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Ausschnitt aus dem
Grundbuch, der einen
Landbesitz des Amtsboten
Johann Rheinberger be
legt. Rheinberger hatte der
Obrigkeit Steuern zu ent
richten, ebenso hatte er
Abgaben in Naturalien an
den Schaaner Pfarrer so
wie an die Untere Hofka
planei in Vaduz zu leisten.
Die Spalte rechts zeigt auf,
mit welchen Hypotheken
Rheinbergers Grundstück
belastet war.
ter - eben das Grundbuch - erfolgen. Diese Rechte
wirken gegenüber jedermann (absolute Rechte),
können aber nur dann beachtet werden, wenn sie
nach aussen erkennbar sind. Das Grundbuch dient
als Erscheinungsform (Publizitätsform) für dingli
che Rechte an Grundstücken. 4 In dieser Hinsicht
schafft das Institut des Grundbuchs Rechtsicherheit
über den Bestand an dinglichen Immobilienrechten.
Jeder und jede kann grundsätzlich auf die Richtig
keit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen
- der gutgläubige Dritte kann sich auf den Eintrag
im Grundbuch verlassen (Art. 554 SR).
Durch die Einbindung der Daten der amtlichen
Vermessung als graphischer Auszug in der Form