200 JAHRE GRUNDBUCH
(1809-2009)
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zugssysteme, das 3 D-Bezugssystem CHTRS 95
(Swiss Terrestrial Reference System 1995) und das
lokale Bezugssystem CH 1903. Dabei wurde darauf
geachtet, dass CH 1903+ möglichst gut mit dem bis
herigen Referenzsystem CH 1903 übereinstimmt.
Die Parameter, welche das System definieren,
wurden allerdings vom heute nicht mehr verwend
baren Fundamentalpunkt (alte Sternwarte Bern) auf
den neuen Fundamentalpunkt in Zimmerwald
transferiert. Dieses lokal gelagerte Bezugssystem
CH 1903+ ist statisch und stellt der amtlichen Ver
messung einen optimalen Bezugsrahmen zur Verfü
gung. Die «absolute» Genauigkeit der Koordinaten
liegen landesweit bei 0,5 bis 1 cm für die Lage und 2
bis 3 cm für die ellipsoidische Höhe. Der Koordina
tenursprung ist der gleiche geblieben, wie in der al
ten Landesvermessung LV 03, nämlich die alte
Sternwarte Bern. Es ist vorgesehen, dass die neuen
Koordinaten bis zum Jahr 2016 voll in die amtliche
Vermessung aufgenommen sind.
Das bisher geltende Höhensystem LN 02 wurde
im Jahr 1902 durch die Festlegung der Meereshöhe
des Repère Pierre du Niton H(RPN) = 373,6 m in
Genf definiert. Das neue Höhensystem LHN95 (Lan
deshöhennetz 1995) basiert ebenfalls auf der Höhe
des Repère Pierre du Niton. Jedoch wurde das da
raus abgeleitete Potential des Fundamentalpunktes
in Zimmerwald als definierende Grösse festgelegt.
Für den Datenaustausch mit den Nachbarländern
wurde zusätzlich noch das Höhensystem CHVN 95
definiert, das mit dem europäischen Höhensystem
EVRS 2000 identisch ist. Es stützt sich auf die Hö
hendefinition des Pegels von Amsterdam (NAP) und
auf die Resultate des europäischen Nivellements
(UELN). Die Höheninformation wird in diesem Sys
tem in Form von Potentialen und Normalhöhen aus
getauscht.
DIE REFORM DER AMTLICHEN
VERMESSUNG IN LIECHTENSTEIN
Da mit der Vereinbarung des Jahres 1937 die Ober
leitung der Liechtensteiner amtlichen Vermessung
und damit auch die technischen Vorgaben bei der
eidgenössischen Vermessungsdirektion lag, wurden
die Entwicklungen der Schweiz in Bezug auf die
amtliche Vermessung vorerst ohne weitere Formali
täten übernommen. Die fundamentalen Umwälzun
gen erforderten jedoch sowohl in der amtlichen Ver
messung als auch für die Umstellung auf die neuen
Grundlagedaten ein konzeptionelles Vorgehen. Auf
der Grundlage eines Expertenberichtes fasste die
Regierung 1995 einen entsprechenden Beschluss.
Die bis dahin vorhandenen digitalen Daten neu
vermessener Gebiete wurden auf Widersprüche ge
genüber der schweizerischen Vermesssungsverord-
nung vom 1. Januar 1993 überprüft und anschlies
send von der Regierung erworben. In den noch nicht
vermessenen Gebieten waren grossteils auch schon
nachgeführte, digitalisierte Pläne der Flugaufnahme
der frühen 1970er Jahre vorhanden, die ebenfalls in
das Eigentum des Landes überführt wurden. An
schliessend waren dann rasch und mit bescheide
nem Aufwand flächendeckend über das ganze Land
digitale Pläne, allerdings in verschiedenen Qualitä
ten, verfügbar. Nur das grosse Gebiet der Alpen- und
Gemeindewaldungen war lediglich fragmentarisch
digitalisiert worden. Alle übernommenen Daten wa
ren aber bereits im INTERLIS-Format abgespei
chert. Um die allgemeine Verfügbarkeit dieser geo
graphischen Daten zu regeln und zu sichern, wurde
im Jahr 1997 auch eine entsprechende Gebühren
verordnung erlassen.
Für die amtliche Vermessung, deren Basisaufga
be darin besteht, den Plan für das Grundbuch be
reitzustellen, war es im Rahmen der Reformen nicht
unbedeutend, die Planinhalte genau festzulegen.
Man entschied sich für einen Datenkatalog, der sich
zwar korrekt an das schweizerische Modell des
Bundes hielt, aber mit spezifisch im Land gebrauch
ten Zusatzinformationen ergänzt wurde. Daraus ist
das «Datenmodell 2001 der Amtlichen Vermessung
(DM.01-AV-FL)» auf Grundlage des DM.01-AV des