Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

200 JAHRE GRUNDBUCH 
(1809-2009) 
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Widerspruch zu einer auf Informatik gestützten amt 
lichen Vermessung, welche zum ständigen Ausdruck 
elektronischer Datensätze auf Papier bedingte, 13 
machten es schliesslich erforderlich, eine zeitgemäs- 
se Form der Grundbuchführung umzusetzen. Auf 
grund der guten Zusammenarbeit mit den entspre 
chenden schweizerischen Stellen konnte Liechten 
stein seit 1996 die schweizerische Grundbuch-Soft 
ware «Terris» im Grundbuchamt für die Geschäfts 
kontrolle und Führung des Tagebuchs einsetzen. 14 Es 
kam dadurch bedingt zu einer Doppelführung des 
Grundbuchs auf Papier und Computer. Nach einem 
positiv verlaufenen Testversuch, bei welchem eine 
Neuvermessung in den Gemeinden Eschen, Ruggell 
und Balzers versuchsweise elektronisch geführt wur 
de, 15 konnte schliesslich im Jahre 2003 das Sachen 
recht mit dem Satz «Das Grundbuch kann mit elek 
tronischer Datenverarbeitung geführt werden (EDV- 
Grundbuch)» ergänzt werden. 16 
Im Jahre 1996 waren lediglich 36,9 Prozent der 
Liegenschaften landesweit vermessen. Zwei Drittel 
der Liegenschaften wurden noch laut dem sog. Alt 
kataster geführt, welcher wiederum auf der Altver 
messung und Plänen aus den Jahren um 1870 im 
Massstab 1:2000 beruhte. 17 Zwölf Jahre später, per 
Ende 2008, sind bereits im Rahmen der laufenden 
Neuvermessung 66,2 Prozent der Liegenschaften 
landesweit erfasst. 18 
DAS GRUNDBUCH HEUTE 
Am Aufgabenkatalog der Grundbuchführung hat 
sich in den vergangenen 200 Jahren grundsätzlich 
nichts geändert: die Führung eines mit öffentlichen 
Glauben versehenen Registers und der damit ver 
knüpften Rechtssicherheit im Immobiliensachen 
recht bedingt die äusserst korrekte Registerführung 
laut den gesetzlichen Bestimmungen. Daran hat 
auch die Sachenrechtsreform 2008 nichts geändert, 
welche neben einzelnen Erleichterungen (z.B. Be 
reinigung des Grundbuchs, Abschaffung des Eigen 
tumsvorbehaltsregisters) auch erhöhte Formalitä 
ten, insbesondere in Bezug auf die Anmeldung und 
Einschreibung ins Tagebuch, eingeführt hat. 19 
Die Einführung des landesweiten EDV-Grund- 
buchs wird in den kommenden Jahren weiterhin 
eine Schwerpunktaufgabe der Abteilung Grund 
buch beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister 
amt bilden. Voraussichtlich im Jahre 2016/2017 
sollte diese Wegmarke erreicht werden. Dann wird 
das «Grundbuch» als physischer Begriff, welcher 
aufgrund des Grundbuchpatents 1809 angelegt 
wurde, zu einem blossen Gedankenmodell - wie es 
in Schrift und Zahlen auf Geräten (Bildschirm, Dru 
ckerpapier) gelesen werden kann. 20 
7) Am 1. Oktober 1808 wurde der 32-jährige Böhme Josef Schuppler 
von Fürst Johann zum neuen Landvogt ernannt. Die an Landvogt 
Schuppler erteilten Dienstinstruktionen vom 7. Oktober 1808 umfas 
sten u.a. die Einführung eines Grundbuchs; vgl. Frömmelt, S. 22 ff. 
8) Vgl. Frömmelt, S. 27 f. 
9) Art. 523 f. Vgl. insbesondere Art. 102 Grundbuchverordnung, 
LGB1. 2008 Nr. 267, wonach das Formular des Hauptbuchblatts von 
der Regierung zu genehmigen ist. 
10) Das Grundbuch wird in Papierform, das Haupt- und Tagebuch 
dürfen aber mittels Textverarbeitung durch den Computer geführt 
werden. Haupt- und Tagebuch müssen immer auf Papier vorliegen, 
d.h. beides muss fortlaufend ausgedruckt werden. Vgl. Fasel, Vor Art. 
111, Rz 4 ff. 
11) Hier werden alle Daten, welche beim Papierhandbuch in einem 
Buch, auf einem Blatt oder in einem Register geführt werden, auf 
einem Datenträger gespeichert. So kommt die Auslösung des Einga 
bebefehls im Eintragungsverfahrens, die Rechtswirkung der Eintra 
gung ins Hauptbuch zu (s. Art. 570 SR). Vgl. BuA 2003, S. 7 f. 
12) Fehr, S. 126 ff. 
13) BuA 2003, S. 4 f., S. 11 ff. 
14) Fehr, S. 129 f. 
15) BuA 2003, S. 5 f. 
16) Art. 632a SR, idF LGB1. 2003 Nr. 220. Durch die Sachenrechtsre 
form 2008 (LGB1. 2008 Nr. 139), wurde Art. 521 entsprechend 
ergänzt. 
17) Fehr, S. 130. 
18) Vuagniaux, S. 9. 
19) Vgl. Art. 11 ff. GBV. Vgl. auch Grundbuch- und Öffentlichkeitsre 
gisteramt, Merkblatt über die Anmeldung von Eintragungen im 
Grundbuch, Fundstelle: http://www.llv.li/pdf-llv-gboera-anmel- 
dung_von_eintragungen_im_grundbuch.pdf (10. Mai 2009). 
20) Fasel, Vor Art. 111, Rz 9.
	        

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