Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2009) (108)

Aufbewahrung der Urbare Mit den bisherigen Ausführungen wurde der Aspekt der Aufbewahrung bereits gestreift. Im Folgenden soll anhand des Kaufvertrags zwischen den Grafen von Hohenems und den Fürsten von Liechtenstein und zweier Beispiele aus dem 19. Jahrhundert die- ser Aspekt näher beleuchtet werden. KAUFVERTRAG DER GRAFSCHAFT VADUZ (1712) Der Kaufvertrag für die Grafschaft Vaduz zwischen Graf Jacob Hannibal von Hohenems und Fürst Jo- hann Adam von Liechtenstein wurde am 22. Febru- ar 1712 in Wien ausgestellt und enthält verschie- dentlich Angaben zu den Urbaren.136 Der Kaufver- trag, der in drei gleichlautenden Exemplaren ausge- stellt wurde, geht zuerst auf die desolate finanzielle Situation der Grafen von Hohenems ein, welche be- reits zum Verkauf der Herrschaft Schellenberg an die Fürsten von Liechtenstein geführt hatte.137 Da- nach werden diejenigen Personen aufgeführt, wel- che die Vertragsbestimmungen ausgehandelt ha- ben, bevor die einzelnen Bestimmungen in zehn Punkten aufgeführt werden, wovon einige Urbare behandeln. Unter dem ersten Punkt wird die Grafschaft Va- duz mit allen ihren Rechten und Besitzungen aufge- führt, über welche die Grafen von Hohenems bis am 22. Januar 1699 verfügten, bevor sie unter Zwangs- verwaltung gestellt wurde. Diese Rechte und Besit- zungen betreffen «in suma wie es damahlens ge- standen, ... und in dem Archiv befündlichen Original Urbarij Lwelches als ein norma, forma et regula der nutzbahren Corporum, auf unten folgende weis und arth dem fürstl. Herrn Käufer zu extradiren seyn wird:].»138 Punkt drei führt die Verträge auf, welche der Verkäufer dem Käufer zu übergeben hatte, wo- bei «weilen das Original-Urbarium nicht beyhändig ist, sondern sich nur eine schlechte Abschrift befin- det, alß wird solche Flerr Verkäufer mit Hand und Pettschaft ferttigen.»139 Punkt vier nennt die einzel- nen Rechte und Regalien sowie die entsprechenden Urkunden: «alles mehren innhalts des jetz und co- pialiter und seinem Originali gleichstimmigen Urba-ri, 
welches pro norma derer Corporum und jurium extradiret wird, nebst allen andern mit übergebe- nen, in dem Vaduzischen Archiv, Cantzleyen und Ambthäussern befindlichen Documenten, Briefen und Urkunden.»140 Unter Punkt sieben wird festge- halten, dass «in Summa alle und jede Instrumenta, Documenta, Brieffschaften, und Urkunden wie die Nahmen haben, und die Herrschaft Vaduz angehen, zu extradiren, und zwar diejenigen Instrumenta, so privative Vaduz angehen, sobald alß Selbte separirt seyn werden, gleich zu verabfolgen; die Instrumenta Communia aber, welche HohenEmbs und Vaduz zu- gleich angehen, sollen zwar in dem HohenEmbsi- schen Archivo verbleiben, jedoch dergestalten, daß auf jedermahliges Ersuchen der Vaduzischen pos- sessorum authentische Abschriften, auch in Casum necessitatis ad producendum et iterum restituen- dum die Originalia selbsten verabfolget werden sol- len.»141 Das Original-Urbar, in dem alle Rechtsansprüche und Rechtstitel zusammengefasst sind, lag bei der Abfassung des Kaufvertrages nicht vor. Es befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Archiv, auf das nicht näher eingegangen wird. Da von dem Original- Urbar lediglich eine «schlechte» Abschrift vorhan- den war, musste vom Verkäufer eine neue, rechts- kräftige Abschrift erstellt werden. Diese hatte er zu- sammen mit allen übrigen Dokumenten, Briefen und Urkunden, welche sich im vaduzischen Archiv, in der Kanzlei und in den Amtshäusern befanden, dem Käufer zu übergeben. Die Schriftstücke, welche sowohl Vaduz als auch Hohenems betrafen, verblie- ben im hohenemsischen Archiv, mussten aber im Bedarfsfall als Abschrift oder im Original dem Fürs- ten von Liechtenstein zur Verfügung gestellt wer- den. Der Aufbewahrungsort des Original-Urbars ist ein im Kaufvertrag nicht näher umschriebenes Ar- chiv. Da unter Punkt vier jedoch explizit auf das va- duzische Archiv verwiesen wird, kann es sich dabei nur um das Hohenemser Archiv handeln, in dem sich 1693 gemäss Schreiben von Franz Gugger das Stockurbar des Grafen Kaspar von Hohenems be- fand. Dieses Original-Urbar musste dem Käufer übergeben werden, sofern es sich nicht um ein 154
	        

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