Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN 
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT 
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DEUTSCHLAND 293 294 295 
In Deutschland sind Laien (ehrenamtliche Richter) 
bis heute in die Rechtsprechung integriert. Das klas 
sische Schwurgericht wurde 1924 abgeschafft. An 
seine Stelle trat das grosse Schöffengericht mit 
sechs Geschworenen und drei Berufsrichtern. Lai 
enrichter werden einheitlich als Schöffen bezeich 
net. Sie werden auf der Grundlage von Vorschlags 
listen der Gemeinden durch einen Schöffenwahl 
ausschuss für jeweils vier Jahre gewählt. Das Amt 
des Schöffen ist ein Ehrenamt. Es besteht Amts 
pflicht, das heisst die Berufung zum Schöffen kann 
nur in gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen 
abgelehnt werden. Schöffen sind an Amts- und Lan 
desgerichten vertreten. Es ist gewährleistet, dass 
jede Strafsache entweder in erster oder in der Beru 
fungsinstanz unter Mitwirkung von Laien verhan 
delt wird. Die Oberlandesgerichte und der Bundes 
gerichtshof sind ausschliesslich mit Berufsrichtern 
besetzt. Als Begründung wird angeführt, dass diese 
Gerichte grösstenteils Revisionen bearbeiteten, so 
dass es vor allem auf die Entscheidung von Rechts 
fragen ankäme, für die juristische Laien naturge- 
mäss weniger geeignet seien. Das Schöffengericht 
am Amtsgericht setzt sich jeweils aus einem Richter 
und zwei Schöffen zusammen. Letztere üben wäh 
rend der Hauptverhandlung das Richteramt in vol 
lem Umfang und mit gleichem Stimmrecht aus wie 
der Richter. Bei Meinungsverschiedenheiten kön 
nen damit die Laienrichter den Berufsrichter über 
stimmen. 
Voraussetzung für die Schöffenwahl ist einzig die 
deutsche Staatsbürgerschaft. Zusätzlich müssen je 
doch alle Bevölkerungsgruppen ihrem Anteil ent 
sprechend nach Geschlecht, Alter und Beruf berück 
sichtigt werden. Die Schöffen sind grundsätzlich 
nicht rechtsgelehrt. Sie dürfen aber durchaus über 
eine juristische Qualifikation verfügen. Im Gerichts 
alltag ist in der Regel ein Laienrichter anzutreffen, 
der über keine im Studium erworbene Rechtskennt 
nisse verfügt. 
Zwölf der 16 Länder der Bundesrepublik Deutsch 
land kennen eine vorgerichtliche Streitschlichtung 
durch Schiedsmänner und Schiedsfrauen, die als 
geschulte Laien zu einer erheblichen Entlastung der 
Justiz geführt haben. Eine Privatklage darf erst 
dann bei Gericht erhoben werden, wenn vorher die 
gütliche Einigung versucht worden ist. 296 
293) Ebenda, S. 122. - Der Staatsgerichtshof verwies dazu auf 
Bizozzero, S. 65 f., Tömördy, S. 65 und Waschkuhn, Justizordnung, 
S. 40. 
294) Urteil 5A-369/2007 vom 15. November 2007. Zit. nach Schwei 
zerische Juristenzeitung (SJZ) 104 (2008) Nr. 5, S. 119-121. 
295) Angehrn, S. 274; Sadoghi, S. 256-260; Grube, S. 66. 
296) Vgl. dazu: Ehrenamtliche Richter, S. 221-223; Kross, S. 19-68.
	        

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