Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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Ausschnitt aus dem 
Grundbuch, der einen 
Landbesitz des Amtsboten 
Johann Rheinberger be 
legt. Rheinberger hatte der 
Obrigkeit Steuern zu ent 
richten, ebenso hatte er 
Abgaben in Naturalien an 
den Schaaner Pfarrer so 
wie an die Untere Hofka 
planei in Vaduz zu leisten. 
Die Spalte rechts zeigt auf, 
mit welchen Hypotheken 
Rheinbergers Grundstück 
belastet war. 
ter - eben das Grundbuch - erfolgen. Diese Rechte 
wirken gegenüber jedermann (absolute Rechte), 
können aber nur dann beachtet werden, wenn sie 
nach aussen erkennbar sind. Das Grundbuch dient 
als Erscheinungsform (Publizitätsform) für dingli 
che Rechte an Grundstücken. 4 In dieser Hinsicht 
schafft das Institut des Grundbuchs Rechtsicherheit 
über den Bestand an dinglichen Immobilienrechten. 
Jeder und jede kann grundsätzlich auf die Richtig 
keit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen 
- der gutgläubige Dritte kann sich auf den Eintrag 
im Grundbuch verlassen (Art. 554 SR). 
Durch die Einbindung der Daten der amtlichen 
Vermessung als graphischer Auszug in der Form
	        

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