200 JAHRE GRUNDBUCH
(1809-2009)
297
Widerspruch zu einer auf Informatik gestützten amt
lichen Vermessung, welche zum ständigen Ausdruck
elektronischer Datensätze auf Papier bedingte, 13
machten es schliesslich erforderlich, eine zeitgemäs-
se Form der Grundbuchführung umzusetzen. Auf
grund der guten Zusammenarbeit mit den entspre
chenden schweizerischen Stellen konnte Liechten
stein seit 1996 die schweizerische Grundbuch-Soft
ware «Terris» im Grundbuchamt für die Geschäfts
kontrolle und Führung des Tagebuchs einsetzen. 14 Es
kam dadurch bedingt zu einer Doppelführung des
Grundbuchs auf Papier und Computer. Nach einem
positiv verlaufenen Testversuch, bei welchem eine
Neuvermessung in den Gemeinden Eschen, Ruggell
und Balzers versuchsweise elektronisch geführt wur
de, 15 konnte schliesslich im Jahre 2003 das Sachen
recht mit dem Satz «Das Grundbuch kann mit elek
tronischer Datenverarbeitung geführt werden (EDV-
Grundbuch)» ergänzt werden. 16
Im Jahre 1996 waren lediglich 36,9 Prozent der
Liegenschaften landesweit vermessen. Zwei Drittel
der Liegenschaften wurden noch laut dem sog. Alt
kataster geführt, welcher wiederum auf der Altver
messung und Plänen aus den Jahren um 1870 im
Massstab 1:2000 beruhte. 17 Zwölf Jahre später, per
Ende 2008, sind bereits im Rahmen der laufenden
Neuvermessung 66,2 Prozent der Liegenschaften
landesweit erfasst. 18
DAS GRUNDBUCH HEUTE
Am Aufgabenkatalog der Grundbuchführung hat
sich in den vergangenen 200 Jahren grundsätzlich
nichts geändert: die Führung eines mit öffentlichen
Glauben versehenen Registers und der damit ver
knüpften Rechtssicherheit im Immobiliensachen
recht bedingt die äusserst korrekte Registerführung
laut den gesetzlichen Bestimmungen. Daran hat
auch die Sachenrechtsreform 2008 nichts geändert,
welche neben einzelnen Erleichterungen (z.B. Be
reinigung des Grundbuchs, Abschaffung des Eigen
tumsvorbehaltsregisters) auch erhöhte Formalitä
ten, insbesondere in Bezug auf die Anmeldung und
Einschreibung ins Tagebuch, eingeführt hat. 19
Die Einführung des landesweiten EDV-Grund-
buchs wird in den kommenden Jahren weiterhin
eine Schwerpunktaufgabe der Abteilung Grund
buch beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister
amt bilden. Voraussichtlich im Jahre 2016/2017
sollte diese Wegmarke erreicht werden. Dann wird
das «Grundbuch» als physischer Begriff, welcher
aufgrund des Grundbuchpatents 1809 angelegt
wurde, zu einem blossen Gedankenmodell - wie es
in Schrift und Zahlen auf Geräten (Bildschirm, Dru
ckerpapier) gelesen werden kann. 20
7) Am 1. Oktober 1808 wurde der 32-jährige Böhme Josef Schuppler
von Fürst Johann zum neuen Landvogt ernannt. Die an Landvogt
Schuppler erteilten Dienstinstruktionen vom 7. Oktober 1808 umfas
sten u.a. die Einführung eines Grundbuchs; vgl. Frömmelt, S. 22 ff.
8) Vgl. Frömmelt, S. 27 f.
9) Art. 523 f. Vgl. insbesondere Art. 102 Grundbuchverordnung,
LGB1. 2008 Nr. 267, wonach das Formular des Hauptbuchblatts von
der Regierung zu genehmigen ist.
10) Das Grundbuch wird in Papierform, das Haupt- und Tagebuch
dürfen aber mittels Textverarbeitung durch den Computer geführt
werden. Haupt- und Tagebuch müssen immer auf Papier vorliegen,
d.h. beides muss fortlaufend ausgedruckt werden. Vgl. Fasel, Vor Art.
111, Rz 4 ff.
11) Hier werden alle Daten, welche beim Papierhandbuch in einem
Buch, auf einem Blatt oder in einem Register geführt werden, auf
einem Datenträger gespeichert. So kommt die Auslösung des Einga
bebefehls im Eintragungsverfahrens, die Rechtswirkung der Eintra
gung ins Hauptbuch zu (s. Art. 570 SR). Vgl. BuA 2003, S. 7 f.
12) Fehr, S. 126 ff.
13) BuA 2003, S. 4 f., S. 11 ff.
14) Fehr, S. 129 f.
15) BuA 2003, S. 5 f.
16) Art. 632a SR, idF LGB1. 2003 Nr. 220. Durch die Sachenrechtsre
form 2008 (LGB1. 2008 Nr. 139), wurde Art. 521 entsprechend
ergänzt.
17) Fehr, S. 130.
18) Vuagniaux, S. 9.
19) Vgl. Art. 11 ff. GBV. Vgl. auch Grundbuch- und Öffentlichkeitsre
gisteramt, Merkblatt über die Anmeldung von Eintragungen im
Grundbuch, Fundstelle: http://www.llv.li/pdf-llv-gboera-anmel-
dung_von_eintragungen_im_grundbuch.pdf (10. Mai 2009).
20) Fasel, Vor Art. 111, Rz 9.