Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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element auf die Qualität der juristischen Arbeit aus 
wirkt; ob und wie weit die Idealvorstellung, dass Be 
rufs- und Laienrichter als zwei gleichberechtigte, 
sich ergänzende Beteiligte einen gemeinsamen Bei 
trag für eine funktionsfähige Justiz leisten, der Rea 
lität entspricht. 
Alice Sadoghi 304 305 306 
Die Rechtspsychologie geht davon aus, dass Alter, 
Geschlecht, Beruf, soziale Stellung, Nationalität und 
politische Einstellung der Richter Einfluss auf das 
Urteil haben. Aus Untersuchungen zur Psychologie 
der Strafverfahren ergibt sich, dass sämtliche aus- 
serrechtlichen Faktoren der Beeinflussbarkeit von 
Laienrichtern in ihrer Urteilsfindung auf Berufs 
richter in ebenso starker Ausprägung zutreffen. Die 
Untersuchungen bieten keine Grundlage dafür, den 
Geschworenen mangelnde Entscheidungskompe 
tenz zu attestieren. Die Psychologie des Strafverfah 
rens und Tendenzen in der Urteilsfindung betreffen 
Laien und Berufsrichter grundsätzlich gleichermas- 
sen. Die Be weis Würdigung kann von Berufs- und 
Laienrichtern gleichermassen wahrgenommen 
werden, da es sich bei ihr um eine Fähigkeit han 
delt, die nicht im juristischen Studium erworben 
wird, sondern ein gedanklich-logisches Beurteilen 
des jeweiligen Entscheidungsträgers nach dessen 
Erkenntnishorizont verlangt. Berufsrichter können 
deshalb diese Tätigkeit grundsätzlich nicht qualita 
tiv besser ausführen als Laien. 
Friederike Charlotte Grube 307 
Die Laienbeteiligung im Strafverfahren zählt zu den 
Grundlagen demokratischen Denkens. Allerdings 
können reine Volksgerichte dann nicht mehr den 
Anforderungen der Praxis genügen, wenn das 
Rechtswesen ein wissenschaftlich-fachliches Ni 
veau erreicht hat, das von Richtern, Staats- und 
Rechtsanwälten eine zeitaufwendige und gründli 
che Ausbildung verlangt. Der Laienrichter allein 
kann deshalb niemals in dem Sinne Recht sprechen 
wie der juristisch geschulte Richter. Allerdings er 
scheint es notwendig und sinnvoll, die Alleinverant 
wortung der Fachjuristen in Strafsachen auf eine 
Mitverantwortung zu reduzieren. Bei reinen Juris 
tengerichten besteht die Gefahr, dass ein Volk einer 
seiner ureigensten Angelegenheiten entfremdet 
wird und so im Laufe der Zeit ein Stück Freiheit ver 
liert. 
Beate Linkenheil 308 
Die modernen Argumente für die Laienbeteiligung 
an der Strafrechtspflege lassen sich herkömmlich in 
drei Kategorien einteilen: das Demokratieprinzip, 
die Qualitätsverbesserung der Rechtsprechung und 
die volkspädagogische Wirkung. Demgegenüber 
werden Sinn und Funktion der Laienrichter im 
Strafprozess der Gegenwart angesichts der etablier 
ten verfassungs- und verfahrensrechtlichen Garan 
tien dezidiert in Frage gestellt. Die Beteiligung von 
Laien an der modernen Strafrechtspflege wird für 
verzichtbar erachtet. Insgesamt ist die Haltung der 
eingesehenen Literatur allerdings «eher wohlwol 
lend-kritischer Natur». Als Fazit bleibt festzuhalten, 
dass die Laienbeteiligung ihre Daseinsberechtigung 
aus dem «menschlichen Gerechtigkeitsempfinden» 
erfährt. Die Laienmitwirkung beugt heute vor allem 
einer Entfremdung des materiellen Strafrechts vom 
Horizont der Gesellschaft und einer «Fremdhal 
tung» der Gesellschaft gegenüber dem Recht vor. Sie 
ist daher kein unzeitgemässes «Relikt des bürgerli 
chen Emanzipationsprozesses», sondern «Legiti 
mation einer Rechtsprechung <Im Namen des Vol 
kes).» 
304) Die Auswahl für die allgemeine Entwicklung beschränkt sich 
auf Angehrn; Sadoghi; Grube: Linkenheil; Spona; Benz, diejenige für 
Liechtenstein auf Tömördy, Kohlegger und Bizozzero. - Entspre 
chende Aussagen finden sich auch in: Laienrichter im Strafprozess; 
Schöffen und Geschworene; Laienrichter; Ehrenamtliche Richter. Es 
sind dort jedoch keine Argumente aufgeführt, die nicht schon in der 
Auswahl enthalten sind. 
305) Vgl. dazu Angehrn. 
306) Vgl. dazu Sadoghi, S. 27, 33, 35 f., 362-367. 
307) Grube, S. 259. 
308) Linkenheil, S. 202.
	        

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