Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2009) (108)

diesen anschliessend auf. Regelmässig übernachte- te der Graf bei verschiedenen Untertanen, die ihn dann verköstigen mussten. Ausserdem schlief der Graf oft beim Büttel oder beim Schmied im Bett, be- ziehungsweise verbrachte er viele Nächte im Stall bei den Stallburschen. Die Steuern, Strafen und Zöl- le hob der Graf willkürlich ein, und seinen jüngeren Geschwistern zahlte er ihre Deputate nicht aus, son- dern belastete sogar die Güter des Fideikommisses mit Schulden.62 Gerade der letzte Punkt sollte dem Grafen bei der Anklage durch seinen jüngeren Bruder Jakob Han- nibal III. im Jahr 1679 besonders zum Verhängnis werden. Denn ein Fideikommiss war ein unantast- bares Rechtsinstrument im Heiligen Römischen Reich und stand direkt unter kaiserlichem Schutz. Solange Graf Ferdinand Karl Franz von Hohenems sich darauf beschränkte, seine Untertanen zu quä- len und seine Territorien auf Kosten der Untertanen zu verschulden, solange war das seine alleinige An- gelegenheit, in die sich auch der Kaiser nicht ein- mischte. Aber mit der Veräusserung von Gütern aus dem Fideikommiss machte er das Eingreifen des Kaisers notwendig. Somit Hessen sich die Einset- zung einer kaiserlichen Untersuchungskommission und die darauf folgende Absetzung des Grafen nicht vermeiden. Der Fürstabt von Kempten berichtete betreffend der Anklage des Grafen Jakob Flannibal III. von Ho- henems gegen seinen älteren Bruder Ferdinand Karl Franz an den Kaiser, dass er Informationen über den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen durch die Untertanen, durch Befragung des Bischofs von Chur, durch das Oberamt und Stadtmagistrat von Feldkirch und durch den Stadtpfarrherren von Feldkirch eingeholt hatte.63 Mit seinen Handlungen, so berichtete der Fürstabt weiter, verhielt sich der Graf nicht standesgemäss und vorbildlich gegen- über seinen Untertanen, wie es seine Pflicht als Lan- desherr gewesen wäre. Das Verhalten des Grafen, so meinte der Fürstabt, habe nicht allein seine Person, sondern auch sein ganzes gräfliches Haus in Verruf gebracht. Auch während seines nachfolgenden Ar- rests liess der Graf auf keine Besserung hoffen. Der Fürstabt von Kempten ersuchte daher den Kaiser 
um die Erlaubnis, den Grafen auch in alle Zukunft in Kempten weiter in Verwahrung behalten zu dürfen, damit dieser keine weiteren Schäden anrichten konnte.64 198
	        

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