Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2009) (108)

erwähnten Hertenwiese, der gemäss dem im sul- zisch-hohenemsischen Urbar erwähnten Kaufbrief auf das Jahr 1503 und 1505 datiert war.62 Malin er- wähnt zudem die im brandisischen Urbar nicht si- cher erwähnte herrschaftliche Mühle in Triesen- berg, welche gemäss Büchel nach 1515 erbaut wor- den ist.63 Im Weiteren verweist Malin auf die zwei einzigen im brandisischen Urbar enthaltenen Da- ten, 1515 und 1517. Sie werden aber zur Datierung nicht beigezogen, da sie in einem Nachtrag stehen.64 DER «TERMINUS POST QUEM», ODER: DER FRÜHEST MÖGLICHE ZEITPUNKT DER NIEDERSCHRIFT Mit dem Öffnungsvertrag respektive «Schutz- und Schirmbrief» vom 2. Mai 1505, und damit verbun- den mit dem «terminus post quem», hat sich bereits Seger beschäftigt.65 In der Urkunde wird von Maxi- milian I. festgehalten, dass Ludwig von Brandis und seinen Erben für die Öffnung des Schlosses Vaduz jährlich auf «unnser lieben frawen tag zuo Liecht- messn [2. Februar] zwayhundert guldin Reinisch oder soviel munss [Münzen] dafür als der guldin yet- zuotzeiten giltet, aus unnser Tyrolischen camer zu Ynnsprugg [Innsbruck] zugeben, hiemit zugesagt» werde und dass «auf negst kunfftig liechtmessen mit erster betzalung angefangen» werde.66 Im sulzisch- hohenemsischen Urbar wird die Einnahme von 200 Gulden für die Öffnung des Schlosses Vaduz ver- merkt mit dem Verweis auf den Vertrag von 1505 
und dessen Bestätigung in den Jahren 1517, 1566 und 1613.67 Im brandisischen Urbar selbst wird bei dem von Malin beigezogenen Eintrag weder dieser Vertrag noch der Betrag von 200 Gulden erwähnt. Der Betrag von 100 Gulden wird ausserdem auf «Michaele» [29. September] und nicht auf «Licht- mess» fällig, und er soll auch vom Hubamt in Feld- kirch und nicht von der Tirolischen Kammer in Innsbruck ausbezahlt werden. Malin geht davon aus, dass es sich beim erwähn- ten Betrag von 100 Gulden um denjenigen Betrag handelt, welcher für die Öffnung des Schlosses Va- duz ausgelegt werden musste, während die andere Hälfte für die Öffnung der Burg Neuschellenberg be- zahlt worden sei. Doch weder der Vertrag von 1505 noch das sulzisch-hohenemsische Urbar oder das Schellenberger Urbar erwähnen die Burg Neuschel- lenberg namentlich. Falls die Annahme Malins doch zutreffen sollte und der Eintrag im brandisischen Urbar im Zusam- menhang mit obigem Vertrag steht, müsste dennoch von einem späteren «terminus post quem» ausge- gangen werden, da eine schriftlich nicht festgehalte- ne Änderung des Zahlungsmodus wohl erst bei der eigentlichen Auszahlung erfolgt wäre, was gemäss Vertrag von 1505 erstmals am 2. Februar 1506 der Fall gewesen ist. Ein «terminus post quem», wie ihn Malin vorgeschlagen hat, ist aufgrund des Öffnungs- vertrages jedenfalls nicht zwingend. Hinweise auf einen «terminus post quem» kön- nen uns weitere Nennungen geben, so beispielswei- se diejenige von Albrecht Winzurli. Im brandi- 62) Ebenda, S. 31/359. Ergänzendes Fragment zum Brandisischen Urbar von 1507 mit den für Vaduz geltenden Winzerstatuten. 
63) Johann Baptist Büchel: Geschichte der Pfarrei Thesen. In: JBL 2 (1902), S. 1-296; hier S. 32. Malin stellt zwar in seinen Ausführun- gen die Frage, ob die im brandisischen Urbar auf S. 6/255 erwähnte Mühle in Thesen nicht die Mühle in Triesenberg sein könnte, berück- sichtigt diesen Gedanken aber bei der Datierung nicht. 64) LUB 1/4, S. 59/312 f. 65) Seger, Zeiten (wie Anm. 58). S. 30-34. 66) Ebenda, S. 32. Vgl. 2. Mai 1505, LLA Vaduz, U 85, http://www.lub.li/(18. Dezember 2008). 67) LUB 1/4, S. 25/354. 142
	        

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