Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2008) (107)

SCHÜLERINNENSATZUNG des Institutes St. Elisabeth, Schaan A. Innerhalb der Schule. ...51- Die Schülerinnen haben stets in geziemender Kleidung und mit den erfor- derlichen Büchern und Hilfsmitteln versehen, sich zum Unterricht einzufinden. ! §"2. ' Von jeder Schülerin müssen rege Teilnahme am Unterricht und ernstlicher häuslicher Fleiß verlangt werden. Auf die Unterrichtsstunden hat sich die Schülerin zu Hause nach den Weisungen ihrer Lehrerinnen sorgfältig und selbständig vorzubereiten. '" . §3. . .... Unterrichtsbefreiung für einzelne Schulstunden oder für längere Zeit ist nur | aus besonderen Gründen und, abgesehen von dem Falie der Erkrankung \ während des Unterrichtes, nur mit vorheriger Genehmigung der Anstalts- | leitung zulässig. ' \ §4. Den Vorgesetzten und Lehrpersonen der Schule sind die Schülerinnen Achtung und Gehorsam schuldig. Demgemäß haben sie dieselben in- und außerhalb der Schule zu grüßen. j §5. i Glaubt eine Schülerin, daß ihr durch eine Lehrerin Unrecht geschehen sei, j so hat sie sich vorerst in geziemender Weise an die betreffende Lehrerin , zu wenden. Wird die Angelegenheit nicht auf diesem Wege bereinigt, so kann die Schülerin ihr Anliegen der Direktorin vortragen. Schülerinnensatzung des Instituts St. Elisabeth in Schaan. 
§ 6. Es ist Pflicht jeder Schülerin, auf Sauberkeit in den Schul- und, sonstigen An- staltsräumen sowie auf Schonung der Einrichtungsgegenstände sorgsam zu achten. Schuldhafle Beschädigung oder Verunreinigung der Schulräume oder irgendwelcher Einrichtungsgegenstände zieht die Verpflichtung zum Schaden- ersatz und Bestrafung nach sich. Ist die Urheberin nicht zu ermitteln, so fallen die entstandenen Reparaturkosten der ganzen Klasse zur Last. § 7. Erweisen sich bei einer Schülerin, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, Aufmunterungen und Ermahnungen ols fruchtlos, oder liegen sonst Verfeh- lungen vor, die der Ahndung bedürfen, so ist gegen sie mit Schulstrafen vorzugehen. Dabei kommen in Betracht: Verweis, Schutarrest, zeitweilige Ausschließung vom Unterricht und Entlassung. Letztere wird vom Rat der Lehrpersonen beschlossen, unter gleichzeitiger Kenntnisgabe an den Landes- schulrat als letzte und höchste Instanz. B. Außerhalb der Schule. § i. Die Schülerin hat stets und überall den Anforderungen der Religiosität, des Anstandes und der guten Sitte zu genügen und alles zu vermeiden, was den Erziehungszielen der Schule und dem Ansehen der Anstalt entgegensteht. Dies gilt auch für die Zeit der Ferien. § 2. Die Schülerinnen sollen die Bestimmungen ihres Bekenntnisses über die Teil- nahme an den gottesdienstlichen Veranstaltungen oder religiösen Übungen befolgen, bzw. gemäß den Vorschriften ihres Bekenntnisses an denselben teilnehmen. §3. Den Schülerinnen ist der Umgang mit Personen von schlechtem Ruf oder verderblichem Einfluß verboten. § 4. Zur Bildung von Vereinen und zur Teilnahme an Vereinen bedürfen die Schülerinnen der Genehmigung der Direktorin. § 5. Der Besuch öffentlicher Versammlungen,Veranstaltungen oder Verhandlungen wird den Schülerinnen nur unter besonderen Voraussetzungen gestattet. Irgendwelche politische Betätigung ist den Schülerinnen im Anstaltsbereiche verboten. § 6. Der Besuch von Theater- und Lichtspielvorstellungen, Konzerten, öffentlichen Vorführungen und Vorträgen, die Abhaltung von Tanzkursen oder Teilnahme an solchen bedürfen der Genehmigung der Anstaltsleitung, § 7. Zur Nachtzeit dürfen die Schülerinnen nicht außerhalb ihrer Wohnung ver- weilen, wenn nicht ein von der Anstaltsleitung gebilligter Anlaß oder sonst ein dringender Grund vorliegt. i 18
	        

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