Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

200 JAHRE GRUNDBUCH 
(1809-2009) 
293 
Das Grundbuch - gestern 
und heute 
BERND HAMMERMANN 
EINLEITUNG 
Mittels des Grundbuchpatents von 1809 wurde vor 
200 Jahren das Grundbuch im Fürstentum Liech 
tenstein eingeführt. Als Beweggründe zur Einfüh 
rung des Grundbuchs stand die Sicherung des Pri 
vatbesitzes, die genaue Regelung der Marken, die 
Revision der Kapitalbriefe sowie die genaue Auf 
zeichnung der Hypothekarschulden im Vorder 
grund. 1 Damit sind bereits auch ein grösserer Teil 
der Aufgaben umschrieben, welche ein Grundbuch 
zu erfüllen hat. Dieser Aufgabenkatalog hat sich 
vom Grundbuchpatent vom 1. Januar 1809, ergänzt 
durch die sachenrechtlichen Bestimmungen des re 
zipierten österreichischen Allgemeinen Bürgerli 
chen Gesetzbuchs (ABGB) von 1812 in Liechtenstein 
bis zur Verabschiedung des Landesgesetzblatts 
1923 Nr. 4 mit dem Titel «Liechtensteinisches Zivil 
gesetzbuch - Sachenrecht» nicht wesentlich geän 
dert. Mit dem neuen Sachenrecht, Vorlage war das 
Sachenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 
von 1907 mit ganz geringen Änderungen und Er 
gänzungen, erfolgte im Sachenrecht der Bruch mit 
der österreichischen Rechtstradition und die Hin 
wendung zum Schweizer Recht. 2 
AUFGABE DES GRUNDBUCHS 
In Art. 521 des liechtensteinischen Sachenrechts 
von 1922 (SR) 3 wird festgehalten, dass über die 
Rechte an Grundstücken ein Grundbuch geführt 
wird, welches nach Gemeinden zu unterteilen ist. 
Demzufolge handelt es sich beim Grundbuch um 
nichts anderes als ein Buch, das über die Rechte an 
einem Grundstück Auskunft gibt. Dieses System be 
dingt, dass sowohl die Begründung wie auch Über 
tragung dinglicher Rechte an Grundstücken durch 
die Eintragung in ein besonderes staatliches Regis- 
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Im Jahr 1889 wurde Josef 
Hartmann zum neuen 
Grundbuchführer ernannt. 
Das Dokument belegt sei 
nen Diensteid, mit wel 
chem er Treue dem Lan 
desfürsten, Gehorsam ge 
genüber den Gesetzen und 
«Beobachtung der Landes 
verfassung» schwor. 
1) Malin, S. 109. 
2) Frömmelt, S. 31 f. 
3) LGB1. 1923/4 idgF LGBL 2008 Nr. 139.
	        

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