Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2009) (108)

sischen Urbar wird festgehalten, dass Hans Henni ab Planken im Beisein von Albrecht Winzurli ge- mäss einem im Krieg verloren gegangenen Zinsbrief ein Unterpfand gegeben hat.68 Während Winzurli im brandisischen Urbar sonst nicht mehr erwähnt wird, erscheint seine Witwe, Zya Frischin, verschie- dentlich als Anstösserin.69 Im undatierten Schaaner Pfarrurbar wird Winzurli aus Vaduz erwähnt, der für sein Gut auf Planken einen Zins bezahlt. Dazu der Vermerk: «ledig ausser der herrschaft zinnß, be- siglet anno 1504».70 In einer Urkunde vom 5. No- vember 1510 wird mitgeteilt, dass Hans Wust, ge- nannt Hans Weber von Vaduz, als Vogt der Erben des verstorbenen Winzurli von Vaduz mit Zustim- mung des Ammanns von Vaduz, Albrecht Wolf, ei- nen jährlichen Zins ab zwei Äckern verkauft.71 Winzurli dürfte also zur Zeit der Abfassung des brandisischen Urbars nicht mehr gelebt haben. Dass dennoch sein Name in einem Eintrag er- scheint, hängt damit zusammen, dass es sich hier- bei um ein Unterpfand handelt, welches noch hän- gig war und auf welches die Herrschaft weiterhin Anspruch erhob. Der Eintrag wurde jedenfalls in das sulzisch-hohenemsisches Urbar übertragen, ohne dass dabei der eigentliche Vorgang mitberück- sichtigt wurde. Im Urbar wird unter Planken bei den ablösigen Zinsbriefen und Gülten festgehalten: «Al- brecht Weinzierlin zünst nach sag seines zünss- briefs, der im krieg verlohren worden, ab seiner egarten auf Planckhen».72 Die Abfassungszeit des brandisischen Urbars dürfte demnach nach dem Tode Albrecht Winzurlis liegen. Dessen genauer Todeszeitpunkt bleibt vor- läufig unbekannt, sicher aber ist Albrecht Winzurli vor dem 5. November 1510 gestorben. Ein weiterer «terminus post quem» ergibt sich durch die Datierung eines Lehensbriefes im sul- zisch-hohenemsischen Urbar, auf welchen bereits Malin hingewiesen hat. Im brandisischen Urbar wird ein Lehenskomplex erwähnt, der gemäss ei- nem Lehensbrief als Erblehen vergeben war. Im sul- zisch-hohenemsischen Urbar wird der Lehensbrief als Revers gegenüber Graf Rudolf von Sulz aus dem Jahre 1509 näher präzisiert.73 Da sowohl die Le- hensobjekte als auch der Zins demjenigen aus dem 
brandisischen Urbar entsprechen, kann die Nieder- schrift des Urbars demzufolge nicht vor 1509 erfolgt sein. Weitere Hinweise für die Abfassungszeit geben die Nennungen von Luzi Frick als alt Ammann und Albrecht Wolf als Ammann. Aus den Urkunden er- fahren wir, dass Albrecht Wolf zusammen mit weite- ren Personen 1493 die «nachpurschafft und gantz gemeind des kilchspels zuo Underschan und Va- dutz» als Kläger in einem Streit mit Buchs vertritt.74 1497 werden Wolf und Luzi Frick als Gerichtsmän- ner erwähnt.75 Am 12. März 1503 wird Luzi Frick als Ammann der Grafschaft Vaduz erwähnt76 und am 5. Juni 1509 ist er als alt Ammann mit dem Am- mann von Vaduz, Albrecht Wolf, in einem Schiedsge- richt erwähnt.77 Anhand der vorliegenden Schrift- stücke ist der 5. Juni 1509 deshalb das frühest mög- liche Datum für die Herstellung des Urbars. DER «TERMINUS ANTE QUEM», ODER: DER SPÄTEST MÖGLICHE ZEITPUNKT DER NIEDERSCHRIFT Einen Hinweis auf einen «terminus ante quem» gibt der einzige im brandisischen Urbar enthaltene ex- plizite Datierungshinweis, welcher sich in einem Nachtrag findet. Er wurde von gleicher Hand ausge- führt, welche den Grundtext schrieb. Der Nachtrag steht im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Unterpfand, wobei dieses hier «vor» Ammann Al- brecht Wolf gesetzt wurde.78 Die Datierung «im xvten und xvij jar» bezieht sich wohl kaum, wie Ma- lin vorschlägt, auf die Daten 1515 und 1517, son- dern bezeichnet das Jahr 1517 selbst.79 Das Unter- pfand wurde zudem anlässlich einer Amtshandlung gesetzt, und es ist nicht davon auszugehen, dass zwei Verfahren im Abstand von zwei Jahren beide Male am Donnerstag nach St. Matthias unter dem gleichen Ammann vorgenommen worden sind. Zum letzten Mal als Ammann wird Wolf am 28. Oktober 1517 genannt,80 was demnach dem «terminus ante quem» für das Urbar entspricht. Die Abfassung des brandisischen Urbars muss also zwischen dem 5. Juni 1509 und dem 28. Okto- ber 1517 erfolgt sein. 144
	        

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