Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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Einleitung 
GEGENSTAND, AUFTRAG 
Die vorliegende Abhandlung zur Geschichte des Lai 
enrichtertums in Liechtenstein ist im Auftrag der 
Regierung entstanden. Sie soll die historische Ent 
wicklung aufzeigen, welche zur heutigen Lösung in 
der liechtensteinischen Gesetzgebung geführt hat, 
und die Gründe für die heutige Lösung darstellen. 
Insgesamt soll eine Würdigung des Laienrichter 
tums in Liechtenstein vorgenommen werden. Der 
Auftrag der Regierung geht zurück auf eine im Rich 
terauswahlgremium in seiner Sitzung vom 30. Mai 
2007 geführte Grundsatzdiskussion über die Laien 
richterinnen und Laienrichter in Liechtenstein. Da 
bei wurde gewünscht, im Hinblick auf ein besseres 
Verständnis für den Einsatz der Laienrichterinnen 
und Laienrichter und im Hinblick auf künftige Ent 
scheidungen in dieser Frage, die Geschichte des Lai 
enrichtertums in Liechtenstein durch einen Histori 
ker aufarbeiten zu lassen. 1 
Laien sind bis heute in die Rechtspflege in Liech 
tenstein integriert. Wenn nun auf behördlichen 
Wunsch den Grundmotiven des Laientums im Rich 
teramt im Spiegel der historischen Entwicklung 
nachgegangen werden soll, steht dahinter wohl die 
Frage, ob und wie weit die Laienrichtertradition 
noch zeitgemäss ist. Die aktuelle Laienbeteiligung 
steht zur Diskussion. Die historische Begründung 
der Mitwirkung von Laien im gerichtlichen Verfah 
ren soll kritisch hinterfragt werden. In diesem Sinne 
versteht sich der folgende Aufsatz auch als Beitrag 
zu dieser Diskussion und zu einer noch zu leisten 
den umfassenden Untersuchung der Erfordernisse 
und Möglichkeiten einer funktionsgerechten Mitar 
beit von Laien. Grundlage einer solchen Untersu 
chung und allfälligen Neuregelung laienrichterli 
cher Beteiligung ist ihr rechtshistorischer Hin 
tergrund und das Wissen um ihre geschichtliche Ent 
wicklung. Traditionsgemässe gesetzgeberische Strö 
mungen können nämlich bis ins geltende Recht 
fortwirken. Rechtspolitik muss, will sie sich auf si 
cherem Boden bewegen, auf der Basis des Beste 
henden und Gewordenen gestaltet werden. Der 
Blick zurück soll zum Verständnis des geltenden 
Rechts beitragen und an die Bedeutung der Laien 
beteiligung für die Gerichtsbarkeit heranführen. 
1) Regierungsbeschluss 18. September 2007 (RA 2007/2225-1610).
	        

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