Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

108 
SPEZIFISCH LIECHTENSTEINISCHE 
RECHTSENTWICKLUNG 
Die heutige Lösung der Laienbeteiligung an der Ge 
richtsbarkeit ist auch geprägt durch die besondere 
liechtensteinische Verfassungsgeschichte. Während 
in den anderen Ländern des mitteleuropäischen 
Rechtskreises die Verankerung der Staats- und Ge 
richtsgewalt vom König und Landesherren ganz auf 
das Volk verlagert wurde, blieb in Liechtenstein der 
Dualismus von Rechten des Volkes und Rechten des 
Monarchen bestehen und prägt bis heute die staatli 
che Ordnung in besonderer Weise. Grundlage für 
die Wiedereinführung der Laiengerichtsbarkeit in 
der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bildete 
nicht allein der Gedanke der Volkssouveränität, son 
dern auch die Auffassung von vom Fürsten ausge 
hender und durch ihn übertragener Gewalt. 
Die 1848 formulierte Vorstellung einer beim 
Fürsten und Volke vereinten höchsten staatlichen 
Gewalt 320 wurde erst Jahrzehnte später in der Straf 
rechtspflege verwirklicht. In Erinnerung an die 
Landammannverfassung vor 1720 und an ihr 
Schöffeninstitut nach altem deutschem Recht wurde 
Laien wieder Beteiligung an der Rechtsprechung ge 
währt. Laienrichter entschieden mit über die Schuld 
oder Unschuld von Angeklagten. Die gefällten Urtei 
le wurden jedoch im Namen des Fürsten erlassen. 
Die von der Volksvertretung beschlossene Strafpro 
zessordnung und die darin enthaltene Mitwirkung 
von Laienrichtern waren nur mit seiner Zustim 
mung zustande gekommen. Es war seine Regierung, 
die wohl seinen Willen gegen denjenigen des Land 
tages durchgesetzt und eine Mehrheit von Laien 
richtern im Strafgericht verhindert hatte. Noch 
deutlicher als bei der Zusammensetzung des Ge 
richts wurde das Zusammenwirken von Rechten 
des Volkes und des Fürsten beim Bestellungsmodus. 
Im gemischten Senat waren der Landrichter und die 
rechtskundigen Richter vom Fürsten ernannt, die 
Laienrichter hingegen vom Landtag gewählt. Die in 
direkt vom Volk bestellten Laienrichter bedurften 
keiner Ernennung oder Bestätigung durch den Lan 
desfürsten. 321 
In der Verfassung von 1921, welche die liechten 
steinische Staatsform der Monarchie auf eine parla 
mentarische und demokratische Grundlage stellte, 
kam der auf die Gerichtsbarkeit übertragene Grund 
satz der im Fürsten und Volk verankerten Staatsge 
walt unverkennbar zum Tragen. Einerseits fanden 
die verstärkten Mitwirkungsrechte des Volkes an 
der Gerichtsbarkeit Ausdruck in der für die erste In 
stanz im Schöffengericht und Kriminalgericht neu 
festgelegten Mehrheit von Laienrichtern, die allein 
Kraft der Wahl durch den Landtag in ihr Amt bestellt 
wurden. Dies galt mit Ausnahme des Präsidenten 
und dessen Stellvertreter auch für die Mitglieder der 
Verwaltungsbeschwerdeinstanz und des Staatsge 
richtshofs. Auch in der Regelung, dass alle Gerichte 
mehrheitlich mit liechtensteinischen Staatsbürgern 
besetzt sein mussten, und dass der Einsitz von Lai 
enrichtern in Straf- und Zivilsachen auch in den Re 
kursinstanzen vorgesehen wurde, war eine Stär 
kung der Volksrechte zu erkennen. Andererseits 
blieben die Rechte des Landesfürsten gewahrt. In 
seinem Auftrag wurde die gesamte Gerichtsbarkeit 
ausgeübt. Er ernannte auf Vorschlag des Landtags 
die Landrichter, die Vorsitzenden der Gerichtshöfe 
des öffentlichen Rechts und deren Stellvertreter so 
wie alle Richter der Rekursinstanzen. 322 
Die Verfassungsrevision von 2003 liess die Zu 
sammensetzung der Gerichte, insbesondere die Art 
und das Mass der Laienvertretung, im Wesentlichen 
unverändert. Die Aussage, wonach die gesamte Ge 
richtsbarkeit im Namen des Fürsten und des Volkes 
ausgeübt und die Entscheidungen der Richter in Ur 
teilsform im Namen von Fürst und Volk erlassen 
und ausgefertigt werden, macht die Besonderheit 
der liechtensteinischen Staatsform und der Rege 
lung der Rechtsprechung deutlich. Mit dem neu ein 
geführten einheitlichen Bestellungsverfahren für 
alle Richter wurde hingegen eine alte Rechtstraditi 
on verlassen. In ihm kommt die Mitwirkung des Vol 
kes einerseits noch indirekt durch den Einsitz von 
Landtagsabgeordneten im Richterauswahlgremium 
und im Wahlrecht des Landtags, andererseits durch 
die vorgesehene Volksabstimmung im Falle einer 
Ablehnung der vom Gremium vorgeschlagenen 
Kandidaten durch den Landtag zur Geltung. Der
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.