Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2007) (106)

nicht alle sicher, ob grundsätzlich Frauen im Staats- wesen einzustellen waren. So setzte sich beispiels- weise der Abgeordnete Dr. Alois Vogt144 für eine ge- schlechtsneutrale Ausschreibung dieser Stelle ein, da es sich in diesem Falle ja um einen definitiven und besser bezahlten Arbeitsplatz handle. Trotzdem war er der Meinung, dass die einzustellende Ar- beitskraft typische Frauenarbeit zu erledigen hätte. Sie habe ja wie die bisherige Aushilfe zur Hauptsa- che auf der Schreibmaschine zu arbeiten und es sei eine alte Erfahrungstatsache, dass der Mann an der Schreibmaschine eine zu teure Arbeitskraft sei. Und Vogt weiter: «Eswürde nichts schaden, wenn wir in unsere bisher leidige Tradition einmal einen Bruch machen würden. Es ist ja wirklich bemühend, wenn man in die Regierungskanzlei hineinkommt, tippt dort der Regierungssekretär auf einer Schreibma- schine und sogar den Regierungschef-Stellvertreter kann man hie und da beim Maschinenschreiben an- treffen. Diese Männer sollen doch geistig arbeiten und sich nicht mit der Maschine abplagen müs- sen.»145 Der Regierungschef bezweifelte, dass noch ein- mal so eine gute Arbeitskraft gefunden werden kön- ne, wenn man nur eine Aushilfe suche. Als Anreiz müsse wohl eine definitive Stelle ausgeschrieben werden, welche auch besser zu entlöhnen sei. Zum Schluss dieser Sitzung wurde die Regierung vom Landtag dazu ermächtigt, für die AHV und die Regierungskanzlei weibliche Kräfte anzustellen. Ob im Vertragsverhältnis und mit Einreihung in die Sparkasse, wie die Regierung zu Beginn der Debatte vorgeschlagen hatte, wurde nicht beschlossen. Es kann angenommen werden, dass dieser Punkt als bereits behandelt betrachtet wurde, obwohl an der Landtagssitzung vom 5. April genau dieser Traktan- denpunkt verschoben wurde, um ihn noch einmal zu erörtern und eine Entscheidung herbei zu füh- ren. Nun wurde er ohne Diskussion und ohne Er- gebnis abgeschlossen. 
VON GESETZESLÜCKEN UND ANDEREN MÄNGELN Wichtige Hinweise zu diesem Thema gab Frau D., die 1956 als erste Verwaltungsgehilfin der Regie- rungskanzlei eingestellt wurde und dank der Un- schlüssigkeit oder des mangelnden Willens der Ab- geordneten, sich in Sachen Anstellungsverhältnis, Rentenabsicherung und Gehalt in einer Rechtsunsi- cherheit befand. Sie erwähnte, dass damals keine Regelung darüber existiert habe, in welche Gehalts- klasse sie einzuordnen gewesen wäre, da Frauen in den Bestimmungen der Gehaltsklassen nicht vorka- men. Die Regierung habe sie dann einfach gleich wie einen beim Staat beschäftigten Sonderling, den man landläufig den «Schaaner Heiland» nannte, eingestuft. Diesen Mann mit einer spirituell-religiö- sen Ader, der Kerzen auf seinem Arbeitspult bren- nen hatte, habe man beim Staat beschäftigt, weil man ihn sonst nirgendwo habe brauchen können. Frau D. erhielt 450 Franken Monatsgehalt. Weiter berichtete Frau D., dass bei ihr auch bei der Sparkasse etwas nicht gestimmt habe. Ihr seien zwar ca. 6 Prozent vom Lohn, gleich wie ihren männlichen Arbeitskollegen, abgezogen worden, sie habe aber nicht verfolgen können, wohin dieses Geld ging. Sie fand heraus, dass sie von diesem Geld wohl nie wieder etwas sehen würde, gleichgültig, ob sie nun ein Jahr, zwei oder für immer hier arbeiten würde. Sie machte daraufhin den Regierungschef mit den Worten darauf aufmerksam, «das finde ich aber schon sehr ungerecht».146 Dieser bestätigte, dass sie eigentlich Recht habe und dass das geän- dert werden müsse. Frau D. berichtete, dass sie sich massiv dafür einsetzten habe müssen, damit sie schlussendlich wenigstens einen Teil ihrer Sparver- sicherung erhalten habe. Frau D. meint, dass nur das Fehlen einer gesetzli- chen Regelung zu diesem Vorfall führen konnte. Sie glaubt auch, dass der Mangel an Klärung dieser Ver- hältnisse als keine bewusste Diskriminierung ge- genüber weiblichen Angestellten zu betrachten ist, sondern, dass es so weit kam, weil schlichtweg kei- ne andere Frau bis zu jenem Zeitpunkt in ihrer Stel- lung gewesen war und daher kein Bedarf an Ände- 58
	        

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