Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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DAS ALTKASTASTERWERK 
Messtisch mit Fernrohr, 
Kippregel (Fernrohrlineal) 
und Lotgabel. Mithilfe 
dieser historischen Geräte 
wurden 1865-1871 die 
Altkatasteraufnahmen in 
Liechtenstein gemacht. 
Der Winkelspiegel diente 
der Bestimmung von rech 
ten Winkeln. 
Im Jahr 1865 erliess der Landtag das «Gesetz be 
treffend die Landesvermessung» und im selben 
Jahr die «Instruction für die mit der KatastraWVer 
messung des Fürstenthumes Liechtenstein betrau 
ten Geometer». In Gesetz und Instruktion waren alle 
wichtigen technischen Vorgaben für das Vermes 
sungswerk festgelegt. Die Vermessung der Parzellen 
und der Gebäude erfolgte in der damals üblichen 
Methode der Messtischaufnahmen mit der Kippre 
gel auf quadratischen Kartontafeln, deren Seiten 
lange IV2 Fuss zu messen hatten. Der Planmassstab 
wurde mit 1:2 000 festgelegt, sodass ein Kartonblatt 
3 000 Quadratfuss zu umfassen hatte und das ganze 
Vermessungswerk an die schweizerische Triangula 
tion anzuschliessen war. Diese Entscheide wirkten 
sich nachhaltig bis heute aus. 
Die Einführung des Metermasses ab dem 1. Janu 
ar 1876 hätte den damals üblichen Massstab der 
österreichischen Katastralvermessung im Massstab 
1:2 880 mehr als nur unpraktisch gemacht. Der Ent 
scheid für einen dimensionslosen geradezahligen 
Massstab liess dagegen den Wert des Vermessungs 
werks erhalten. Die Fixpunktdaten der Triangulati 
on wurden ab 1890 zwar dem Bessel-Ellipsoid an 
gepasst, was aber für das Vermessungswerk in 
Liechtenstein als rein graphisches Werk und ohne 
Höhenaufnahmen ohne Bedeutung war. Die Anbin 
dung unserer Vermessung an das schweizerische 
Triangulationsnetz wurde seitdem beibehalten und 
führte zu einer immer besseren Zusammenarbeit 
mit den schweizerischen Amtsstellen des Vermes 
sungswesens. 
Die gesamte Vermessung wurde wie vorgesehen 
innerhalb von sechs Jahren von den Fachleuten, 
dem Landestechniker Peter Rheinberger und dem 
Forstinspektor Alois Schauer, fertig gestellt. Leider 
war es unterlassen worden, für die Nachführung 
des Werkes Vorschriften zu erlassen. In der Folge 
wurden die Pläne zwar nachgeführt, über Qualität 
und Vollständigkeit bestanden aber keine Definitio 
nen und keine Sicherheit. Dadurch hat das Werk an 
Zuverlässigkeit seiner Informationen je länger je 
mehr verloren.
	        

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