Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2009) (108)

DIE URBARE DER GRAFSCHAFT VADUZ DORIS KLEE schafft Hochenembß ist ain uhralt Embsisch guet».132 Nebst diesem gleichlautenden Beginn sind auch verschiedene Textpassagen in den einzelnen Rubriken oder sogar ganze Rubriken identisch.133 Die Unterschiede beschränken sich auf die jeweils spezifischen Situationen, welche im Zusammen- hang mit den unterschiedlichen Grafschaften ste- hen.134 Einige wenige Rubriken werden nicht in bei- den Urbaren genannt. So fehlen beispielsweise im sulzisch-hohenemsischen Urbar die Rubriken «Weidgang», «Ehrtagwan» und «Fälle», während im hohenemsischen Urbar die Rubriken «Zoll», «Umgelt», «Steuern» und «Schnitz» nicht enthalten sind. Nach der Rubrik «Alpen» folgen bei beiden Ur- baren die Lehensinhaber, die in gleicher Manier wie im sulzisch-hohenemsischen Urbar mit «gibt jetzt» oder «zinst jetzt» eingeleitet werden.135 Nach den Lehensgütern werden, ebenfalls analog zum sul- zisch-hohenemsischen Urbar, der Zehnt und die Kollaturen aufgeführt, wobei letztere unter der Ru- brik «Pfarr» erscheinen. Diese Beobachtungen belegen, dass das sulzisch- hohenemsische Urbar wie auch das Schellenberger, Lustenauer und Hohenemser Urbar allesamt zu ei- nem einheitlichen Urbarkorpus gehören, das Graf Kaspar von Hohenems für alle seine Herrschaften erstellen liess. Das <älteste> Urbar ist das Hohen- emser Urbar, welches für das Jahr 1612 konzipiert wurde. Die Gepflogenheiten desselben wurden, un- ter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenhei- ten, vollständig auf die Urbare der Grafschaft Vaduz sowie auf Schellenberg und Lustenau übertragen. Alle Urbare zeigen daher einen analogen Aufbau und einen fast identischen Inhalt. Graf Kaspar von Hohenems liess demnach im zweiten Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts in seiner gesamten Herrschaft, und zu dieser gehörten nun auch die beiden neu er- worbenen Herrschaften Vaduz und Schellenberg, einheitliche Urbare erstellen. Insgesamt wurden die Urbare in erster Linie als Rechtsgrundlage benutzt. Dabei wurden Änderun- gen der Lehensträger zwar sporadisch vorgenom- men, aber nicht systematisch nachgetragen. Wichti- ger scheint vielmehr die schriftliche Fixierung der von den Landesherren beanspruchten Pflichten und 
Besitzungen gewesen zu sein, welche den «Urzu- stand» festhielten, wie er bei der Erstellung des Ur- bars festgelegt worden war. Handänderungen, wel- che eine Änderung der Rechtssituation nach sich zo- gen, wurden dann notiert, wenn sie den Benutzer selbst betrafen. In Konfliktfällen wurden die Urbare als Rechtsmittel beigezogen, um Ansprüche zu be- gründen oder gegebenenfalls auch abzuweisen. 122) VLA HoA, Schachtel 158, 22. 123) Die Konflikt wurde aufgearbeitet von Büchel, Mälsener (wie Anm. 2). 124) Ebenda, S. 87 f. 125) VLA HoA, Schachtel 158, 22. 126) VLA Bestand Vogteiamt Feldkirch, Schachtel 40. 127) Ebenda. 128) Büchel, Mälsener (wie Anm. 2), S. 82. 129) Die Bezeichnung Stockurbar findet sich u. a. in Vorarlberg. So gibt es beispielsweise ein Feldkircher Stockurbar von 1618, vgl. Manfred Tschaikner: Das «Schlösschen Grafenegg» bei Schnifis. In: Thomas Gamon (Hrsg.): Das Land im Walgau. 600 Jahre Appenzel- lerkriege im südlichen Vorarlberg (Elementa Walgau 2). Nenzing, 2005, S. 121-124, ebenso S. 121 und 123. 130) VLA Hs. und Cod. HoA HS 11. 131) Bei verschiedenen Rubriken wird für das genannte Jahr ein Totalbetrag verzeichnet oder vorgesehen. 132) VLA Hs. und Cod. HoA HS 11, fol. lv. 133) So beispielsweise die Passagen unter den Rubriken Obrigkeit und Wald. 134) So werden beispielsweise im Hohenemser Urbar unter der Rubrik «Flecken» nebst den Dörfern auch die Weiler genannt, vgl. VLA Hs. und Cod. HoA HS 11, fol. 6r. 1 35) VLA Hs. und Cod. HoA HS 11, fol. 20r. 153
	        

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