde noch die Ebene 
«Dienstbarkeiten» aufgenommen. Beinhaltet sind 
schliesslich neun Informationsebenen und zwar: 
Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Höhen, 
Nomenklatur, Liegenschaften, Dienstbarkeiten, Rohr 
leitungen und administrative Einteilungen. Für die 
Ebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte wur 
den Richtlinien herausgegeben, die den Detaillie 
rungsgrad dieser Ebenen definieren.
	        

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