Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2009) (108)

heim Beck unverzüglich mit einer Vollmacht aus, da- mit dieser «in Angelegenheit der Versorgung Liech- tensteins mit Lebensmitteln» mit den zuständigen Behörden der schweizerischen Eidgenossenschaft Verhandlungen aufnehme.87 Beck begab sich am 3. Januar 1919 ein drittes Mal nach Bern, wo ihm dies- mal eine Zusage für eine erste aushilfsweise Liefe- rung gemacht wurde.88 Seinen Bemühungen war auch insofern Erfolg beschieden, als das Eidgenös- sische Ernährungsamt am gleichen Tag den auch für die Versorgung Vorarlbergs zuständigen Major Stingelin89 mit der vorläufigen Versorgungsaktion für Liechtenstein beauftragte.90 Das Eidgenössische Ernährungsamt stellte für die Durchführung der «Hülfsaktion für Lichtenstein» [sie] folgende Bedin- gungen: 1. Die Schweiz war von der Entente ermächtigt wor- den, bis auf weiteres Liechtenstein mit Lebensmit- teln auszuhelfen. Diese Zusage war an die Bedin- gung gebunden, dass diese Waren im Lande konsu- miert wurden. 2. Die Schweiz lieferte bis auf weiteres folgende Mengen: Mehl und Reis gemäss der schweizeri- schen Mittelration, was je einer Menge von 200 Gramm Mehl und 30 Gramm Reis pro Tag und Kopf entsprach. Für Fett wurde eine Basis von 350 Gramm monatlich pro Person festgelegt, wobei galt, dass Butter und Fett zusammen keinesfalls 500 Gramm pro Monat überschreiten durften. Andere Waren wie Schokolade, Julienne91 etc. wurden «nach Convenienz» geliefert. Diese Waren wurden nach Schaan «instradiert» und dort abgenommen. 3. Die gesamte Liefermenge wurde auf der Basis von 8400 Einwohnern berechnet, wovon 2400 als Selbstversorger galten. Die Schweiz behielt sich die Überprüfung der Bevölkerungszahl und der Eigen- produktion und wenn nötig die Anpassung der gelie- ferten Menge vor. Auf keinen Fall durften die in Liechtenstein verteilten Lebensmittel höhere Ratio- nen ergeben als diejenigen in der Schweiz oder ohne Bewilligung aus dem Lande Liechtenstein ex- portiert werden. 
4. Der gesamte Geschäftsverkehr für diese Lieferun- gen war durch den schweizerischen Kommissär zu vermitteln, welcher gegenüber der liechtensteini- schen Regierung «in jeder Beziehung als einzig competenter Vertreter der Schweiz» galt. 5. Die Lieferungen erfolgten nach Möglichkeit der- art, dass Liechtenstein stets für mindestens acht Tage im Voraus mit den von der Schweiz zu liefern- den Lebensmitteln versorgt war. Der Beginn der Lie- ferungen wurde auf Mitte Januar 1919 festgesetzt. 6. Die Preise für die Lebensmittel wurden von der Schweiz auf der Basis ihrer letzten Einheitspreise ohne Gewinn, ohne Verlust franko Schweizergrenze festgesetzt. Auf keinen Fall durften billigere Preise als in der Schweiz zur Anwendung kommen. 7. Die Bezahlung hatte «bei convenierender Quali- tät» durch Waren wie Holz, Heu etc. zu erfolgen. Die Ware wurde zu den in der Schweiz geltenden Prei- sen übernommen. Bei Barzahlungen war das Geld nach Vorlegung der Rechnung fällig. 8. Der schweizerische Bundesrat war jederzeit und ohne Grundangabe berechtigt, die Lebensmittellie- ferungen ganz einzustellen oder zu reduzieren. Eine Einstellung der Lieferungen würde besonders dann erfolgen, wenn in Liechtenstein Unruhen ausbrä- chen oder wenn die durch die Schweiz gelieferten Waren von Liechtenstein aus weiter spediert wür- den. Diese vom schweizerischen Ernährungsamt diktier- ten Bedingungen entsprachen exakt denjenigen, welche für Vorarlberg bereits im November 1918 festgesetzt worden waren.92 Infolge der angespann- ten Versorgungslage blieb der liechtensteinischen Regierung keine andere Wahl als zuzustimmen. Am 9. Januar kam Major Stingelin als Vertreter der eid- genössischen Lebensmittelkommission nach Vaduz, 87) LLA SF Lebensmittelversorgung 13.9/1918/5553 ad 1, 31. Dezember 1918; Vollmacht für Wilhelm Beck. 88) Bericht Wilhelm Beck in einem Überblick «Zur Lebensmittel- Versorgung» in den «Oberrheinischen Nachrichten» Nr. 3/18. Januar 1919. 46
	        

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