Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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200 JAHRE GRUNDBUCH 
(1809-2009) 
Bild aus der Anfangszeit 
der Mikroverfilmung, 
1965. Aus Sicherheits 
gründen wurden zuerst 
die Grundbücher verfilmt. 
Die vier Ordner auf dem 
Pult enthalten das gesamte 
Grundbuch des Fürsten 
tums Liechtenstein. 
des Grundbuchplans als Bestandteil des Grund 
buchs werden die Liegenschaft sowie weitere Rech 
te zudem klar abgegrenzt. Auch die Bestimmung der 
Grenzen dient primär der Rechtsicherheit. 
Eine weitere Aufgabe des Grundbuchs ist die Mo 
bilisierung des Bodenwerts: mittels der Grund 
pfandverschreibung bzw. Hypothek sowie dem 
Schuldbrief wird ein Teil des Bodenwerts in einem 
Titel - in einem Wertpapier mit öffentlichem Glau 
ben - verselbständigt und anderen Personen als 
dem Grundeigentümer als Kapitalanlage zugänglich 
gemacht. Im Unterschied zur Hypothek, welche zur 
Absicherung einer Forderung dient und dem 
Grundpfandgläubiger ein Verwertungsvorrecht ein 
räumt, kommt dem Schuldbrief über dem blossen 
Sicherungszweck die Funktion als «Verkehrsgrund 
pfandrecht» zu: neben der persönlichen Forderung, 
welche grundpfändlich sichergestellt wird, haftet 
der Schuldner persönlich mit seinem ganzen Ver 
mögen. Die Forderung wird in einem Pfandtitel ver 
körpert, 4 5 welcher als Wertpapier vom Entstehungs 
grund der Forderung unabhängig ist. 6 
Diese «Mobilisierung der Bodenwerte» kann mit 
tels der inländischen Hypothekaranlagen zu einem 
gewissen Teil sichtbar gemacht werden (vgl. dazu 
Tabelle auf Seite 296). 
4) Sog. Publizitätsprinzip im Immobilienbereich. 
5) Art. 333 SR. 
6) Sog. Neuerung bzw. Novation laut Art. 332 SR.
	        

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