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Bundes und des DM.01-AV-OS mit speziellen Anpas
sungen für Liechtenstein entstanden. Die Legende
für den Plan für das Grundbuch wurde komplett von
der Schweiz übernommen.
Im Sommer 2004 wurde der Begriff Geodatenin-
frastruktur (GDI) geprägt und durch einen Be
schluss der Regierung besiegelt. Er löste den bis da
hin gebräuchlichen Begriff LIS/GIS ab.
DAS NEUE FIXPUNKTNETZ
Die Erneuerungen der Landesvermessung in der
Schweiz haben auch in Liechtenstein zu Erneue
rungsarbeiten geführt. 1997 wurde das Bundesamt
für Landestopographie beauftragt, ein Konzept für
die Behandlung der Fixpunkte der Parzellarvermes
sung zu erarbeiten. Dabei war die Erneuerung so
wohl des Lagefixpunktnetzes, also der Triangulati
onsfixpunkte, als auch des Höhenfixpunktnetzes vor
gesehen.
Aufbauend auf diesem Bericht wurden die Fix
punkte neu gemessen und den Erfordernissen ent
sprechend in den bisherigen und neuen Bezugsrah
men gebracht und auch Bezug zu Punkten in den
angrenzenden Kantonen St. Gallen und Graubün
den genommen. Diese Arbeiten konnten im Jahr
2004 abgeschlossen werden.
Bezüglich der Höhen hat das Bundesamt für Lan
destopographie vorab entschieden, den Bezugsrah
men auf dem alten Höhenrahmen LN 02 verbleiben
zu lassen. Eine Überprüfung des liechtensteinischen
Nivellementnetzes ergab, dass gegenüber dem
Schweizerischen im Rheintal Unstimmigkeiten von
wenigen cm Vorlagen. Im Berggebiet waren es etwa
25 cm. Weil das Gebrauchshöhennetz in Liechten
stein in sich relativ homogen war und die Anpas
sung an das Schweizer Landesnivellement beachtli
che Aufwendungen und Fehlerquellen, nicht zuletzt
im Fachgebiet des Siedlungswasserbaus, mit sich
gebracht hätte, entschloss man sich, das bisherige
Gebrauchshöhennetz zu belassen und nur Unstim
migkeiten einzelner Punkte zu bereinigen. Der Feh
ler für das Berggebiet wurde durch Einführung ei
nes spezifischen Höhenmassstabes ausgeglichen.
Gleichzeitig wurden die Berechnungsarbeiten
zur neuen Dreiecksvermaschung (FINELTRA, das
Programm von swisstopo für die Transformation
zwischen den Bezugsrahmen LY 03 und LY 95) für
das neu definierte Lagefixpunktnetz aufgenommen.
Eine Besonderheit stellt das bekannte Rutschgebiet
Triesenberg dar. Innerhalb des Rutschgebietes wur
den keine Transformationsstützpunkte definiert
und das ganze Rutschgebiet über die FINELTRA-
Vermaschung grossräumig auf LY 95 transformiert.
Das sanierte Fixpunktnetz bildet nun die Grundlage
für amtliche Vermessung, die nun in Schritten eben
falls in den Bezugsrahmen LY 95 zu überführen ist.
DAS NEUE VERMESSUNGSGESETZ
Das neue Vermessungsgesetz wurde im Frühjahr
2005 in Kraft gesetzt. Unmittelbar darauf wurde
auch die zugehörige Verordnung erlassen. Im neuen
Gesetz wurde den längst vollzogenen Änderungen
in mehreren Bezügen Rechnung getragen, Boden
nutzung, Bodenzusammenlegungen, -umlegungen
und -Verbesserungen sollten mit Neuvermessungen
einhergehen.
Es fehlte auch eine klare Unterscheidung der
rechtlichen Stellung der neuen Grundbuchpläne, die
nach dem damals neuen Gesetz hergestellt waren
und denjenigen des Altkatasters. Die rechtliche Re
levanz des Altkatasters war im Gesetz nicht behan
delt. Man war offenbar der Ansicht, die Neuvermes
sung des ganzen Landes sei eine kurzfristige Ange
legenheit. Die Pläne des Altkatasters waren aber
Pläne für das Grundbuch und blieben das für viele
Jahre. Das alte Gesetz aber war ausser Kraft. Das
Sachenrecht des Jahres 1923 enthielt den folge
schweren Artikel 48 mit dem Wortlaut: «Die Gren
zen werden durch die Abgrenzungen auf dem
Grundstück selbst angegeben. Ihre Richtigkeit wird
vermutet.» Damit hatte der Altkatasterplan eine nur
sehr geringe Rechtskraft. Dennoch war er für
Grenzfestlegungen in den meisten Fälle das wich
tigste und wohl auch das richtigste Dokument.
Grenzverläufe auf dem Feld konnten sich durch
Nutzungsänderungen oder -gewohnheiten auch