Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
101 
AUSSAGEN AUS LIECHTENSTEIN 
Sabine Tömördy 
In der einzigen umfangreicheren juristischen Publi 
kation von Sabine Tömördy, die sich mit der Beteili 
gung von Laienrichtern an der Rechtssprechung 
liechtensteinischer Gerichte befasst, werden die 
Überlegungen und Darlegungen auf dem Hinter 
grund von Untersuchungen im deutschsprachigen 
Raum gemacht. Dabei wird auch ein Teil der oben 
angeführten Literatur mit einbezogen. Tömördy 
stellt die liechtensteinische Justizrechtsordnung 
vor, prüft diese auf das Laienrichterprinzip hin und 
versucht eine Wertung der Laienrichterbeteili 
gung. 309 310 311 Auch die wenigen kleineren juristischen 
Beiträge, die nebenbei und unter anderem auch auf 
das Laienrichtertum eingehen, stützen sich teilwei 
se auf solche Literatur. 312 
Tömördy weist auf die Bedeutung des Laienrich 
tertums in einer Zeit der Rechtsnormenflut hin. Lai 
enrichter leisteten einen Gerechtigkeitsbeitrag, in 
dem sie allgemein anerkannte Werturteile in die 
richterliche Entscheidungsfindung einfliessen las 
sen. Dadurch könnten die Rechtsunterworfenen den 
Glauben an die von ihnen akzeptierte Rechtsord 
nung als gerechtfertigt sehen. Die Justiz müsse Ver 
trauen und Verständnis im Volk finden. Die weite 
Verbreitung der Laien(richter)beteiligung wird als 
Ausdruck dieser Volksverbundenheit gewertet. 313 
Besonders einzubeziehen in die Diskussion über die 
Tätigkeit der Laienrichter sei die dualistisch struk 
turierte liechtensteinische Staatsordnung, die Ver 
ankerung der Staatsgewalt im Fürsten und im Volk, 
die massgebend für die Gerichtsorganisation und 
bedeutsam für die Ausübung der richterlichen Tä 
tigkeit sei. 314 Die Bedeutung der Laienrichter unter 
sucht Tömördy anhand eines Anforderungsprofils 
des liechtensteinischen Richters und geht dabei auf 
die Entscheidungskomplexe der richterlichen Tätig 
keit ein sowie auf Anforderungen im Einzelnen, wie 
Rechts- und Sachkenntnisse, Volksverbundenheit. 
Sie erkennt in der Laienbeteiligung einen Beitrag 
zur Garantie der richterlichen Unabhängigkeit und 
eine Konsequenz des demokratischen Prinzips. Die 
Mitwirkung von Laienrichtern habe eine Kontroll- 
funktion und stärke so im Volk das Vertrauen in die 
Justiz. Der Berufsrichter werde dadurch gezwun 
gen, eine plausible Verhandlungsleitung zu führen 
und ein Urteil so zu begründen, dass es auch vom 
Volk verstanden werden könne. Als weitere positive 
Laienbeiträge beschreibt Tömördy das Einbringen 
von Sachkenntnissen und Gerechtigkeitsvorstellun 
gen des Volkes, von Menschenkenntnis und Lebens 
erfahrung. Sie kommt insgesamt zum Schluss, dass 
Laienrichter im Rahmen der Entscheidungskomple 
xe durchaus einen wertvollen Beitrag leisten kön 
nen. Als Schwäche der Beteiligung von Laien ortet 
sie mangelnde rechtliche Qualifikation, als Stärken 
ihren besonderen Beitrag bei der Feststellung von 
Tatsachen und bei der Nutzung von Ermessens 
spielräumen der Urteilsfindung. Keine Zweifel hegt 
sie gegenüber der Laienrichterbeteiligung an der 
Strafgerichtsbarkeit erster Instanz. Weniger eindeu 
tig wird die Beteiligung in den Rekursinstanzen be 
urteilt, wo ihre Stärken weniger gefragt sind. 315 
Karl Kohlegger und Max Bizozzero 
Der langjährige Präsident des Fürstlich-Liechten 
steinischen Obersten Gerichtshofes, Dr. Karl Koh 
legger, beklagt die eingetretene Entfremdung zwi 
schen der Recht suchenden Bevölkerung einerseits 
und dem Recht und den Richtern andererseits. Er 
kritisiert die immer unverständlichere Fachsprache 
und verlangt für eine bürgernahe Rechtspflege den 
bürgernahen Richter. 316 In den liechtensteinischen 
Laienrichtern sieht er das Rechtsempfinden und die 
Rechtsauffassungen der Landesbewohner verkör 
pert. Die Präsenz von Laienrichtern verlange Ver- 
309) Vgl. dazu Spona, S. 17-19. 
310) Vgl. dazu Benz, S. 199-211. 
311) Tömördy, S. 4 f. und Literaturverzeichnis, S. 110-113. 
312) Vgl. Kohlegger, Justizreform; Kohlegger, Gerichtshof; Kohlegger, 
Richter in Liechtenstein; Bizozzero. 
313) Tömördy, S. 2. 
314) Ebenda, S. 6 f. 
315) Ebenda, S. 29-65. 
316) Kohlegger, Justizreform.
	        

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