Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2009) (108)

DIE URBARE DER GRAFSCHAFT VADUZ DORIS KLEE Urbar unter der Rubrik «Wald» aufgenommen wur- den.95 Bezüglich der Einnahmen aus dem Weingar- ten Bock findet sich ein Verweis auf ein älteres Ur- bar, wobei im jetzigen Bestand des brandisischen Urbars eine entsprechende Einnahme nicht ver- zeichnet ist.96 Es ist also davon auszugehen, dass zu- mindest diese Teile - zusammen mit dem zweiten Fragment über die Frondienste in der Herrschaft Vaduz97 - in der ursprünglichen, vollständigen Fas- sung des brandisischen Urbars vorhanden waren. Aktualisierungen nimmt das sulzisch-hohenem- sische Urbar in verschiedenen Bereichen vor. Syste- matisch aktualisiert wurden die einzelnen Lehens- träger. Anstösser der erwähnten Lehensgüter wer- den vor allem für die Zeitlehen genannt, während sie bei den Erblehen nicht systematisch aufgenom- men wurden.98 Neben diesen Aktualisierungen finden auch Prä- zisierungen statt. Dies betrifft vor allem die Lehens- briefe, die im brandisischen Urbar nur pauschal als existent erwähnt werden, während im sulzisch-ho- henemsischen Urbar Erstellungsdatum, Lehens- herr, Lehensträger und teilweise weitere ergänzen- de Bestimmungen aus dem Lehensbrief übernom- men werden.99 Die Genauigkeit der Präzisierungen, welche der Schreiber wiedergibt, belegen, dass die- sem die Originalbriefe vorgelegen haben. Besonders augenfällig sind die formalen Unter- schiede zwischen den beiden Urbaren. Während das Layout des brandisischen Urbars einspaltig auf- gebaut ist, wurde das sulzisch-hohenemsische Ur- bar zweispaltig konzipiert. Im brandisischen Urbar war der Dialog des Rezipienten mit dem Text formal nicht vorgesehen, die Randnotizen mussten ausser- halb des Schriftspiegels am Rande oder um die ein- zelnen Einträge herum geschrieben werden. Im sul- zisch-hohenemsischen Urbar war bereits durch die Anlage des Schriftstücks die Möglichkeit des Dialogs gegeben. Durch die Anordnung der Schrift wurde ein räumliches Nebeneinander des Grundtexts und seiner Ergänzungen geschaffen. Ein weiterer formaler Unterschied zwischen den beiden Urbaren besteht in der klaren Unterteilung der Lehensgüter. Im sulzisch-hohenemsischen Ur- bar werden die Lehensgüter nach ihren Rechtsfor-men 
unterteilt. Die strenge Unterteilung nach den verschiedenen Rechtsformen erlaubt es, Änderun- gen der lehensrechtlichen Situation zwischen den beiden Urbaren zu erkennen.100 Im brandisischen Urbar erfolgt die Einteilung nach Dörfern, im sul- zisch-hohenemsischen Urbar ist diese der Eintei- lung nach Lehensformen untergeordnet. Die Anord- nung der Dörfer erfolgte im brandisischen Urbar zu- dem talabwärts von Balzers nach Schaan, während diese im sulzisch-hohenemsischen talaufwärts von Schaan nach Balzers aufgelistet werden. 85) LUB 1/4, S. 5/335. Die Regierungszeit von Kaiser Matthias dau- erte vom 13. Juni 1612 bis am 20. März 1619. 86) HALW, Hs. Nr. 7, S. 94. 87) LUB 1/4, S. 442; HALW, Hs. Nr. 7, S. 68. 88) Seger, Zeiten (wie Anm. 58), S. 60-69. 89) Darauf deutet die passagenweise Übernahme von Informationen aus dem brandisischen Urbar hin sowie ein Kürzel, das bei solchen Gelegenheiten im sulzischen Urbar platziert wurde, vgl. LUB 1/4. S. 1/251 respektive S. 17 L/346 f. 90) Beispielsweise unter der Rubrik «Zoll», LUB 1/4, S. 17/346. 91) Wie beispielsweise in Weingarten. Vgl. VLA, Hs. u. Cod. RH Blumenegg 158 (Urbar 1621). Zum Konflikt vgl. Rudolf Henggeier: Weingarten und Einsiedeln. Freundschaftliche Beziehungen und Streit um Blumenegg. In: Weingarten 1056-1956. Weingarten, 1956, S. 159-167. 92) LUB 1/4, S. 17/346. 93) Ebenda, S. 276-278. 94) Die Rubriken im sulzisch-hohenemsischen Urbar, welche auf S. 1-4. 7-13 und S. 51-54 stehen, fehlen im brandisischen Urbar. 95) Vgl. LUB 1/4, S. 11/341. 96) Ebenda, S. 26/355. 97) LLA Vaduz, U 43. 98) Vgl. beispielsweise LUB 1/4. S. 35 f./285 f. resp. LLA Vaduz, AM 1, fol. 19v, resp. LUB 1/4, S. 38/367. 99) Vgl. den Hinweis im brandisischen Urbar «nach sag des erble- hens briefs» (LUB 4, S. 29/280) und die Ergänzung im sulzisch- hohenemsischen Urbar: «nach sag des erblehen brieffs von Ludwi- gen freyherren von Brandiss, anno 1497, darinnen vorbehalten, wann die inhaber bemelte güetter verkauften wollen, sollen sye es thuen mit des lehenherren rath, wissen undt willen, auff das schlos Vadutz ze antworthen oder die güetter zünssfällig», LLA Vaduz, AM 1, fol. 35r. resp. LUB 1/4. S. 69/398. 100) So wird beispielsweise ein Hubgüter umfassender Lehenskom- plex 1566 unter Graf Alwig von Sulz als Erblehen weiterverliehen, vgl. LUB 1/4, S. 41/292 respektive S. 73/403. 147
	        

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