Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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des Volkes. Die Gerichtsbarkeit wurde immer im 
Auftrag der Herrschaft wahrgenommen. Das Recht 
wurzelte in der Gemeinschaft des Volkes und wurde 
auch dort gesucht. 
Gerichtsorganisation vom 16. bis 18. Jahr 
hundert - alte Landammannverfassung 
Die Gerichtsorganisation vom 16. bis 18. Jahrhun 
dert, bezeichnet als alte Landammannverfassung, 
zeigte folgendes Bild: Die Grafschaft Vaduz und die 
Herrschaft Schellenberg bildeten je eine Gerichts 
oder Landsgemeinde. Jeder stand ein Landammann 
vor, der alle zwei Jahre von den waffenfähigen Män 
nern aus einem Dreiervorschlag der Herrschaft ge 
wählt wurde. Der Ammann führte die Gerichtsver 
handlung. Neben ihm übten zwölf Urteilssprecher 
(Richter) die Funktion von Geschworenen aus. Sie 
wurden aus einem Dreiervorschlag der Landsge 
meinde von der Herrschaft auf Lebenszeit ernannt. 
Später erfolgte der Vorschlag für eine Ersatzbestel 
lung durch die verbliebenen Richter. Recht und Ur 
teil wurden vom Landammann von den beisitzen 
den Urteilssprechern erfragt, die das Urteil fassten. 
Das Gerichts- und Beweisverfahren war öffentlich 
und mündlich und garantierte so die Rechtssicher 
heit. Dadurch dass das Volk als Zeuge zugegen war, 
wurde der Anspruch an die Richter auf eine gerech 
te Urteilsfindung erhöht. Im Rahmen der Gerichts 
gemeinden war die Bevölkerung an der Handha 
bung des Rechtswesens beteiligt. 
Andere Gerichtsformen neben dem 
Landammanngericht 
Das Landammanngericht wurde durch andere Ge 
richtsformen konkurrenziert. Die Landesherren als 
Inhaber der Gerichtshoheit konnten auch allein 
Recht sprechen. Ihre Herrschaftsbeamten hielten 
zusammen mit dem Landammann Verhörtage ab, 
auf denen auch gerichtliche Entscheidungen getrof 
fen wurden. Ebenfalls von gewisser Bedeutung wa 
ren das kaiserliche Landgericht in Rankweil und das 
geistliche Gericht des Offizialats in Chur. Die 
Schiedsgerichtsbarkeit bot der Bevölkerung eine 
weitere Möglichkeit der Selbstregelung und der Be 
teiligung an der Rechtssprechung. Eine Vermittler 
funktion hatten auch die lokalen Gemeindege 
schworenen. 
Einschränkung der Volksbeteiligung am Gerichts 
wesen im 17. und 18. Jahrhundert 
Im 17. und 18. Jahrhundert wurde die Volksbeteili 
gung am Gerichtswesen nach und nach einge 
schränkt. Anstelle der öffentlichen Verfahren unter 
freiem Himmel wurden die Verhörtage im geschlos 
senen Amtszimmer zur dominierenden Gerichts 
form. Der Inquisitionsprozess löste das öffentliche 
und mündliche Verfahren ab. Nach der Erhebung 
zum Reichsfürstentum 1719 wurde Liechtenstein in 
sechs Ämter geteilt. Jedes erhielt einen Amtmann, 
vier Richter und einen Gerichtsschreiber, die jedoch 
nur in geringem Mass richterliche Funktionen 
wahrnehmen sollten. Sie konnten in bürgerlichen 
Streitigkeiten zwischen den Gemeindebewohnern 
und in geringeren Übertretungsfällen entscheiden. 
Die Appellation ging an das Oberamt und von da an 
den Landesfürsten. Die Untertanen wehrten sich ge 
gen die Neuordnung und suchten, ihre alten Privile 
gien wieder zu erlangen. 1733 machte ihnen der 
Landesherr gewisse Zugeständnisse in der Form ei 
ner reduzierten Landammannverfassung. Danach 
hatte der Landammann noch Beisitz beim Blutge 
richt und bei den Verhörtagen, jedoch ohne Stimm 
recht. Anstatt des früheren Zeitgerichts durften 
Landammann und Richter nur mehr ein minder 
wichtiges Frevelgericht halten. Alle übrigen richter 
lichen Funktionen lagen beim Oberamt. Der Ein 
fluss der Landesherrschaft auf die Rechtssprechung 
nahm stark zu. An die Stelle der Laien im Ammann 
gericht traten vermehrt die juristisch gebildeten 
Herrschaftsbeamten. Die Rechtssprechung unter 
der Linde lebte, inhaltlich weitgehend ausgehöhlt, 
lediglich noch der alten Form nach bis ins beginnen 
de 19. Jahrhundert fort. 
317) Kohlegger, Gerichtshof, S. 150. 
318) Kohlegger, Rechtsordnung, S. 46. 
319) Bizozzero, S. 66.
	        

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