Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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ÖSTERREICH 297 298 299 
Die österreichische Bundesverfassung legt den 
Grundsatz der Mitwirkung des Volkes an der 
Rechtssprechung fest. Demgemäss gibt es Laienge 
richtsbarkeit in Österreich. Sie existiert in zweifa 
cher Form: Die Schöffengerichte, besetzt mit zwei 
Berufsrichtern und zwei Schöffen, entscheiden über 
im Gesetz aufgezählte Vergehen und Verbrechen 
mit einer Höchststrafe, die fünf Jahre übersteigt und 
nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder 
des Geschworenengerichtes fallen. Schöffensenate 
werden nur an den Landesgerichten eingesetzt. Lai 
en und Berufsrichter entscheiden im Schöffenge 
richt gemeinsam über die Schuld und die Strafe. Die 
Geschworenengerichte, bestehend aus drei Berufs 
richtern (Schwurgerichtshof) und acht Geschwore 
nen, urteilen über die Delikte gegen den Staat und 
die öffentliche Ordnung, wie Hochverrat, sowie über 
Verbrechen, deren Strafmassuntergrenze mindes 
tens fünf und deren Obergrenze mehr als zehn Jah 
re beträgt. Die Laien entscheiden zunächst mit ab 
soluter Mehrheit alleine über die Schuld bzw. Un 
schuld, anschliessend gemeinsam mit dem Schwur 
gerichtshof über das Strafmass. 
Die Laiengerichtsbarkeit ist nur bei den Gerichts 
höfen erster Instanz installiert. Gerichte der zweiten 
Instanz sowie der Oberste Gerichtshof sind aus 
schliesslich mit Berufs rieht ern besetzte Rechtsmit 
telgerichte. 
Die Schöffen und Geschworenen sind Richter, die 
gemeinsam mit den Berufsrichtern staatliches Ho 
heitsrecht ausüben. Sie müssen von den Berufsrich 
tern vor und während des Verfahrens im Sinne ei 
ner Rechtsbelehrung informiert werden. Die Schöf 
fen bilden mit dem Berufsrichter einen einheitlichen 
Richtersenat. Die Geschworenen bilden einen eige 
nen Spruchkörper, der nach einem von den Berufs 
richtern erstellten Fragenschema entscheidet, ob 
der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist. 
Grundsätzlich sind alle österreichischen Staats 
bürger zum Schöffenamt berufen. Die Schöffen wer 
den durch Zufall ausgewählt. Eine Person, die jün 
ger als 25 oder älter als 65 Jahre ist, darf nicht zum 
Schöffen berufen werden. Daneben gibt es noch 
eine Reihe weiterer Ausschluss- und Befreiungs 
gründe vom Schöffendienst. 
Gestützt auf Reichsgesetze aus den Jahren 1869 
und 1907 300 sind in einzelnen Ländern Gemeinde 
vermittlungsämter geschaffen worden. In Vorarl 
berg geschah dies 1909. 301 Die Vermittlungsämter 
bestehen «mindestens aus drei Vertrauensmännern 
nebst einem Ersatzmanne, welche vom Landesaus- 
schusse nach Anhörung der betreffenden Gemein 
den aus den Mitgliedern derselben gewählt wer 
den». 302 Die Vermittlungsämter sind zuständig für 
die Vornahme von Vergleichs- und Sühneversuchen 
und für den Abschluss von Vergleichen zwischen 
streitenden Parteien in bürgerlichen Rechtsangele 
genheiten. Die genannten Gesetze sind noch in 
Kraft, werden aber so gut wie nicht praktiziert. 303 
297) Vgl. dazu Angehrn, S. 272 f. ; Sadoghi, S. 260-265; 
298) Vgl. dazu auch: Kross, S. 107-116. 
299) Vgl. dazu: Sadoghi, S. 19 f.; Schöffen und Geschworene. 
300) Gesetz vom 21. September 1869 über die Erfordernisse der 
Executionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde 
abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrich 
tenden Gebühren, Reichsgesetzblatt Nr. 150 und Gesetz vom 27. 
Februar 1907, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Septem 
ber 1869, Reichsgesetzblatt Nr. 150, abgeändert und ergänzt wer 
den, Reichsgesetzblatt Nr. 59. 
301) Gesetz vom 15. September 1909 über die Gemeindevermitt 
lungsämter, Landesgesetzblatt Nr. 158/1909, Fassung LGB1. 
105/1920 und LGB1. 2/1930. 
302) Ebenda, § 2. 
303) Auskunft von Herbert Wille, Liechtenstein-Institut, 22. August 
2008.
	        

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