Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2009) (108)

DIE FRAGMENTE Im engen Zusammenhang mit dem brandisischen Urbar stehen drei Fragmente aus dem frühen 16. Jahrhundert. Diese Fragmente umfassen gesamt- haft acht Papierbögen, von denen einer, abgesehen von dem Archivvermerk «ex 46/10 reg-Antw.», nicht beschrieben ist.21 Das erste Fragment enthält die Triesner und Va- duzer Winzerstatuten22, von denen sich eine bei- nahe identische Fassung im brandisischen Urbar wiederfindet.23 Am Rand finden sich Redaktionsan- weisungen, die im brandisischen Urbar berücksich- tigt wurden. So erscheint beispielsweise ein im Fragment gestrichener Eintrag im brandisischen Urbar nicht mehr, oder eine mit Buchstaben verse- hene Eintragsabfolge ist im brandisischen Urbar entsprechend umgestellt. Diese Beobachtungen le- gen dar, dass sich die Winzerstatuten im brandi- sischen Urbar auf die redigierte Vorlage des Frag- ments stützt. Da aber das Fragment, die Redaktions- anweisungen und auch das brandisische Urbar von gleicher Hand geschrieben sind, muss das Frag- ment entweder ein Urbarentwurf oder aber die Ab- schrift eines älteren Urbars sein. Inhaltlich lassen sich im brandisischen Urbar gegenüber dem Frag- ment vor allem Präzisierungen feststellen. Von ent- scheidender Bedeutung ist der zwölfte Eintrag des Fragments, in dem die Worte «nach ludt des urbars» verzeichnet sind. Erstmals wird hier zeitgenössisch der Begriff «Urbar» verwendet. Im brandisischen Urbar findet dieser Begriff keine Analogie. Er wurde ersetzt mit «wie vor ludter stond».24 Während das Fragment also einen externen Bezug auf ein Urbar aufweist, formuliert das brandisische Urbar einen 
internen Bezug. Demnach muss entweder ein älte- res Urbar existiert haben, auf welches sich das Fragment bezieht, oder die Winzerstatuten wurden bei der Niederschrift des Fragments noch nicht als Bestandteil eines Urbars betrachtet und erst bei der Niederschrift des brandisischen Urbars in den Ur- barkorpus integriert. Bei den beiden anderen Fragmenten handelt es sich um zwei leicht unterschiedliche Fassungen über die Frondienste, die in der Herrschaft Vaduz zu leisten waren. Die zwei Fragmente sind von dersel- ben Hand geschrieben und tragen beide den Titel «Vermerckt die tag dienst so die in der herrschaft Vaducz zethuond sind». Diese Frondienste finden im brandisischen Urbar keine Entsprechung. Aus diesem Grund wurden sie auch im liechtensteini- schen Urkundenbuch ediert, das dritte Fragment als Grundtext, das zweite Fragment als Abschrift B.25 Interessanterweise entspricht nun aber das Wasser- zeichen des zweiten Fragments demjenigen des brandisischen Urbars, während das Wasserzeichen des dritten Fragments demjenigen im ersten Frag- ment entspricht, das nachweislich als Vorlage für das brandisische Urbar diente. Inhaltlich unter- scheiden sich die beiden Fassungen der Frondiens- te nur minimal. So findet sich beispielsweise im drit- ten Fragment die persönliche Formulierung «min gnädiger herr», während im zweiten Fragment die allgemeine Formulierung «ain herr» vorherrscht. Die Sorgfalt in der Ausführung und die bessere Ver- ständlichkeit des zweiten Fragments weisen darauf hin, dass diese Fassung als Abschrift entstanden ist. Als Vorlage könnte das dritte Fragment gedient ha- ben. Im dritten Fragment finden sich zudem vier kur- ze und unvollständige Einträge, welche im zweiten 21) LLA Vaduz. U 43. fol. 8v. Ausschnitt aus dem Bran- disischen Urbar von 1507 mit einer Auflistung von Lehensgütern in Schaan. 
22) «Vermerkt die Statuten wie man den winzurnen zuo Trisan und Vaduc die raeben lycht», LLA Vaduz, U 43, fol. 1. 23) LLA Vaduz, U 43, fol. 1, respektive LUB 1/4, S. 26 17276-278. 24) LLA Vaduz. U 43, fol. 1, respektive LUB 1/4. S. 27/277. 25) Die Edition erfolgte unter dem Titel «Ergänzungen zum Brandis- ischen Urbar», LUB 1/4, S. 319-324. 136
	        

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