Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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200 JAHRE GRUNDBUCH 
(1809-2009) 
200 Jahre Grundbuch 
Eine Einführung 
ARTHUR BRUNHART 
Eine Ausstellung im Liechtensteinischen Landesmu 
seum zeigte anhand von Dokumenten und Karten 
einige Leitlinien der Entwicklung des Liechtensteini 
schen Grundbuchs seit seiner Schaffung am 1. Ja 
nuar 1809. Ebenso wurde in diesem Zusammen 
hang die Geschichte der Landesvermessung gezeigt. 
Seit der Katastervermessung 1865-1871 bildet ein 
Grundkataster die Basis des Grundbuchs, das man 
1809 als Bodenwertkataster angelegt hatte. 
Am 12. Juli 1806 gründeten Napoleon und 16 
Fürsten aus Südwestdeutschland den Rheinbund, 
dem auch das Fürstentum Liechtenstein angehörte. 
Die Länder des Rheinbundes erhielten formell die 
staatliche Souveränität. Der Landesfürst nahm nun 
alle Rechte der Staatsgewalt für sich in Anspruch, er 
hatte die alleinige Kompetenz zur Machtausübung 
im Inneren des Staates. 
In Liechtenstein regierte damals Fürst Johann I. 
von Liechtenstein, der als Reformer in die Geschich 
te Liechtensteins einging. Er verfügte eine Fülle von 
Neuerungen, vor allem in der Staatsverwaltung und 
in der Rechtsprechung. Der Landsbrauch wurde 
kurzerhand abgeschafft. Die bisherigen Verwal 
tungsstrukturen hörten auf zu existieren. Liechten 
stein wurde von einer Reformwelle überrollt, die 
von der Bevölkerung nur schwer akzeptiert wurde. 
Verschiedene Verordnungen und Zwangsvorschrif 
ten stiessen auf Widerstand. 
Auch die Einführung des Grundbuchs wurde als 
schlimme Neuerung empfunden, auch weil falsche 
Vorstellungen über die Aufgabe eines Grundbuchs 
vorhanden waren. Im Grundbuch wurden nun alle 
Grundstücke, alle Besitzer und ebenfalls die auf den 
Grundstücken haftenden Schulden von Staats we 
gen erfasst. Das Grundbuch schuf zugleich die 
Grundlagen für die Besteuerung des Grundbesitzes. 
Eigentumsrechte wurden geklärt und gesichert. Die 
Einführung des Grundbuchs war ein schwieriger 
und langwieriger Prozess, weil Urkunden oder 
schriftliche Aufzeichnungen oft fehlten und die Ver 
hältnisse in Lokalaugenscheinen erhellt werden 
mussten. Das Grundbuch spielt als Instrument der 
Rechtssicherheit eine wichtige Rolle. 
Vom 15. Mai bis zum 4. Oktober 2009 präsentier 
te das Landesmuseum eine Ausstellung zum Thema 
«200 Jahre Grundbuch». Sie zeigte die wichtigsten 
Entwicklungslinien des Liechtensteiner Grund 
buchs seit seiner Schaffung am 1. Januar 1809 und 
die Rolle der liechtensteinischen Landesvermes 
sung seit 1865. 
Der Anfang der Ausstellung markierte eine gros 
se Altkatasterkarte Triesenbergs aus dem Jahre 
1865, auf der die seitherigen Veränderungen der 
Siedlung optisch sichtbar gemacht sind. Erste aus 
gestellte Apparate wiesen auf den Zusammenhang 
der Vermessung mit dem Grundbuch hin. Der Ein 
gangsbereich präsentierte ebenfalls ein Wandbild 
des Roten Hauses in Vaduz sowie den entsprechen 
den Originaleintrag im Grundbuch, ergänzt durch 
die zum Jubiläum geschaffenen Briefmarke und den 
Altkatasterplan von Dorf, Schloss und Amtsquartier 
Vaduz. 
Die Ausstellung im Hauptraum zeigte Karten und 
Dokumente sowie Vermessungsinstrumente aus 
den Sammlungen des Landesmuseums und aus Pri 
vatbesitz. Ein zentrales Exponat war das bis 1923 
gültige Grundbuchpatent vom 1. Januar 1809. Ge 
mäss Artikel 1 des Grundbuchpatents von 1809 
musste das Oberamt über alle «untertänigen unbe 
weglichen Güter, Gründe, Rechte und Dienstbarkei 
ten in der möglichst kürzesten Frist eigens dazu ge 
widmete Grundbücher errichten und her stellen». 
Laut Artikel 2 bestand das Grundbuch aus zwei Tei 
len, dem «eigentlichen Grundbuch» und dem «Ur 
kundenbuch». Das Grundbuchpatent vom 1. Januar 
1809 wurde, wie es dort heisst, erlassen «aus lan 
desväterlicher Fürsorge für unsere getreuen Unter 
tanen und um ihnen einerseits den Besitz ihres Ei 
gentums, andererseits aber auch die Rechte der 
Gläubiger auf eine gesetzmässige Art zu versi 
chern». 
Die Bevölkerung wehrte sich anfangs gegen die 
Einführung des Grundbuchs. 1812 übernahm 
Liechtenstein das österreichische Allgemeine Bür 
gerliche Gesetzbuch, welches Grundbuchrecht ent 
hielt. Informiert wurde auch über die Personen, die 
hinter dem Grundbuch standen, und über die recht 
lichen Grundlagen, auf denen das Grundbuch be 
ruht.
	        

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